EU-Entgelttransparenz: Das Chaos in Deutschland — Was Betriebe und Betriebsräte jetzt wissen müssen

Am 7. Juni 2026 lief die Frist ab, die die EU den Mit­glieds­staa­ten gesetzt hat­te: Die EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie (Richt­li­nie (EU) 2023/970) muss­te in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. Bis­her steht das deut­sche Umset­zungs­ge­setz aus. Was bedeu­tet das für Arbeit­ge­ber, Arbeit­neh­mer und Betriebs­rä­te? Und wel­che Pflich­ten gel­ten bereits jetzt?

Die­ser Leit­fa­den gibt eine pra­xis­ori­en­tier­te Ein­schät­zung — mit kon­kre­ten Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für den Betriebs­rat.

Der politische Hintergrund

Die EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie zielt dar­auf ab, das geschlechts­spe­zi­fi­sche Lohn­ge­fäl­le (Gen­der Pay Gap) in der Euro­päi­schen Uni­on zu ver­rin­gern. Sie soll Trans­pa­renz schaf­fen, Dis­kri­mi­nie­rung auf­de­cken und einen wirk­sa­men Durch­set­zungs­schutz bie­ten.

Deutsch­land hat die Umset­zungs­frist vom 7. Juni 2026 nicht ein­ge­hal­ten. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend (BMFSFJ) hat­te eine Kom­mis­si­on ein­ge­setzt, die Vor­schlä­ge für eine büro­kra­tie­ar­me Umset­zung erar­bei­ten soll­te. Der Kom­mis­si­ons­be­richt liegt vor — das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren befin­det sich jedoch noch in den Anfän­gen.

Was nun gilt und was nicht, ist für vie­le Unter­neh­men und Betriebs­rä­te der­zeit schwer ein­zu­schät­zen.

Was gilt bereits — und was nicht?

❌ Was NICHT gilt

Solan­ge kein deut­sches Umset­zungs­ge­setz ver­ab­schie­det ist, gel­ten kei­ne direk­ten natio­na­len Pflich­ten aus der Richt­li­nie. Das bedeu­tet kon­kret:

  • Kei­ne ver­pflich­ten­den Gen­der-Pay-Gap-Berich­te für Unter­neh­men
  • Kei­ne gesetz­li­chen Aus­kunfts­an­sprü­che für Beschäf­tig­te nach dem neu­en Maß­stab
  • Kei­ne Berichts­pflich­ten an Auf­sichts­be­hör­den

Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te kön­nen daher nicht ein­fach ver­lan­gen, dass das neue Recht bereits ange­wen­det wird — solan­ge es kein natio­na­les Gesetz gibt.

⚠️ Was bereits relevant sein könnte

Trotz feh­len­der Umset­zung gibt es eini­ge Punk­te, die bereits Beach­tung fin­den soll­ten:

  1. Richt­li­ni­en­kon­for­me Aus­le­gung: Deut­sche Gerich­te müs­sen natio­na­les Recht richt­li­ni­en­kon­form aus­le­gen. Wo bestehen­des Recht (wie das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz — AGG) Aus­le­gungs­spiel­räu­me lässt, kön­nen Leit­plan­ken der Richt­li­nie bereits jetzt ein­flie­ßen.
  2. Bestehen­des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­Tran­spG): Die­ses Gesetz gilt wei­ter­hin. Es ent­hält bereits gewis­se Aus­kunfts­rech­te — wenn auch in schma­le­rem Umfang als die EU-Richt­li­nie.
  3. Poli­ti­sche und öffent­li­che Erwar­tungs­hal­tung: Unter­neh­men, die das The­ma igno­rie­ren, ris­kie­ren Image­schä­den.

Die Kernpunkte der EU-Richtlinie — ein Überblick

Auch wenn das Gesetz noch fehlt, soll­te jeder Betriebs­rat wis­sen, wor­auf sich Unter­neh­men und Beschäf­tig­te zukünf­tig zube­rei­ten müs­sen. Die Richt­li­nie sieht vor:

1. Auskunftspflicht bei Einstellungsbeginn

Beschäf­tig­te haben Anspruch auf Aus­kunft über die jewei­li­gen Ein­stu­fungs­kri­te­ri­en und die grund­le­gen­den Ent­gelt­be­stand­tei­le. Künf­tig sol­len Beschäf­tig­te auch Anspruch auf Aus­kunft über Durch­schnitts­ge­häl­ter ver­gleich­ba­rer Grup­pen erhal­ten — getrennt nach Geschlecht.

