Zollprivileg

Ein Zoll­pri­vi­leg ist eine recht­li­che Son­der­re­ge­lung, die bestimm­ten Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen Befrei­un­gen von Ein­fuhr­ab­ga­ben oder Ver­ein­fa­chun­gen bei Zoll­for­ma­li­tä­ten gewährt. Die­se Ver­güns­ti­gun­gen kom­men häu­fig Diplo­ma­ten, inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen oder staat­li­chen Stel­len zugu­te, um deren Arbeit und die zwi­schen­staat­li­che Zusam­men­ar­beit zu erleich­tern. Dabei kön­nen Waren für den per­sön­li­chen Bedarf oder dienst­li­che Zwe­cke ein­ge­führt wer­den, ohne dass die übli­chen Zöl­le oder Steu­ern anfal­len. Die Gewäh­rung sol­cher Pri­vi­le­gi­en ist meist an strik­te völ­ker­recht­li­che Abkom­men oder natio­na­le Geset­ze gebun­den, um Miss­brauch zu ver­hin­dern.