§ 87 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber darf bestimmte Maßnahmen, etwa zur Arbeitszeitgestaltung, technischen Überwachungseinrichtungen oder zum Gesundheitsschutz, nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Einigungsstelle. Die Vorschrift sichert damit den Einfluss der Beschäftigten auf zentrale Arbeitsbedingungen im Betrieb.

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Ein kritischer Fehler im Microsoft Copilot umgeht Vertraulichkeitsfilter. Erfahre alles über die technischen Ursachen, DSGVO-Risiken und die Rolle des Betriebsrats.

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Nach der Gewalteskalation im Regionalverkehr plant DB-Vorstand Evelyn Palla neue Sicherheitsmaßnahmen. Analysen zu Bodycams, KI und der Rolle des Betriebsrats.

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Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung (GBU) in Verkehrsbetrieben. Analysen zu rechtlichen Grundlagen, psychischer Belastung & Gewaltprävention für Betriebsräte.

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Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist ein zentraler Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). § 87 BetrVG regelt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats in diesen Bereichen und stellt sicher, dass die Interessen der Arbeitnehmer vertreten werden. Dies ist von großer Bedeutung, da es den Beschäftigten ermöglicht, aktiv an betrieblichen Entscheidungen teilzuhaben und ihre Arbeitsbedingungen…