Erfrischungsgeld für Wahlhelfer: Ist die Entschädigung steuerfrei?

Erfrischungsgeld für Wahlhelfer: Ist die Entschädigung steuerfrei?

Ohne das Enga­ge­ment tau­sen­der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wäre die Durch­füh­rung von demo­kra­ti­schen Wah­len in Deutsch­land kaum denk­bar. Ob bei Bundestags‑, Land­tags- oder Kom­mu­nal­wah­len – ehren­amt­li­che Wahl­hel­fer bil­den das orga­ni­sa­to­ri­sche Rück­grat in den Wahl­lo­ka­len. Als Aner­ken­nung für die­sen zeit­in­ten­si­ven Ein­satz erhal­ten die Hel­fer eine finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung, das soge­nann­te Erfri­schungs­geld. Doch wäh­rend die Freu­de über die klei­ne Aner­ken­nung groß ist, schwingt bei vie­len Frei­wil­li­gen eine ent­schei­den­de Unsi­cher­heit mit: Muss die­ser Betrag bei der nächs­ten Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wer­den oder ist die Ent­schä­di­gung für Wahl­hel­fer steu­er­frei? In der Pra­xis ist die­se Fra­ge sowohl für Pri­vat­per­so­nen als auch für Arbeit­neh­mer von hoher Rele­vanz. Die­ser Arti­kel ana­ly­siert die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, erläu­tert die gel­ten­den Frei­be­trä­ge und gibt Ori­en­tie­rung für den kor­rek­ten Umgang mit der Auf­wands­ent­schä­di­gung gegen­über dem Finanz­amt.

Definition und Zweck: Was ist das Erfrischungsgeld?

Das Erfri­schungs­geld stellt im recht­li­chen Sin­ne kei­ne Ent­loh­nung für eine geleis­te­te Arbeits­stun­de dar, son­dern ist als Auf­wands­ent­schä­di­gung für eine ehren­amt­li­che Tätig­keit zu ver­ste­hen. Es wird Bür­gern gewährt, die als Mit­glie­der eines Wahl­vor­stands – etwa als Wahl­vor­ste­her, Schrift­füh­rer oder Bei­sit­zer – den ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf der Stimm­ab­ga­be und die anschlie­ßen­de Aus­zäh­lung sicher­stel­len.

Der pri­mä­re Zweck die­ser Zah­lung besteht dar­in, die durch das Wahl­eh­ren­amt ent­ste­hen­den Mehr­aus­wen­dun­gen pau­schal abzu­gel­ten. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re Kos­ten für die Ver­pfle­gung wäh­rend des oft über zwölf Stun­den andau­ern­den Wahl­ta­ges sowie mög­li­che Fahrt­kos­ten zum Wahl­lo­kal. Da es sich um ein Ehren­amt han­delt, besteht kein recht­li­cher Anspruch auf eine Bezah­lung im Sin­ne eines Min­dest­lohns. Das Erfri­schungs­geld fun­giert viel­mehr als sym­bo­li­sche Aner­ken­nung und finan­zi­el­ler Aus­gleich, damit den Frei­wil­li­gen durch ihren Ein­satz kei­ne per­sön­li­chen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le ent­ste­hen.

Die steuerliche Behandlung: Warum die Entschädigung steuerfrei bleibt

Die ent­schei­den­de Rechts­grund­la­ge für die steu­er­li­che Bewer­tung fin­det sich in § 3 Nr. 12 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Die­se Vor­schrift regelt die Steu­er­frei­heit von Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die aus öffent­li­chen Kas­sen an Per­so­nen gezahlt wer­den, die in öffent­li­chem Auf­trag tätig sind. Da Wah­len eine staat­li­che Kern­auf­ga­be dar­stel­len und die Ent­schä­di­gun­gen von Bund, Län­dern oder Kom­mu­nen geleis­tet wer­den, greift die­se Pri­vi­le­gie­rung unmit­tel­bar.

In der Regel bleibt das Erfri­schungs­geld daher steu­er­frei. Das Finanz­amt sieht in die­sen Zah­lun­gen kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn und kei­ne Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb oder selbst­stän­di­ger Arbeit, sofern die Pau­scha­le den tat­säch­li­chen Auf­wand nicht offen­sicht­lich über­steigt. Eine detail­lier­te steu­er­li­che Ein­ord­nung der Bezü­ge für den Ein­satz in Wahl­bü­ros wird auch von Exper­ten wie Eco­vis bestä­tigt.

