§ 99 BetrVG

§ 99 BetrVG regelt die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men wie Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen, Umgrup­pie­run­gen und Kün­di­gun­gen. Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat vor jeder per­so­nel­len Maß­nah­me infor­mie­ren und sei­ne Zustim­mung ein­ho­len. Bei Ableh­nung durch den Betriebs­rat kann der Arbeit­ge­ber die Maß­nah­me nur mit gericht­li­cher Zustim­mung durch­füh­ren. Die­se Rege­lung sichert die Mit­be­stim­mungs­rech­te der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung bei wich­ti­gen per­so­nel­len Ent­schei­dun­gen.


  • Die Beteiligung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten

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    Die Beteiligung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten

    Die Betei­li­gungs­rech­te des Betriebs­rats sind ein wesent­li­cher Bestand­teil der deut­schen Arbeits­welt. Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te in ver­schie­de­nen Berei­chen zu sichern. Die­se Rech­te erstre­cken sich auf sozia­le, per­so­nel­le und wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten und sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert. Die umfas­sen­den Betei­li­gungs­rech­te zie­len dar­auf ab, ein har­mo­ni­sches Arbeits­um­feld…