Ohne das Engagement tausender Bürgerinnen und Bürger wäre die Durchführung von demokratischen Wahlen in Deutschland kaum denkbar. Ob bei Bundestags‑, Landtags- oder Kommunalwahlen – ehrenamtliche Wahlhelfer bilden das organisatorische Rückgrat in den Wahllokalen. Als Anerkennung für diesen zeitintensiven Einsatz erhalten die Helfer eine finanzielle Entschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Doch während die Freude über die kleine Anerkennung groß ist, schwingt bei vielen Freiwilligen eine entscheidende Unsicherheit mit: Muss dieser Betrag bei der nächsten Einkommensteuererklärung angegeben werden oder ist die Entschädigung für Wahlhelfer steuerfrei? In der Praxis ist diese Frage sowohl für Privatpersonen als auch für Arbeitnehmer von hoher Relevanz. Dieser Artikel analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Einkommensteuergesetz, erläutert die geltenden Freibeträge und gibt Orientierung für den korrekten Umgang mit der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Finanzamt.
Definition und Zweck: Was ist das Erfrischungsgeld?
Das Erfrischungsgeld stellt im rechtlichen Sinne keine Entlohnung für eine geleistete Arbeitsstunde dar, sondern ist als Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu verstehen. Es wird Bürgern gewährt, die als Mitglieder eines Wahlvorstands – etwa als Wahlvorsteher, Schriftführer oder Beisitzer – den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die anschließende Auszählung sicherstellen.
Der primäre Zweck dieser Zahlung besteht darin, die durch das Wahlehrenamt entstehenden Mehrauswendungen pauschal abzugelten. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Verpflegung während des oft über zwölf Stunden andauernden Wahltages sowie mögliche Fahrtkosten zum Wahllokal. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Bezahlung im Sinne eines Mindestlohns. Das Erfrischungsgeld fungiert vielmehr als symbolische Anerkennung und finanzieller Ausgleich, damit den Freiwilligen durch ihren Einsatz keine persönlichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
Die steuerliche Behandlung: Warum die Entschädigung steuerfrei bleibt
Die entscheidende Rechtsgrundlage für die steuerliche Bewertung findet sich in § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift regelt die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die in öffentlichem Auftrag tätig sind. Da Wahlen eine staatliche Kernaufgabe darstellen und die Entschädigungen von Bund, Ländern oder Kommunen geleistet werden, greift diese Privilegierung unmittelbar.
In der Regel bleibt das Erfrischungsgeld daher steuerfrei. Das Finanzamt sieht in diesen Zahlungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, sofern die Pauschale den tatsächlichen Aufwand nicht offensichtlich übersteigt. Eine detaillierte steuerliche Einordnung der Bezüge für den Einsatz in Wahlbüros wird auch von Experten wie Ecovis bestätigt.
Für die Praxis bedeutet dies: Empfänger müssen das Erfrischungsgeld im Regelfall nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, da es unter die genannten Freistellungen fällt. Erst wenn die Entschädigungen untypisch hoch ausfallen würden oder mit anderen Einkünften aus öffentlichem Auftrag so kumuliert werden, dass sie spezifische Freibeträge überschreiten, entstünde eine Prüfpflicht. Bei den standardisierten Sätzen für Wahlhelfer ist dies jedoch nahezu ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt dabei unabhängig davon, ob die Tätigkeit für eine Bundestagswahl, eine Landtagswahl oder auf kommunaler Ebene ausgeübt wird. Neben der Steuerfreiheit besteht zudem Sozialversicherungsfreiheit, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.
Höhe der Entschädigung: Unterschiede zwischen Bund, Land und Kommune
Die Höhe des Erfrischungsgeldes ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern orientiert sich an der jeweiligen Wahlart und den entsprechenden gesetzlichen Verordnungen. Bei bundesweiten Wahlen, wie der Bundestagswahl oder der Europawahl, bildet die Bundeswahlordnung (BWO) die rechtliche Grundlage. Gemäß § 10 Abs. 2 BWO steht den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld zu. Aktuell belaufen sich die Sätze auf Bundesebene üblicherweise auf 25 Euro für Beisitzer und bis zu 35 Euro für Wahlvorsteher.
