§ 629 BGB

Para­graph 629 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, einem Beschäf­tig­ten nach der Kün­di­gung eines dau­er­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses auf Ver­lan­gen ange­mes­se­ne Frei­zeit für die Suche nach einer neu­en Stel­le zu gewäh­ren. Die­se Zeit kann für Vor­stel­lungs­ge­sprä­che oder Ter­mi­ne bei der Arbeits­agen­tur genutzt wer­den. Der Anspruch besteht unab­hän­gig davon, wel­che Sei­te die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat. Ziel der Rege­lung ist es, den naht­lo­sen Über­gang in ein neu­es Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu för­dern und Arbeits­lo­sig­keit zu ver­hin­dern.