strukturelle Veränderungen

Struk­tu­rel­le Ver­än­de­run­gen bezeich­nen grund­le­gen­de und lang­fris­ti­ge Trans­for­ma­tio­nen inner­halb eines Sys­tems, wie etwa der Wirt­schaft, der Gesell­schaft oder einer Orga­ni­sa­ti­on. Dabei wan­deln sich nicht nur ein­zel­ne Abläu­fe, son­dern die zugrun­de lie­gen­den Rah­men­be­din­gun­gen und das Gefü­ge der Bestand­tei­le dau­er­haft. Ein typi­sches Bei­spiel ist der Über­gang von einer Indus­trie- zu einer Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft, der weit­rei­chen­de Anpas­sun­gen in Poli­tik und Arbeits­welt erfor­dert. Sol­che Pro­zes­se sind oft unum­kehr­bar und prä­gen die zukünf­ti­ge Ent­wick­lung des betrof­fe­nen Sys­tems maß­geb­lich.


  • § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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    § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

    Der § 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf die Per­so­nal­pla­nung eines Unter­neh­mens. Er stellt sicher, dass der Betriebs­rat umfas­send infor­miert wird und somit die Mög­lich­keit hat, aktiv an der Per­so­nal­pla­nung mit­zu­wir­ken. Die­se Rege­lung ist von gro­ßer Bedeu­tung, da eine effek­ti­ve Per­so­nal­pla­nung ent­schei­dend für den Erfolg eines Unter­neh­mens…