wilde Streiks

Unter „wil­den Streiks“ ver­steht man Arbeits­nie­der­le­gun­gen, die ohne den Auf­ruf oder die Orga­ni­sa­ti­on einer Gewerk­schaft statt­fin­den. Sie ent­ste­hen meist spon­tan direkt aus der Beleg­schaft her­aus, um gegen spe­zi­fi­sche Arbeits­be­din­gun­gen oder aktu­el­le Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen zu pro­tes­tie­ren. Da sol­che Streiks außer­halb von offi­zi­el­len Tarif­ver­hand­lun­gen geführt wer­den, ver­sto­ßen sie gegen die gesetz­li­che Frie­dens­pflicht und gel­ten in Deutsch­land grund­sätz­lich als rechts­wid­rig.


  • LAG Berlin-Brandenburg: Teilnahme an „wildem Streik“ kann zur fristlosen Kündigung führen

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    LAG Berlin-Brandenburg: Teilnahme an „wildem Streik“ kann zur fristlosen Kündigung führen

    Das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg zu den frist­lo­sen Kün­di­gun­gen von Goril­las-Mit­ar­bei­ten­den, die an soge­nann­ten „wil­den Streiks“ teil­ge­nom­men haben, hat für viel Auf­se­hen gesorgt. In meh­re­ren Ver­fah­ren bestä­tig­te das LAG die Recht­mä­ßig­keit die­ser Kün­di­gun­gen, da die Rich­ter die Teil­nah­me an den unor­ga­ni­sier­ten Streik­ak­tio­nen als erheb­li­che arbeits­recht­li­che Pflicht­ver­let­zung wer­te­ten. Die­se Ent­schei­dun­gen wer­fen grund­le­gen­de Fra­gen zum Streik­recht…