§ 670 BGB

Para­graph 670 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) regelt den Anspruch auf Auf­we­nungs­er­satz im Rah­men eines Auf­trags­ver­hält­nis­ses. Er besagt, dass ein Beauf­trag­ter vom Auf­trag­ge­ber die Erstat­tung von Aus­la­gen ver­lan­gen kann, die er zum Zwe­cke der Aus­füh­rung des Auf­trags gemacht hat. Vor­aus­set­zung für die­sen Anspruch ist, dass der Beauf­trag­te die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen den Umstän­den nach für erfor­der­lich hal­ten durf­te. Die­se Vor­schrift wird über das rei­ne Auf­trags­recht hin­aus oft ana­log ange­wen­det, bei­spiels­wei­se im Arbeits­recht für die Erstat­tung von Rei­se­kos­ten oder Arbeits­mit­teln durch den Arbeit­ge­ber.