Auf der Ebene der Bundesländer und Kommunen weichen diese Beträge oft deutlich ab. Da die Kommunen die Organisation der Wahllokale eigenständig regeln, steht es ihnen frei, das Erfrischungsgeld aus eigenen Haushaltsmitteln aufzustocken. In Großstädten oder bei zeitintensiven Kommunalwahlen, bei denen die Auszählung der Stimmen aufgrund von Kumulieren und Panaschieren oft bis in die Nacht oder den Folgetag andauert, werden häufig höhere Pauschalen von 50 Euro bis zu 100 Euro gezahlt.
Wichtig für die Empfänger ist hierbei der Charakter der Zahlung: Es handelt sich nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeitsstunden, sondern um eine Aufwandspauschale. Diese soll lediglich die Kosten für Verpflegung und die Anfahrt zum Wahllokal abdecken. Eine detaillierte Einzelabrechnung der tatsächlichen Kosten ist aufgrund der Pauschalierung nicht erforderlich.
Wechselwirkung mit der Ehrenamtspauschale
Ein häufiger Prüfungspunkt in der steuerlichen Praxis ist das Verhältnis des Erfrischungsgeldes zu anderen Freibeträgen, insbesondere der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Diese sieht derzeit einen steuerfreien Betrag von bis zu 840 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Tätigkeiten vor.
Grundsätzlich gilt: Das Erfrischungsgeld für Wahlhelfer wird rechtlich primär über § 3 Nr. 12 EStG als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen definiert. Da es sich um eine zweckgebundene Entschädigung für eine spezifische staatsbürgerliche Pflicht handelt, erfolgt in der Regel keine Anrechnung auf die allgemeine Ehrenamtspauschale, sofern diese für eine andere Tätigkeit (z. B. im Sportverein) in Anspruch genommen wird.
Kritisch wird es jedoch, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Ehrenämter ausübt, die alle aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier greift das Kumulierungsverbot: Für dieselbe Tätigkeit darf nicht gleichzeitig die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale genutzt werden. Da die Tätigkeit als Wahlhelfer jedoch meist eine einmalige oder seltene Verpflichtung darstellt, bleiben die Beträge in der Praxis fast immer unterhalb der relevanten Geringfügigkeitsgrenzen. Werden im Kalenderjahr jedoch insgesamt Entschädigungen aus öffentlichen Kassen bezogen, die über die reinen Auslagenersätze hinausgehen, müssen diese Beträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage S oder Anlage G angegeben werden, um eine abschließende Prüfung durch das Finanzamt zu ermöglichen.
Besonderheiten für Arbeitnehmer und den öffentlichen Dienst
Für Arbeitnehmer und insbesondere Beschäftigte im öffentlichen Dienst ergeben sich aus dem Wahlehrenamt spezifische arbeitsrechtliche Konsequenzen. Nach § 3 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) ist die Übernahme des Wahlehrenamtes eine staatsbürgerliche Pflicht, die nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden darf.
Im öffentlichen Dienst ist die Handhabung oft privilegiert: Viele Dienstherren gewähren ihren Mitarbeitern für den Einsatz als Wahlhelfer einen Freizeitausgleich oder Sonderurlaub am Folgetag der Wahl. Dies ist besonders relevant, da die Auszählung bei Landtags- oder Kommunalwahlen oft bis in die frühen Morgenstunden des Montags andauert.
In der Privatwirtschaft besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Ausübung des Wahlehrenamts, sofern die Wahl – wie in Deutschland üblich – an einem Sonntag stattfindet. Arbeitnehmer müssen jedoch darauf achten, dass die gesetzlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden. Wenn ein Arbeitnehmer bis 4:00 Uhr morgens Stimmen auszählt, darf er seine reguläre Arbeit am Montag erst nach einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) aufnehmen.