2. Berichtspflicht für Unternehmen ab 100 Beschäftigten

Unter­neh­men mit min­des­tens 100 Mit­ar­bei­ten­den müs­sen regel­mä­ßig Berich­te zur Ent­gelt­gleich­heit erstel­len und die­se einer Auf­sichts­be­hör­de vor­le­gen.

3. Transparentes Vergütungssystem

Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, ein Ver­gü­tungs­sys­tem ein­zu­füh­ren, das objek­tiv, geschlechts­neu­tral und gut nach­voll­zieh­bar ist. Bei der Bewer­tung gleich­wer­ti­ger Arbeit kom­men kla­re Kri­te­ri­en zum Tra­gen: Kom­pe­ten­zen, Belas­tun­gen, Ver­ant­wor­tung und Arbeits­be­din­gun­gen — stets geschlechts­neu­tral fest­ge­legt.

4. Durchsetzungsmechanismen

Die Richt­li­nie ver­schärft die Beweis­last: Bei Indi­zi­en für ent­gelt­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­rung muss der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen, dass kei­ne Ungleich­be­hand­lung vor­liegt.

Die Rolle des Betriebsrats — jetzt schon handeln

Auch wenn das Gesetz noch nicht da ist, gibt es für Betriebs­rä­te jetzt schon eini­ges zu tun. Der Betriebs­rat agiert nicht erst ab Inkraft­tre­ten, son­dern kann und soll­te vor­be­rei­tend tätig wer­den.

§ 80 Abs. 1 BetrVG — Die Pflegegruppe

Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, auf die Ein­hal­tung der Geset­ze und Vor­schrif­ten zum Schutz der Arbeit­neh­mer hin­zu­wir­ken. Dazu gehö­ren auch all­ge­mei­ne Bestim­mun­gen gegen Dis­kri­mi­nie­rung (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Ein Betriebs­rat soll­te das The­ma Ent­gelt­gleich­heit regel­mä­ßig auf die Agen­da set­zen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG — Die Entgeltordnung

Sobald Unter­neh­men ein neu­es, geschlechts­neu­tra­les Ver­gü­tungs­sys­tem ein­füh­ren müs­sen, greift das umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Ent­gelt­ord­nung. Das gilt nicht nur für tarif­li­che, son­dern auch für indi­vi­du­el­le Ent­gelt­sys­te­men.

Wich­tig: Das Mit­be­stim­mungs­recht besteht unab­hän­gig davon, ob bereits ein Umset­zungs­ge­setz ver­ab­schie­det wur­de. Solan­ge ein Unter­neh­men sein Ver­gü­tungs­sys­tem ändert — ob aus frei­wil­li­ger Moti­va­ti­on oder aus Vor­be­rei­tung auf das künf­ti­ge Gesetz — muss der Betriebs­rat zustim­men.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG — Ordnung des Betriebs

Bei der Ein­füh­rung neu­er Aus­kunfts­ver­fah­ren, Report­ing-Tools oder Trans­pa­renz­platt­for­men greift eben­falls das Mit­be­stim­mungs­recht für die Ord­nung des Betriebs.

Praxis-Empfehlung für den Betriebsrat

  1. Bestands­auf­nah­me: Las­sen Sie sich von der Geschäfts­füh­rung ein Cur­rent-Sta­te-Modell des aktu­el­len Ver­gü­tungs­sys­tems zei­gen.
  2. Schu­lung: Nutzt Sie das Schu­lungs­recht nach § 37 Abs. 6 BetrVG, um sich über die geplan­te Richt­li­nie zu infor­mie­ren.
  3. Vor­be­rei­tung: Erar­bei­ten Sie gemein­sam mit der Geschäfts­füh­rung ein Kon­zept für die Über­gangs­zeit.
  4. Doku­men­ta­ti­on: Doku­men­tie­ren Sie alle Schrit­te — falls spä­ter Streit über die Umset­zung ent­steht.

