§ 87 BetrVG

§ 87 BetrVG regelt die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten. Der Arbeit­ge­ber darf bestimm­te Maß­nah­men, etwa zur Arbeits­zeit­ge­stal­tung, tech­ni­schen Über­wa­chungs­ein­rich­tun­gen oder zum Gesund­heits­schutz, nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats ein­füh­ren. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, ent­schei­det eine Eini­gungs­stel­le. Die Vor­schrift sichert damit den Ein­fluss der Beschäf­tig­ten auf zen­tra­le Arbeits­be­din­gun­gen im Betrieb.