Zukunftsanforderungen

  • § 92 BetrVG: Stra­te­gi­sche Per­so­nal­pla­nung und Betei­li­gungs­rech­te des Betriebs­rats

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    § 92 BetrVG: Stra­te­gi­sche Per­so­nal­pla­nung und Betei­li­gungs­rech­te des Betriebs­rats

    Der § 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf die Per­so­nal­pla­nung eines Unter­neh­mens. Er stellt sicher, dass der Betriebs­rat umfas­send infor­miert wird und somit die Mög­lich­keit hat, aktiv an der Per­so­nal­pla­nung mit­zu­wir­ken. Die­se Rege­lung ist von gro­ßer Bedeu­tung, da eine effek­ti­ve Per­so­nal­pla­nung ent­schei­dend für den Erfolg eines Unter­neh­mens…