§ 92 BetrVG

§ 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Per­so­nal­pla­nung in Unter­neh­men. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über den aktu­el­len und zukünf­ti­gen Per­so­nal­be­darf sowie über geplan­te per­so­nel­le Maß­nah­men zu infor­mie­ren. Dazu gehö­ren auch Maß­nah­men zur Berufs­bil­dung und zur För­de­rung der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern sowie die Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen. Der Betriebs­rat hat das Recht, Vor­schlä­ge zur Per­so­nal­pla­nung ein­zu­brin­gen und über Maß­nah­men zu bera­ten.


  • § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

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    § 92 BetrVG: Strategische Personalplanung und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

    Der § 92 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Infor­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Bezug auf die Per­so­nal­pla­nung eines Unter­neh­mens. Er stellt sicher, dass der Betriebs­rat umfas­send infor­miert wird und somit die Mög­lich­keit hat, aktiv an der Per­so­nal­pla­nung mit­zu­wir­ken. Die­se Rege­lung ist von gro­ßer Bedeu­tung, da eine effek­ti­ve Per­so­nal­pla­nung ent­schei­dend für den Erfolg eines Unter­neh­mens…

  • Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG: Umsetzung und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

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    Personalplanung im Sinne des § 92 BetrVG: Umsetzung und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

    Entdecke die gesetzlichen Vorgaben zur Personalplanung nach § 92 BetrVG. Erfahre, wie Betriebsräte und Arbeitgeber erfolgreich zusammenarbeiten können, um den Personalbedarf strategisch zu planen. Mit praxisnahen Beispielen und Handlungsempfehlungen.