Fördern und Fordern: Das Leitprinzip im Bürgergeld und der Sozialpolitik einfach erklärt

Fördern und Fordern: Das Leitprinzip im Bürgergeld und der Sozialpolitik einfach erklärt

Das Prin­zip „För­dern und For­dern“ bil­det seit den frü­hen 2000er-Jah­ren das Rück­grat der deut­schen Arbeits­markt- und Sozi­al­po­li­tik. Mit der Ein­füh­rung des Bür­ger­gelds zum 1. Janu­ar 2023 rück­te die­ses Leit­prin­zip erneut in den Fokus der öffent­li­chen und poli­ti­schen Debat­te. Wäh­rend das „För­dern“ den staat­li­chen Auf­trag beschreibt, Men­schen durch Qua­li­fi­zie­rung, Bera­tung und finan­zi­el­le Absi­che­rung den Weg zurück in Arbeit zu ebnen, steht das „For­dern“ für die Eigen­ver­ant­wor­tung und die Mit­wir­kungs­pflicht der Betrof­fe­nen. Die­se dua­le Stra­te­gie soll sicher­stel­len, dass Sozi­al­leis­tun­gen nicht als blo­ße Ali­men­ta­ti­on, son­dern als akti­ve Inves­ti­ti­on in die beruf­li­che Zukunft ver­stan­den wer­den. Das Ziel ist die dau­er­haf­te Inte­gra­ti­on in den Arbeits­markt und die Über­win­dung der Hil­fe­be­dürf­tig­keit. Doch wie wird die­se Balan­ce in der Pra­xis des Bür­ger­gelds gewahrt, und wel­che recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen sind ent­schei­dend? Für die betrieb­li­che und sozia­le Bera­tungs­pra­xis ist ein fun­dier­tes Ver­ständ­nis die­ses Aus­tau­sches zwi­schen Staat und Bür­ger uner­läss­lich.

Ursprung und Bedeutung: Was bedeutet Fördern und Fordern?

Das Leit­prin­zip „För­dern und For­dern“ mar­kier­te mit den Hartz-Refor­men (2003–2005) einen Para­dig­men­wech­sel in der deut­schen Sozi­al­ge­schich­te. Es trans­for­mier­te das Ver­ständ­nis von Sozi­al­hil­fe hin zu einer akti­vie­ren­den Arbeits­markt­po­li­tik. Rechts­his­to­risch basiert die­ses Prin­zip auf dem Sozi­al­staats­prin­zip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grund­ge­set­zes (GG). Es defi­niert ein wech­sel­sei­ti­ges Ver­hält­nis: Der Staat garan­tiert das sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum, erwar­tet im Gegen­zug jedoch, dass der Ein­zel­ne alle zumut­ba­ren Anstren­gun­gen unter­nimmt, um sei­ne Lebens­grund­la­ge wie­der eigen­stän­dig zu sichern.

Die­ses Gleich­ge­wicht ist für die Sta­bi­li­tät des Sozi­al­sys­tems essen­zi­ell. Die Soli­dar­ge­mein­schaft bringt die Mit­tel für die Grund­si­che­rung auf, was die mora­li­sche und recht­li­che Ver­pflich­tung der Emp­fän­ger begrün­det, ihre Arbeits­kraft ein­zu­set­zen. In der Fach­li­te­ra­tur wird die­ses Ver­hält­nis oft als „kon­trak­tua­lis­ti­sches Modell“ bezeich­net – eine Art Ver­trag zwi­schen Indi­vi­du­um und Gesell­schaft. Wie eine Ana­ly­se der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung im Arti­kel För­dern und For­dern als erfolg­rei­ches Leit­prin­zip dar­legt, hat sich die­ses Prin­zip über Jahr­zehn­te als Steue­rungs­in­stru­ment bewährt, um Lang­zeit­ar­beits­lo­sig­keit zu bekämp­fen und die Eigen­ver­ant­wor­tung zu stär­ken.

