Widerstandsrecht

Das Wider­stands­recht ist das Recht der Bür­ger, sich gegen staat­li­che Maß­nah­men oder die Aus­übung von Staats­ge­walt zu weh­ren, wenn die­se die bestehen­de ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung besei­ti­gen will. In Deutsch­land ist die­ses Recht in Arti­kel 20 Absatz 4 des Grund­ge­set­zes ver­an­kert und dient als letz­tes Mit­tel zum Schutz der Demo­kra­tie und Rechts­staat­lich­keit. Es darf jedoch nur dann aus­ge­übt wer­den, wenn alle ande­ren recht­li­chen Mit­tel wie Kla­gen oder Appel­le an die Poli­zei kei­ne Abhil­fe mehr ver­spre­chen. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die Frei­heit der Bür­ger auch im Fal­le eines tyran­ni­schen Umstur­zes oder Staats­ver­sa­gens ver­tei­digt wer­den kann.