§ 87 BetrVG
§ 87 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber darf bestimmte Maßnahmen, etwa zur Arbeitszeitgestaltung, technischen Überwachungseinrichtungen oder zum Gesundheitsschutz, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle. Die Vorschrift sichert damit den Einfluss der Beschäftigten auf zentrale Arbeitsbedingungen im Betrieb.