In der Bera­tungs­pra­xis bedeu­tet dies: Leis­tun­gen wer­den nicht bedin­gungs­los gewährt. Die Gewäh­rung von Bür­ger­geld ist stets an die Bereit­schaft gekop­pelt, aktiv an der Been­di­gung der Hil­fe­be­dürf­tig­keit mit­zu­wir­ken. Ohne die­ses Ele­ment der Gegen­leis­tung wür­de die Akzep­tanz des Sozi­al­staa­tes inner­halb der arbei­ten­den Bevöl­ke­rung sin­ken.

Die Säule des Förderns: Investitionen in Qualifizierung und Vermittlung

Unter dem Begriff „För­dern“ bün­delt der Gesetz­ge­ber alle staat­li­chen Leis­tun­gen, die dazu die­nen, Bar­rie­ren auf dem Weg in den Arbeits­markt abzu­bau­en. Mit der Reform zum Bür­ger­geld hat sich der Fokus hier­bei deut­lich ver­scho­ben: Weg von der schnel­len Ver­mitt­lung in irgend­ei­nen Job (dem soge­nann­ten Ver­mitt­lungs­vor­rang) hin zu einer nach­hal­ti­gen Qua­li­fi­zie­rung. Das Ziel ist es, „Dreh­tür­ef­fek­te“ zu ver­mei­den, bei denen Betrof­fe­ne nach kur­zer Zeit in pre­kä­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen wie­der in den Leis­tungs­be­zug zurück­keh­ren.

Zen­tra­le Instru­men­te des För­derns im Rah­men des SGB II sind:

  • Beruf­li­che Wei­ter­bil­dung: Das Bür­ger­geld legt ein beson­de­res Gewicht auf den Erwerb von Berufs­ab­schlüs­sen. Mit dem Wei­ter­bil­dungs­geld von 150 Euro monat­lich für abschluss­be­zo­ge­ne Maß­nah­men und dem Bür­ger­geld-Bonus von 75 Euro für ande­re Qua­li­fi­zie­run­gen wer­den finan­zi­el­le Anrei­ze gesetzt.
  • Ganz­heit­li­ches Coa­ching: Nach § 16k SGB II kön­nen Leis­tungs­be­rech­tig­te eine umfas­sen­de Betreu­ung erhal­ten, die auch psy­cho­so­zia­le Pro­ble­me, Schul­den oder Sucht­er­kran­kun­gen ein­be­zieht, sofern die­se einer Arbeits­auf­nah­me ent­ge­gen­ste­hen.
  • Ein­glie­de­rungs­leis­tun­gen: Hier­zu zäh­len die Über­nah­me von Bewer­bungs­kos­ten, Rei­se­kos­ten zu Vor­stel­lungs­ge­sprä­chen oder die För­de­rung der Auf­nah­me einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit.

Ein wesent­li­ches Ele­ment der Neu­aus­rich­tung ist die Abkehr vom rei­nen Ver­wal­tungs­akt hin zu einem koope­ra­ti­ven Pro­zess. Die recht­li­che Grund­la­ge hier­für bil­det der Koope­ra­ti­ons­plan, der die bis­he­ri­ge Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung abge­löst hat. Er soll in ver­ständ­li­cher Spra­che fest­hal­ten, wel­che Schrit­te gemein­sam unter­nom­men wer­den. Laut Hau­fe Online Redak­ti­on ist die­ses Sys­tem dar­auf aus­ge­rich­tet, indi­vi­du­el­le Poten­zia­le zu erken­nen und durch geziel­te För­de­rung die Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit dau­er­haft zu erhö­hen.

Das „För­dern“ ist somit kein pas­si­ves Emp­fan­gen von Leis­tun­gen, son­dern eine akti­ve Unter­stüt­zung des Staa­tes, die dem Ein­zel­nen das Werk­zeug für den beruf­li­chen Auf­stieg zur Ver­fü­gung stellt. Damit die­ser Pro­zess jedoch erfolg­reich ist, muss die Bereit­schaft des Ein­zel­nen vor­han­den sein, die­se Ange­bo­te anzu­neh­men – womit die Brü­cke zur zwei­ten Säu­le, dem For­dern, geschla­gen ist.

