Mobiles Arbeiten im Konzern: Warum der Gesamtbetriebsrat plötzlich der wichtigste Akteur ist

Mobiles Arbeiten im Konzern: Warum der Gesamtbetriebsrat plötzlich der wichtigste Akteur ist

Wenn ein Kon­zern mobi­les Arbei­ten unter­neh­mens­weit regeln will, stellt sich sofort die Fra­ge: Wer ver­han­delt das? Die Ein­zel­be­triebs­rä­te an jedem Stand­ort? Oder gibt es eine über­ge­ord­ne­te Instanz? Das LAG Düs­sel­dorf hat jetzt klar­ge­stellt: Der Gesamt­be­triebs­rat hat das Sagen. Für Unter­neh­men und Betriebs­rä­te ändert das die Spiel­re­geln.

Das Problem: Zuständigkeits-Wirrwarr bei hybriden Arbeitsmodellen

Mobi­les Arbei­ten, Home­of­fice, hybri­de Model­le – das sind kei­ne Stand­ort-fra­gen mehr. Wer von zu Hau­se arbei­tet, ist phy­sisch an kei­nem Betrieb gebun­den. Doch recht­lich war lan­ge unklar: Muss ein Unter­neh­men mit fünf Stand­or­ten und fünf Betriebs­rä­ten fünf­mal ver­han­deln, wenn es eine ein­heit­li­che Home­of­fice-Rege­lung ein­füh­ren will?

Die­se Unsi­cher­heit führ­te zu frag­men­tier­ten Lösun­gen: Stand­ort A erlaubt drei Tage Home­of­fice, Stand­ort B nur zwei, Stand­ort C hat gar kei­ne Rege­lung. Das behin­dert nicht nur die betrieb­li­che Pla­nung, son­dern schafft auch Ungleich­be­hand­lun­gen zwi­schen Mit­ar­bei­tern.

Beson­ders kom­plex wird es bei standort­über­grei­fen­den IT-Sys­te­men. Wenn alle Mit­ar­bei­ter auf die­sel­ben Cloud-Diens­te, VPN-Ver­bin­dun­gen und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men zugrei­fen, macht eine frag­men­tier­te Rege­lung recht­lich und tech­nisch kei­nen Sinn mehr.

Die Entscheidung: LAG Düsseldorf schafft Klarheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat in sei­nem Beschluss vom 21.01.2026 (12 TaBV 66/25) klar­ge­stellt: Der Gesamt­be­triebs­rat (GBR) ist für die Ein­rich­tung einer Eini­gungs­stel­le zustän­dig, wenn eine unter­neh­mens­wei­te Rege­lung zur mobi­len Arbeit ver­han­delt wer­den soll.

Das ist ein Game­ch­an­ger. Denn bis­her strit­ten sich Unter­neh­men und Betriebs­rä­te oft dar­über, ob mobi­les Arbei­ten ein The­ma des Ein­zel­be­triebs oder des Gesamt­be­triebs ist. Das LAG Düs­sel­dorf sagt nun: Wenn es um eine ein­heit­li­che, unter­neh­mens­wei­te Rege­lung geht, fällt das in die Zustän­dig­keit des GBR.

Was das kon­kret bedeu­tet:

  • Der GBR kann unter­neh­mens­wei­te Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zum mobi­len Arbei­ten durch­set­zen
  • Ein­zel­be­triebs­rä­te kön­nen kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen mehr durch­bo­xen, die dem Gesamt­kon­zept wider­spre­chen
  • Bei Strei­tig­kei­ten wird eine Eini­gungs­stel­le auf GBR-Ebe­ne ein­ge­setzt, nicht auf Betriebs­ebe­ne

Warum das die Verhandlungsmacht verändert

Für Unter­neh­men mit meh­re­ren Stand­or­ten ver­ein­facht das Urteil die Din­ge erheb­lich. Statt mit fünf oder zehn ver­schie­de­nen Betriebs­rä­ten ver­han­deln zu müs­sen, gibt es jetzt einen zen­tra­len Ansprech­part­ner: den Gesamt­be­triebs­rat.

Das hat meh­re­re Vor­tei­le:

Ein­heit­li­che Rege­lun­gen. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung auf GBR-Ebe­ne gilt für alle Betrie­be glei­cher­ma­ßen. Das ver­hin­dert Stand­ort-Wett­be­wer­be und schafft Pla­nungs­si­cher­heit.

Effi­zi­en­te­re Ver­hand­lun­gen. Ein Gespäch auf zen­tra­ler Ebe­ne ist schnel­ler geführt als fünf par­al­le­le Ver­hand­lun­gen an ver­schie­de­nen Stand­or­ten. Das spart Zeit und Res­sour­cen.

Stär­ke­re Imple­men­tie­rung. Wenn der GBR eine Ver­ein­ba­rung trifft, steht dahin­ter die gesam­te betrieb­li­che Mit­be­stim­mung. Das erleich­tert die Umset­zung und redu­ziert Wider­stän­de an ein­zel­nen Stand­or­ten.