Risiken für Unternehmen — jetzt schon erkennen

Auch ohne Umset­zungs­ge­setz bestehen Risi­ken:

1. Klagen nach dem bestehenden EntgTranspG

Das aktu­el­le Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz erlaubt Beschäf­tig­ten in Betrie­ben mit mehr als 200 Mit­ar­bei­ten­den den Aus­kunfts­an­trag über ihr eige­nes Gehalt im Ver­gleich zu einem anders­ge­schlecht­li­chen Kol­le­gen in einer ver­gleich­ba­ren Posi­ti­on. Die­se Mög­lich­keit besteht wei­ter.

2. AGG-Klagen

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz ver­bie­tet Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund des Geschlechts. Bei Indi­zi­en für unge­recht­fer­tig­te Lohn­un­ter­schie­de dro­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che.

3. Imageschäden

Unter­neh­men, die das The­ma igno­rie­ren, ris­kie­ren öffent­li­che Kri­tik — beson­ders in Zei­ten, in denen Trans­pa­renz und Diver­si­ty zuneh­mend gefor­dert wer­den.

4. Vorbereitung auf künftige Pflichten

Wer jetzt beginnt, sein Ver­gü­tungs­sys­tem zu über­ar­bei­ten, spart spä­ter Zeit und Kos­ten. Je frü­her ein Unter­neh­men mit der Umset­zung beginnt, des­to eher ist es für die künf­ti­gen Pflich­ten gewapp­net.

Zeitplan und Perspektiven

Datum Ereig­nis
7. Juni 2026 Frist zur Umset­zung in Deutsch­land ver­stri­chen (nicht ein­ge­hal­ten)
Sep­tem­ber 2026 Erwar­te­ter Gesetz­ge­bungs­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung
Ende 2026 / Anfang 2027 Mög­li­cher Ver­ab­schie­dung des Umset­zungs­ge­set­zes
Ab Umset­zung Neue Pflich­ten für Unter­neh­men und Betriebs­rä­te

Bemer­kung: Die­se Zeit­plä­ne sind Schät­zun­gen. Das tat­säch­li­che Ver­fah­ren kann län­ger dau­ern.

Checkliste für Betriebsräte

  • ✅ Bestehen­des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz prü­fen (Aus­kunfts­rech­te?)
  • ✅ Ver­gü­tungs­sys­tem des Unter­neh­mens ana­ly­sie­ren
  • ✅ Schu­lung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bean­tra­gen
  • ✅ Mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei künf­ti­gen Sys­tem­än­de­run­gen mit­be­stim­men
  • ✅ Doku­men­ta­ti­on der aktu­el­len Ver­gü­tungs­pra­xis anfor­dern
  • ✅ Kon­takt­auf­nah­me mit der Per­so­nal­ab­tei­lung zur Klä­rung der Pla­nung
  • ✅ Ggf. Sach­ver­stän­di­ge nach § 80 Abs. 3 BetrVG hin­zu­zie­hen

Fazit

Die Ver­zö­ge­rung bei der Umset­zung der EU-Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie führt nicht dazu, dass das The­ma irrele­vant wird. Im Gegen­teil: Je län­ger die Poli­tik zögert, des­to grö­ßer wird der Druck auf Unter­neh­men und Betriebs­rä­te, sich vor­zu­be­rei­ten.

Betriebs­rä­te soll­ten das The­ma nicht erst ab Inkraft­tre­ten ange­hen — son­dern jetzt. Mit den vor­han­de­nen Rech­ten nach dem BetrVG kön­nen sie früh­zei­tig Ein­fluss neh­men, Trans­pa­renz schaf­fen und sicher­stel­len, dass künf­ti­ge Sys­te­me fair und nach­voll­zieh­bar gestal­tet wer­den.

Für Arbeit­ge­ber gilt: Wer jetzt han­delt, gewinnt Zeit und ver­mei­det spä­te­re Com­pli­ance-Pro­ble­me. Wer war­tet, ris­kiert Kla­gen, Image­schä­den und einen stres­si­gen Imple­men­tie­rungs­pro­zess unter Zeit­druck.


Quel­len:
- Richt­li­nie (EU) 2023/970 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates
- Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­Tran­spG)
- All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG)
- Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG)
- IW-Kom­mis­si­ons­be­richt zur büro­kra­tie­ar­men Umset­zung

Hin­weis: Die­ser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Für kon­kre­te recht­li­che Fra­gen wen­den Sie sich bit­te an einen Rechts­an­walt oder Ihren Betriebs­rechts­be­ra­ter.