Die Säule des Forderns: Mitwirkungspflichten und Eigenverantwortung

Das Prin­zip des „For­derns“ ist die recht­li­che Kehr­sei­te staat­li­cher Trans­fer­leis­tun­gen. Es basiert auf der Erwar­tung, dass Leis­tungs­be­rech­tig­te alle ver­füg­ba­ren Mit­tel und Kräf­te ein­set­zen, um ihre Hil­fe­be­dürf­tig­keit zu been­den oder zu ver­rin­gern. Die gesetz­li­che Grund­la­ge hier­für bil­det § 2 SGB II, der den Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung nor­miert. Dem­nach müs­sen Bezie­her von Bür­ger­geld aktiv an allen Maß­nah­men mit­wir­ken, die ihre Ein­glie­de­rung in den Arbeits­markt unter­stüt­zen.

Ein zen­tra­les Instru­ment die­ser Säu­le ist der Koope­ra­ti­ons­plan, der die frü­he­re Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung abge­löst hat. Er dient als recht­lich ver­bind­li­cher Fahr­plan, in dem die ver­ein­bar­ten Eigen­be­mü­hun­gen (z. B. eine fest­ge­leg­te Anzahl an Bewer­bun­gen pro Monat) und die Unter­stüt­zung durch das Job­cen­ter fest­ge­hal­ten wer­den. Trotz des koope­ra­ti­ven Ansat­zes bleibt die Mit­wir­kungs­pflicht bestehen. Wer­den Ter­mi­ne ohne wich­ti­gen Grund ver­säumt oder ver­ein­bar­te Bemü­hun­gen nicht nach­ge­wie­sen, grei­fen gesetz­lich gere­gel­te Leis­tungs­min­de­run­gen.

Die recht­li­che Aus­ge­stal­tung die­ser Sank­tio­nen folgt engen Gren­zen, die ins­be­son­de­re durch das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 5. Novem­ber 2019 (Az. 1 BvL 7/16) defi­niert wur­den. Dem­nach dür­fen Kür­zun­gen des Regel­be­darfs grund­sätz­lich die Gren­ze von 30 Pro­zent nicht über­schrei­ten, um das ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­te Exis­tenz­mi­ni­mum nicht zu gefähr­den. Zudem müs­sen die Rechts­fol­gen für die Betrof­fe­nen ver­hält­nis­mä­ßig und trans­pa­rent sein.

Neben der Suche nach Arbeit umfasst das „For­dern“ auch die Erreich­bar­keit. Leis­tungs­be­rech­tig­te müs­sen sicher­stel­len, dass sie für das Job­cen­ter an jedem Werk­tag pos­ta­lisch erreich­bar sind. Auch die Zumut­bar­keit von Stel­len­an­ge­bo­ten ist in § 10 SGB II klar gere­gelt: Grund­sätz­lich ist jede Arbeit zumut­bar, es sei denn, kör­per­li­che oder geis­ti­ge Ein­schrän­kun­gen, die Erzie­hung von Kin­dern oder die Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen ste­hen dem ent­ge­gen. Für die betrieb­li­che Pra­xis bedeu­tet dies, dass Unter­neh­men bei der Ein­stel­lung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen auf ein gefes­tig­tes Sys­tem von Rech­ten und Pflich­ten tref­fen, das die Arbeits­auf­nah­me flan­kiert.

Das Prinzip Fördern und Fordern im Bürgergeld: Eine moderne Neuausrichtung?

Mit der Ein­füh­rung des Bür­ger­gelds zum 1. Janu­ar 2023 hat der Gesetz­ge­ber das Leit­prin­zip „För­dern und For­dern“ an die Anfor­de­run­gen eines sich wan­deln­den Arbeits­mark­tes ange­passt. Kri­ti­ker spra­chen initi­al von einer Auf­wei­chung des Leis­tungs­prin­zips, wäh­rend Befür­wor­ter eine not­wen­di­ge Moder­ni­sie­rung sahen. Tat­säch­lich wur­den durch die Reform Para­me­ter ver­scho­ben, um die Nach­hal­tig­keit der Inte­gra­ti­on zu stär­ken.

