§ 90 BetrVG

§ 90 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Unter­rich­tungs- und Bera­tungs­rech­te des Betriebs­rats bei der Pla­nung von Bau­vor­ha­ben, tech­ni­schen Anla­gen, Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send unter Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen über die­se Vor­ha­ben zu infor­mie­ren, damit die Aus­wir­kun­gen auf die Beschäf­tig­ten gemein­sam erör­tert wer­den kön­nen. Dabei müs­sen ins­be­son­de­re die Anfor­de­run­gen an eine men­schen­ge­rech­te Gestal­tung der Arbeit sowie gesi­cher­te arbeits­wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se berück­sich­tigt wer­den. Ziel der Vor­schrift ist es, den Betriebs­rat bereits in der Pla­nungs­pha­se aktiv ein­zu­bin­den, um die Belan­ge der Beleg­schaft früh­zei­tig zu wah­ren.