§ 9 BetrVG regelt die Amtszeit des Betriebsrats, die in der Regel vier Jahre beträgt. Nach Ablauf dieser Amtszeit muss eine Neuwahl des Betriebsrats durchgeführt werden. Der Paragraph legt fest, dass der Betriebsrat bis zur Neuwahl im Amt bleibt, um die kontinuierliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sicherzustellen. Diese Regelung gewährleistet die Stabilität und Handlungsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass eine Betriebsratswahl auch dann gültig ist, wenn weniger Kandidaten zur Verfügung stehen, als die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern. In einem Fall, bei dem in einem Betrieb nur drei statt der vorgesehenen sieben Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, stellte das Gericht klar, dass ein solcher „kleinerer Betriebsrat“ rechtlich…