Ein wesent­li­ches Ele­ment die­ser Neu­aus­rich­tung ist die Ein­füh­rung einer Karenz­zeit für Woh­nung und Hei­zung sowie ein deut­lich erhöh­tes Schon­ver­mö­gen im ers­ten Jahr des Leis­tungs­be­zugs. Dies soll den Betrof­fe­nen ermög­li­chen, sich voll auf die beruf­li­che Neu­ori­en­tie­rung zu kon­zen­trie­ren, ohne unmit­tel­bar den Ver­lust des gewohn­ten Lebens­um­felds befürch­ten zu müs­sen. Die­se Pha­se wird oft als Ver­trau­ens­zeit bezeich­net, wobei jedoch betont wer­den muss, dass die Mit­wir­kungs­pflich­ten bei Pflicht­ver­let­zun­gen (z. B. Mel­de­ver­säum­nis­sen) bereits ab dem ers­ten Tag gel­ten.

Die wohl bedeu­tends­te Ände­rung ist der Weg­fall des soge­nann­ten Ver­mitt­lungs­vor­rangs. Wäh­rend frü­her das Ziel dar­in bestand, Arbeits­lo­se so schnell wie mög­lich in irgend­ei­ne Beschäf­ti­gung zu ver­mit­teln (häu­fig in Hel­fer­stel­len), liegt der Fokus nun auf der Qua­li­fi­zie­rung. Durch den Wei­ter­bil­dungs­bo­nus und das Bür­ger­geld-Bonus-Sys­tem wer­den Anrei­ze geschaf­fen, Berufs­ab­schlüs­se nach­zu­ho­len oder Umschu­lun­gen zu absol­vie­ren.

Für Arbeit­ge­ber und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che bedeu­tet die­se Neu­aus­rich­tung im Jahr 2026 eine Chan­ce: Die Arbeits­ver­wal­tung agiert ver­stärkt als Part­ner in der Per­so­nal­ent­wick­lung. Anstatt kurz­fris­ti­ger Ver­mitt­lungs­er­fol­ge steht die Ent­wick­lung von Fach­kräf­ten im Vor­der­grund. Das Prin­zip bleibt gewahrt, doch das „För­dern“ hat durch Inves­ti­tio­nen in Human­ka­pi­tal an Tie­fe gewon­nen, wäh­rend das „For­dern“ stär­ker auf die lang­fris­ti­ge Arbeits­markt­fä­hig­keit abzielt als auf die blo­ße Sta­tis­tik­be­rei­ni­gung.

Fazit

Das Leit­prin­zip „För­dern und For­dern“ bleibt auch unter den Bedin­gun­gen des Bür­ger­gelds der zen­tra­le Kom­pass der deut­schen Sozi­al­po­li­tik. Es mar­kiert das sozi­al­staat­li­che Aus­tausch­ver­hält­nis zwi­schen der Soli­dar­ge­mein­schaft und dem Indi­vi­du­um. Wäh­rend die Refor­men der letz­ten Jah­re das Ver­trau­en in die Eigen­in­itia­ti­ve der Bür­ger gestärkt und die Instru­men­te der Qua­li­fi­zie­rung mas­siv aus­ge­baut haben, bleibt die Ver­pflich­tung zur Mit­wir­kung ein unver­zicht­ba­rer Pfei­ler des Sys­tems.

Die Bilanz zeigt, dass eine erfolg­rei­che Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on heu­te weni­ger über Druck und kurz­fris­ti­ge Ver­mitt­lung, son­dern zuneh­mend über pass­ge­naue För­der­instru­men­te und indi­vi­du­el­le Bera­tung funk­tio­niert. Den­noch sichern die recht­lich prä­zi­sier­ten Mit­wir­kungs­pflich­ten die Sta­bi­li­tät und Akzep­tanz des Sozi­al­staats.

Für die betrieb­li­che Pra­xis und die sozia­le Bera­tung ergibt sich dar­aus ein kla­res Bild: Das Bür­ger­geld ist kein bedin­gungs­lo­ses Grund­ein­kom­men, son­dern ein moder­nes Siche­rungs­sys­tem, das Mobi­li­tät und Qua­li­fi­zie­rung ver­langt. Der Aus­blick auf die kom­men­den Jah­re lässt erwar­ten, dass die Balan­ce zwi­schen Ver­trau­en und Kon­trol­le wei­ter­hin die poli­ti­sche Debat­te prä­gen wird, wobei der Fokus kon­se­quent auf der Über­win­dung des Fach­kräf­te­man­gels durch geziel­te För­de­rung lie­gen muss.

Weiterführende Quellen