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BGH-Urteil zur „kli­ma­neu­tra­len“ Wer­bung: Prä­zi­si­on statt Irre­füh­rung

Stell dir vor, du greifst im Super­markt zu dei­nen Lieb­lings­sü­ßig­kei­ten und siehst auf der Ver­pa­ckung den Begriff „kli­ma­neu­tral“. Du fühlst dich gut, denn du denkst, du trägst etwas zum Kli­ma­schutz bei. Doch ganz so ein­fach ist das nicht. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat kürz­lich ein weg­wei­sen­des Urteil gefällt, das dem Süß­wa­ren­her­stel­ler Kat­jes ver­bie­tet, ohne wei­te­re Erläu­te­run­gen mit „kli­ma­neu­tral“ zu wer­ben. Was bedeu­tet das für Unter­neh­men und Ver­brau­cher?

Das Urteil und sei­ne Hin­ter­grün­de

Kat­jes und das Ver­spre­chen der Kli­ma­neu­tra­li­tät

Kat­jes hat­te in einer auf­fäl­li­gen Wer­be­kam­pa­gne und auf Pro­dukt­ver­pa­ckun­gen behaup­tet, ihre Pro­duk­te sei­en „kli­ma­neu­tral“. Die­se Aus­sa­ge ließ jedoch vie­le Fra­gen offen. Die Wett­be­werbs­zen­tra­le klag­te dar­auf­hin gegen Kat­jes. Der Vor­wurf: Irre­füh­rung der Ver­brau­cher, da der Begriff „kli­ma­neu­tral“ sug­ge­riert, dass bei der Pro­duk­ti­on kei­ner­lei CO2-Emis­sio­nen ent­ste­hen – was in der Rea­li­tät kaum der Fall ist.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs

Der BGH brach­te Klar­heit: Wer mit „kli­ma­neu­tral“ wirbt, muss das auch erklä­ren. Unter­neh­men sind nun ver­pflich­tet, detail­liert dar­zu­le­gen, wie sie Kli­ma­neu­tra­li­tät errei­chen. Ein ein­fa­cher Ver­weis auf eine Web­sei­te oder zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen durch Links oder QR-Codes reicht nicht aus. Die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen müs­sen klar und ver­ständ­lich direkt in der Wer­bung ent­hal­ten sein.

Fun­dier­te Infor­ma­tio­nen: Das Urteil im Detail

Erklä­rungs­pflicht und Irre­füh­rung

Unter­neh­men müs­sen prä­zi­se erklä­ren, was sie unter Kli­ma­neu­tra­li­tät ver­ste­hen. Wird die­ser Begriff ver­wen­det, ohne zu erklä­ren, wie CO2-Emis­sio­nen kom­pen­siert oder redu­ziert wer­den, ist dies irre­füh­rend. Der BGH stell­te fest, dass der Begriff „kli­ma­neu­tral“ mehr­deu­tig und damit für Ver­brau­cher ver­wir­rend sein kann.

Aus­wir­kun­gen auf die Wer­bung

Das Urteil betrifft nicht nur die Lebens­mit­tel­in­dus­trie. Es gilt bran­chen­über­grei­fend für alle Unter­neh­men, die mit umwelt­be­zo­ge­nen Begrif­fen wer­ben. Ziel ist es, den Ver­brau­cher­schutz zu stär­ken und sicher­zu­stel­len, dass Ver­brau­cher nicht durch unkla­re oder täu­schen­de Aus­sa­gen zum Kli­ma­schutz in die Irre geführt wer­den.

Bran­chen­wei­te Rele­vanz und zukünf­ti­ge Rege­lun­gen

Ein Signal an alle Unter­neh­men

Das Urteil des BGH ist ein star­kes Signal an alle Bran­chen, die Kli­ma­neu­tra­li­tät oder ähn­li­che Begrif­fe in ihrer Wer­bung ver­wen­den. Unter­neh­men müs­sen in Zukunft trans­pa­ren­ter und prä­zi­ser infor­mie­ren. Dies könn­te lang­fris­tig zu einem höhe­ren Ver­trau­en der Ver­brau­cher und einer bes­se­ren Markt­re­gu­lie­rung füh­ren.

Mög­li­che EU-wei­te Rege­lun­gen

Es ist zu erwar­ten, dass die­ses Urteil auch auf EU-Ebe­ne nach­klingt. Stren­ge­re Auf­la­gen für die Wer­bung mit Umwelt- und Kli­ma­schutz­ver­spre­chen könn­ten fol­gen, um euro­pa­weit ein hohes Maß an Ver­brau­cher­schutz zu gewähr­leis­ten.

Zusam­men­fas­sung und Aus­blick

Das BGH-Urteil setzt neue Maß­stä­be für die Wer­bung mit kli­ma­be­zo­ge­nen Begrif­fen. Der Begriff „kli­ma­neu­tral“ darf nur noch ver­wen­det wer­den, wenn Unter­neh­men genau erklä­ren, wie sie die­se Kli­ma­neu­tra­li­tät errei­chen. Dies soll ver­hin­dern, dass Ver­brau­cher durch vage oder irre­füh­ren­de Aus­sa­gen getäuscht wer­den. Für die Zukunft bedeu­tet dies mehr Klar­heit und Trans­pa­renz in der Wer­bung – zum Schutz der Ver­brau­cher und zur För­de­rung eines ehr­li­chen Markt­um­fel­des.

Quel­len­an­ga­ben

  1. Tages­schau: Nach BGH-Urteil: Wie grü­ne Wer­bung trans­pa­ren­ter wer­den muss
  2. FAZ: BGH: Kat­jes darf nicht „kli­ma­neu­tral“ in Wer­bung nut­zen
  3. Zeit Online: BGH-Urteil zu “kli­ma­neu­tra­ler” Wer­bung

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