§ 90 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von Bauvorhaben, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über diese Vorhaben zu informieren, damit die Auswirkungen auf die Beschäftigten gemeinsam erörtert werden können. Dabei müssen insbesondere die Anforderungen an eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden. Ziel der Vorschrift ist es, den Betriebsrat bereits in der Planungsphase aktiv einzubinden, um die Belange der Belegschaft frühzeitig zu wahren.

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Analytischer Blick auf Mischa Kuballs „public preposition“ in Dortmund. Wie Kunst den öffentlichen Raum und soziale Teilhabe neu definiert.