Risiken und Fallstricke

Das Urteil bie­tet Chan­cen, birgt aber auch Risi­ken für bei­de Sei­ten:

Für Unter­neh­men:

  • Die Ver­hand­lun­gen auf GBR-Ebe­ne kön­nen kom­ple­xer wer­den, weil mehr Inter­es­sen zu berück­sich­ti­gen sind
  • Ein har­ter GBR kann eine unter­neh­mens­wei­te Rege­lung blo­ckie­ren, wenn die Vor­stel­lun­gen zu weit aus­ein­an­der­lie­gen
  • Die Eini­gungs­stel­len­ver­fah­ren auf GBR-Ebe­ne sind for­ma­ler und kön­nen län­ger dau­ern

Für Betriebs­rä­te:

  • Ein­zel­be­triebs­rä­te ver­lie­ren Ein­fluss auf ein zen­tra­les Arbeits­be­din­gungs­the­ma
  • Der GBR muss die ver­schie­de­nen Stand­ort-Inter­es­sen aus­glei­chen, was intern zu Kon­flik­ten füh­ren kann
  • Wenn der GBR nicht aktiv wird, bleibt mobi­les Arbei­ten unge­re­gelt – auch auf Betriebs­ebe­ne

Für die prak­ti­sche Umset­zung:

  • Es braucht kla­re Schnitt­stel­len zwi­schen GBR und Ein­zel­be­triebs­rä­ten
  • Die Abgren­zung zwi­schen „unter­neh­mens­wei­ter Rege­lung“ und „stand­ort­spe­zi­fi­scher Lösung“ bleibt schwie­rig
  • IT-Sicher­heits­fra­gen (Zugang, Daten, Gerä­te) müs­sen in die Rege­lung inte­griert wer­den

Praxis: Was Unternehmen und Betriebsräte jetzt tun sollten

  1. Zustän­dig­kei­ten prü­fen: Gibt es in Ihrem Unter­neh­men einen GBR? Wenn ja, wel­che The­men wer­den bis­her auf wel­cher Ebe­ne behan­delt?

  2. Gesamt­be­triebs­rat akti­vie­ren: Wenn mobi­les Arbei­ten bis­her nur auf Betriebs­ebe­ne gere­gelt wur­de, soll­te das The­ma jetzt auf die GBR-Agen­da. Das schafft Klar­heit für alle Sei­ten.

  3. Eini­gungs­stel­len-Ver­fah­ren vor­be­rei­ten: Falls es zu Strei­tig­kei­ten kommt, soll­ten sowohl Unter­neh­men als auch GBR wis­sen, wie das Ver­fah­ren läuft und was die Kos­ten sind.

  4. IT- und Daten­schutz-Aspek­te inte­grie­ren: Mobi­les Arbei­ten ist nicht nur ein Arbeits­zeit-The­ma. Daten­schutz, Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, Haf­tungs­fra­gen müs­sen in die Rege­lung ein­be­zo­gen wer­den.

  5. Pilot-Pro­jek­te star­ten: Statt sofort eine unter­neh­mens­wei­te Rege­lung zu erzwin­gen, kön­nen Unter­neh­men und GBR ver­ein­ba­ren, mobi­les Arbei­ten zunächst in Pilot-Pha­sen zu tes­ten und dabei Erfah­run­gen zu sam­meln.

  6. Kom­mu­ni­ka­ti­on pla­nen: Wenn sich die Zustän­dig­kei­ten ver­schie­ben, müs­sen die Mit­ar­bei­ter infor­miert wer­den. Trans­pa­renz ver­hin­dert Unsi­cher­heit und Gerüch­te.

Fazit

Das LAG Düs­sel­dorf hat mit sei­nem Beschluss vom 21.01.2026 (12 TaBV 66/25) Klar­heit geschaf­fen: Wer mobi­les Arbei­ten unter­neh­mens­weit regeln will, muss mit dem Gesamt­be­triebs­rat ver­han­deln. Das stärkt die zen­tra­le Mit­be­stim­mung und ver­ein­facht die Imple­men­tie­rung ein­heit­li­cher Rege­lun­gen.

Für Unter­neh­men ist das eine Chan­ce, frag­men­tier­te Home­of­fice-Lösun­gen zu über­win­den und ech­te hybri­de Arbeits­mo­del­le zu eta­blie­ren. Für Betriebs­rä­te bedeu­tet es eine Ver­schie­bung der Kom­pe­ten­zen – mit Chan­cen für mehr Durch­set­zungs­kraft, aber auch mit dem Risi­ko inter­ner Kon­flik­te.

Wer jetzt nicht aktiv wird, läuft Gefahr, in einen Zustän­dig­keits-Streit zu gera­ten, der mobi­les Arbei­ten blo­ckiert. Die Zeit der unkla­ren Zustän­dig­kei­ten ist vor­bei – jetzt zählt die geschick­te Nut­zung der neu­en Spiel­re­geln.


*Quel­len: LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25, BetrVG § 47, § 87, Lite­ra­tur zum Gesamt­be­triebs­rat

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