Zukunftsanforderungen

Zukunfts­an­for­de­run­gen bezeich­nen die Kom­pe­ten­zen, Res­sour­cen und stra­te­gi­schen Rah­men­be­din­gun­gen, die not­wen­dig sind, um abseh­ba­re gesell­schaft­li­che, tech­no­lo­gi­sche oder wirt­schaft­li­che Her­aus­for­de­run­gen erfolg­reich zu bewäl­ti­gen. Sie erge­ben sich aus glo­ba­len Mega­trends wie der Digi­ta­li­sie­rung, dem Kli­ma­wan­del oder demo­gra­fi­schen Ver­än­de­run­gen und die­nen als Ori­en­tie­rung für pro­ak­ti­ve Anpas­sungs­pro­zes­se. Für Unter­neh­men und Indi­vi­du­en bedeu­tet dies, früh­zei­tig Fähig­kei­ten und Struk­tu­ren zu ent­wi­ckeln, die über den gegen­wär­ti­gen Sta­tus quo hin­aus­ge­hen. Ziel ist es, durch die­se vor­aus­schau­en­de Aus­rich­tung die lang­fris­ti­ge Hand­lungs- und Wett­be­werbs­fä­hig­keit in einem sich ste­tig wan­deln­den Umfeld zu sichern.


  • § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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    § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

    Der § 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf die Per­so­nal­pla­nung eines Unter­neh­mens. Er stellt sicher, dass der Betriebs­rat umfas­send infor­miert wird und somit die Mög­lich­keit hat, aktiv an der Per­so­nal­pla­nung mit­zu­wir­ken. Die­se Rege­lung ist von gro­ßer Bedeu­tung, da eine effek­ti­ve Per­so­nal­pla­nung ent­schei­dend für den Erfolg eines Unter­neh­mens…