Betriebsräte sollten hierauf ein besonderes Augenmerk legen und gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarungen klären, wie mit der Arbeitszeitverschiebung nach einem Wahleinsatz umzugehen ist. Eine Arbeitgeberbescheinigung über den Einsatz im Wahlvorstand dient dabei als Nachweis für die entschuldigte Verspätung oder den notwendigen Zeitausgleich. Die Auszahlung des Erfrischungsgeldes erfolgt meist unbürokratisch am Wahltag in bar gegen Quittung oder zeitnah per Überweisung durch die Kommunalverwaltung, ohne dass der Arbeitgeber hierin involviert ist.
Fazit
Das Erfrischungsgeld stellt eine zentrale Form der Anerkennung für das bürgerschaftliche Engagement bei Wahlen dar. Die steuerliche Einordnung ist dabei eindeutig: Aufgrund der Rechtsgrundlage des § 3 Nr. 12 EStG bleibt die Entschädigung für die überwiegende Mehrheit der Wahlhelfer steuerfrei. Da die Beträge in der Praxis weit unter den gesetzlichen Freibeträgen liegen, entsteht für die Freiwilligen kein bürokratischer Aufwand bei der Einkommensteuererklärung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Wahlehrenamt nicht nur ein unverzichtbarer Dienst an der Gesellschaft ist, sondern durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung auch rechtlich unkompliziert flankiert wird. Für Betriebsräte und Personalverantwortliche empfiehlt es sich, die Belegschaft über die Möglichkeiten der Freistellung zu informieren, um die demokratische Teilhabe im Unternehmen aktiv zu fördern, ohne dass die Beschäftigten finanzielle oder steuerliche Nachteile befürchten müssen.
Weiterführende Quellen
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Ist die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer steuerfrei? (Ecovis)
https://de.ecovis.com/unternehmensberatung/aufwandsentschaedigung-wahlhelfer-steuerfrei/
Diese Quelle bietet eine präzise steuerliche Einordnung der Zahlungen für den Einsatz in Wahlbüros. -
Erfrischungsgeld: Steuerfreie Entschädigung für Wahlhelfer | VLH
https://www.vlh.de/kaufen-investieren/spenden-beitraege/erfrischungsgeld-steuerfreie-entschaedigung.html
Erläutert die steuerliche Handhabung und nennt konkrete Beträge sowie aktuelle Freibeträge für das Kalenderjahr. -
Ehrenamtspauschale 2024: 840 Euro steuerfrei verdienen (Buhl)
https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/ehrenamtspauschale/
Gibt einen Überblick über die Kombination von Aufwandsentschädigungen und der allgemeinen Ehrenamtspauschale. -
Entschädigung fürs Ehrenamt: Erfrischungsgeld: Müssen Wahlhelfer Steuern zahlen? (Handelsblatt)
https://www.handelsblatt.com/dpa/entschaedigung-fuers-ehrenamt-erfrischungsgeld-muessen-wahlhelfer-steuern-zahlen/30227582.html
Ein aktueller Überblick über die steuerliche Situation für ehrenamtliche Helfer bei Bundes- und Landtagswahlen. -
Wahlhelfer: Erfrischungsgeld bleibt meist steuerfrei | Geld & Recht (Mindener Tageblatt)
https://www.mt.de/ratgeber/geld-und-recht/Wahlhelfer-Erfrischungsgeld-bleibt-meist-steuerfrei-23875850.html
Ratgeberartikel zur steuerlichen Unbedenklichkeit der Aufwandsentschädigung bei verschiedenen Wahlarten. -
Häufig gestellte Fragen für Wahlhelfer/-innen – Stadt Leipzig
https://www.leipzig.de/rathaus/wahlen-in-leipzig/wahlhelfer/wahlhelferinformationen
Praxisnahe FAQ einer Kommune zu den Anforderungen und der Entschädigung für den Wahleinsatz.