Für die Pra­xis bedeu­tet dies: Emp­fän­ger müs­sen das Erfri­schungs­geld im Regel­fall nicht in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ben, da es unter die genann­ten Frei­stel­lun­gen fällt. Erst wenn die Ent­schä­di­gun­gen unty­pisch hoch aus­fal­len wür­den oder mit ande­ren Ein­künf­ten aus öffent­li­chem Auf­trag so kumu­liert wer­den, dass sie spe­zi­fi­sche Frei­be­trä­ge über­schrei­ten, ent­stün­de eine Prüf­pflicht. Bei den stan­dar­di­sier­ten Sät­zen für Wahl­hel­fer ist dies jedoch nahe­zu aus­ge­schlos­sen. Die Steu­er­frei­heit gilt dabei unab­hän­gig davon, ob die Tätig­keit für eine Bun­des­tags­wahl, eine Land­tags­wahl oder auf kom­mu­na­ler Ebe­ne aus­ge­übt wird. Neben der Steu­er­frei­heit besteht zudem Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit, da kein abhän­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis begrün­det wird.

Höhe der Entschädigung: Unterschiede zwischen Bund, Land und Kommune

Die Höhe des Erfri­schungs­gel­des ist in Deutsch­land nicht ein­heit­lich gere­gelt, son­dern ori­en­tiert sich an der jewei­li­gen Wahl­art und den ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Ver­ord­nun­gen. Bei bun­des­wei­ten Wah­len, wie der Bun­des­tags­wahl oder der Euro­pa­wahl, bil­det die Bun­des­wahl­ord­nung (BWO) die recht­li­che Grund­la­ge. Gemäß § 10 Abs. 2 BWO steht den Mit­glie­dern der Wahl­vor­stän­de für den Wahl­tag ein Erfri­schungs­geld zu. Aktu­ell belau­fen sich die Sät­ze auf Bun­des­ebe­ne übli­cher­wei­se auf 25 Euro für Bei­sit­zer und bis zu 35 Euro für Wahl­vor­ste­her.

Auf der Ebe­ne der Bun­des­län­der und Kom­mu­nen wei­chen die­se Beträ­ge oft deut­lich ab. Da die Kom­mu­nen die Orga­ni­sa­ti­on der Wahl­lo­ka­le eigen­stän­dig regeln, steht es ihnen frei, das Erfri­schungs­geld aus eige­nen Haus­halts­mit­teln auf­zu­sto­cken. In Groß­städ­ten oder bei zeit­in­ten­si­ven Kom­mu­nal­wah­len, bei denen die Aus­zäh­lung der Stim­men auf­grund von Kumu­lie­ren und Pana­schie­ren oft bis in die Nacht oder den Fol­ge­tag andau­ert, wer­den häu­fig höhe­re Pau­scha­len von 50 Euro bis zu 100 Euro gezahlt.

Wich­tig für die Emp­fän­ger ist hier­bei der Cha­rak­ter der Zah­lung: Es han­delt sich nicht um ein Ent­gelt für geleis­te­te Arbeits­stun­den, son­dern um eine Auf­wands­pau­scha­le. Die­se soll ledig­lich die Kos­ten für Ver­pfle­gung und die Anfahrt zum Wahl­lo­kal abde­cken. Eine detail­lier­te Ein­zel­ab­rech­nung der tat­säch­li­chen Kos­ten ist auf­grund der Pau­scha­lie­rung nicht erfor­der­lich.

Wechselwirkung mit der Ehrenamtspauschale

Ein häu­fi­ger Prü­fungs­punkt in der steu­er­li­chen Pra­xis ist das Ver­hält­nis des Erfri­schungs­gel­des zu ande­ren Frei­be­trä­gen, ins­be­son­de­re der Ehren­amts­pau­scha­le nach § 3 Nr. 26a EStG. Die­se sieht der­zeit einen steu­er­frei­en Betrag von bis zu 840 Euro pro Jahr für ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten vor.

Grund­sätz­lich gilt: Das Erfri­schungs­geld für Wahl­hel­fer wird recht­lich pri­mär über § 3 Nr. 12 EStG als Auf­wands­ent­schä­di­gung aus öffent­li­chen Kas­sen defi­niert. Da es sich um eine zweck­ge­bun­de­ne Ent­schä­di­gung für eine spe­zi­fi­sche staats­bür­ger­li­che Pflicht han­delt, erfolgt in der Regel kei­ne Anrech­nung auf die all­ge­mei­ne Ehren­amts­pau­scha­le, sofern die­se für eine ande­re Tätig­keit (z. B. im Sport­ver­ein) in Anspruch genom­men wird.

Kri­tisch wird es jedoch, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger meh­re­re Ehren­äm­ter aus­übt, die alle aus öffent­li­chen Kas­sen ver­gü­tet wer­den. Hier greift das Kumu­lie­rungs­ver­bot: Für die­sel­be Tätig­keit darf nicht gleich­zei­tig die Übungs­lei­ter­pau­scha­le (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehren­amts­pau­scha­le genutzt wer­den. Da die Tätig­keit als Wahl­hel­fer jedoch meist eine ein­ma­li­ge oder sel­te­ne Ver­pflich­tung dar­stellt, blei­ben die Beträ­ge in der Pra­xis fast immer unter­halb der rele­van­ten Gering­fü­gig­keits­gren­zen. Wer­den im Kalen­der­jahr jedoch ins­ge­samt Ent­schä­di­gun­gen aus öffent­li­chen Kas­sen bezo­gen, die über die rei­nen Aus­la­ge­ner­sät­ze hin­aus­ge­hen, müs­sen die­se Beträ­ge in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung in der Anla­ge S oder Anla­ge G ange­ge­ben wer­den, um eine abschlie­ßen­de Prü­fung durch das Finanz­amt zu ermög­li­chen.

