Zulässigkeit

Die Zuläs­sig­keit bezeich­net im juris­ti­schen Kon­text die Sum­me aller for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen, die erfüllt sein müs­sen, damit ein Gericht oder eine Behör­de ein Begeh­ren über­haupt inhalt­lich prü­fen darf. Zu die­sen Kri­te­ri­en gehö­ren unter ande­rem die Zustän­dig­keit des Organs, die Ein­hal­tung gesetz­li­cher Fris­ten sowie die Kla­ge­be­fug­nis des Antrag­stel­lers. Sie bil­det stets die ers­te Stu­fe der recht­li­chen Prü­fung und ist die zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die anschlie­ßen­de Prü­fung der Begrün­det­heit, also der inhalt­li­chen Berech­ti­gung des Anspruchs. Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, wird das Anlie­gen als unzu­läs­sig abge­wie­sen, ohne dass die eigent­li­che Sach­la­ge wei­ter erör­tert wird.