Besonderheiten für Arbeitnehmer und den öffentlichen Dienst

Für Arbeit­neh­mer und ins­be­son­de­re Beschäf­tig­te im öffent­li­chen Dienst erge­ben sich aus dem Wahl­eh­ren­amt spe­zi­fi­sche arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Nach § 3 Abs. 3 des Bun­des­wahl­ge­set­zes (BWahlG) ist die Über­nah­me des Wahl­eh­ren­am­tes eine staats­bür­ger­li­che Pflicht, die nur aus wich­ti­gen Grün­den abge­lehnt wer­den darf.

Im öffent­li­chen Dienst ist die Hand­ha­bung oft pri­vi­le­giert: Vie­le Dienst­her­ren gewäh­ren ihren Mit­ar­bei­tern für den Ein­satz als Wahl­hel­fer einen Frei­zeit­aus­gleich oder Son­der­ur­laub am Fol­ge­tag der Wahl. Dies ist beson­ders rele­vant, da die Aus­zäh­lung bei Land­tags- oder Kom­mu­nal­wah­len oft bis in die frü­hen Mor­gen­stun­den des Mon­tags andau­ert.

In der Pri­vat­wirt­schaft besteht hin­ge­gen kein gesetz­li­cher Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung für die Aus­übung des Wahl­eh­ren­amts, sofern die Wahl – wie in Deutsch­land üblich – an einem Sonn­tag statt­fin­det. Arbeit­neh­mer müs­sen jedoch dar­auf ach­ten, dass die gesetz­li­chen Ruhe­zei­ten nach dem Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) ein­ge­hal­ten wer­den. Wenn ein Arbeit­neh­mer bis 4:00 Uhr mor­gens Stim­men aus­zählt, darf er sei­ne regu­lä­re Arbeit am Mon­tag erst nach einer unun­ter­bro­che­nen Ruhe­zeit von elf Stun­den (§ 5 Abs. 1 ArbZG) auf­neh­men.

Betriebs­rä­te soll­ten hier­auf ein beson­de­res Augen­merk legen und gege­be­nen­falls durch Betriebs­ver­ein­ba­run­gen klä­ren, wie mit der Arbeits­zeit­ver­schie­bung nach einem Wahl­ein­satz umzu­ge­hen ist. Eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung über den Ein­satz im Wahl­vor­stand dient dabei als Nach­weis für die ent­schul­dig­te Ver­spä­tung oder den not­wen­di­gen Zeit­aus­gleich. Die Aus­zah­lung des Erfri­schungs­gel­des erfolgt meist unbü­ro­kra­tisch am Wahl­tag in bar gegen Quit­tung oder zeit­nah per Über­wei­sung durch die Kom­mu­nal­ver­wal­tung, ohne dass der Arbeit­ge­ber hier­in invol­viert ist.

Fazit

Das Erfri­schungs­geld stellt eine zen­tra­le Form der Aner­ken­nung für das bür­ger­schaft­li­che Enga­ge­ment bei Wah­len dar. Die steu­er­li­che Ein­ord­nung ist dabei ein­deu­tig: Auf­grund der Rechts­grund­la­ge des § 3 Nr. 12 EStG bleibt die Ent­schä­di­gung für die über­wie­gen­de Mehr­heit der Wahl­hel­fer steu­er­frei. Da die Beträ­ge in der Pra­xis weit unter den gesetz­li­chen Frei­be­trä­gen lie­gen, ent­steht für die Frei­wil­li­gen kein büro­kra­ti­scher Auf­wand bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung.

Zusam­men­fas­send lässt sich fest­hal­ten, dass das Wahl­eh­ren­amt nicht nur ein unver­zicht­ba­rer Dienst an der Gesell­schaft ist, son­dern durch die steu­er­freie Auf­wands­ent­schä­di­gung auch recht­lich unkom­pli­ziert flan­kiert wird. Für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che emp­fiehlt es sich, die Beleg­schaft über die Mög­lich­kei­ten der Frei­stel­lung zu infor­mie­ren, um die demo­kra­ti­sche Teil­ha­be im Unter­neh­men aktiv zu för­dern, ohne dass die Beschäf­tig­ten finan­zi­el­le oder steu­er­li­che Nach­tei­le befürch­ten müs­sen.

Weiterführende Quellen