Die digitale Transformation dringt in nahezu alle Bereiche des Arbeitslebens vor und verändert nicht nur Produktionsprozesse, sondern auch die Mitbestimmung. Betriebsräte stehen vor der Herausforderung, technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz zu verstehen, um die Interessen der Belegschaft wirksam zu vertreten. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern KI-Kompetenz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und welche Fortbildungsansprüche den Betriebsratsmitgliedern dabei zustehen. Der rechtliche Rahmen findet sich im Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG: Während Abs. 6 dem Betriebsratsgremium die Teilnahme an erforderlichen Schulungen ermöglicht, gewährt Abs. 7 jedem einzelnen Betriebsratsmitglied einen individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen – bei erstmals gewählten Mitgliedern sogar vier Wochen. Für KI-Schulungen muss zunächst geklärt werden, ob sie als „erforderlich“ im Sinne des Gesetzes gelten oder ob sie unter den individuellen Anspruch fallen. Die nachfolgenden Abschnitte untersuchen diese Differenzierung und zeigen auf, wie Betriebsräte ihre Rechte praktisch geltend machen können. Damit schaffen sie die Grundlage für eine zukunftsfähige Mitbestimmung.
Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG richtet sich an das Betriebsratsgremium als Kollektiv: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebsräte die Teilnahme an allen Schulungen verlangen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Gesetzgeber lässt dabei bewusst einen breiten Interpretationsspielraum, damit auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden kann. Ob eine KI-Schulung als erforderlich anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Betriebsrat ohne entsprechendes Wissen seine Mitbestimmungsfunktion bei der Einführung algorithmischer Systeme nicht mehr ausreichend ausüben kann. Dabei hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum; im Streitfall muss er aber darlegen, warum gerade die entsandten Mitglieder das Wissen benötigen (BAG, Beschluss vom 20.08.2014 – 7 ABR 64/12). Maßgeblich sind der Wissensstand der Beteiligten und die anstehenden oder absehbaren Beteiligungsthemen im Betrieb (BAG, Beschluss vom 17.09.1991 – 7 AZR 125/90). Grenzen zeigt die Rechtsprechung bei Themen ohne erkennbaren Betriebsbezug: Eine reine Rhetorikschulung wurde beispielsweise nicht als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 12.01.2011 – 7 ABR 94/09). Umgekehrt bejahte das Landesarbeitsgericht Hessen die Erforderlichkeit einer dreitägigen IT-Schulung zum neuen digitalen Kassensystem – gerade auch für langjährige Betriebsratsmitglieder, deren Wissen bei neuartigen Themen nicht automatisch auf dem neuesten Stand ist (LAG Hessen, Beschluss vom 29.10.2023 – 16 TaBVGa 173/23). In der Praxis bedeutet das für KI-Themen: Sobald der Arbeitgeber KI-Tools plant oder bereits einsetzt – etwa ein KI-basiertes Bewerbungssystem –, ist der Schulungsbedarf konkret begründbar, weil ohne Kenntnis der Funktionsweise und der Diskriminierungsrisiken eine wirksame Mitbestimmung kaum möglich ist. Der Betriebsrat stellt die Erforderlichkeit in eigener Zuständigkeit fest; der Arbeitgeber hat die Teilnahme zu ermöglichen und das Entgelt fortzuzahlen, sobald die Schulung zur Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 BetrVG).
Der individuelle Weiterbildungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG
Während § 37 Abs. 6 BetrVG das Gremium befähigt, erforderliche Schulungen zu verlangen, gewährt § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG jedem einzelnen Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen – „unbeschadet“ des Gremienanspruchs, also unabhängig davon, ob das Gremium die Schulung als erforderlich einstuft. Der Anspruch beträgt insgesamt drei Wochen; für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, steigt er auf vier Wochen (§ 37 Abs. 7 Satz 2 BetrVG). Entscheidende Voraussetzung ist die Anerkennung der Maßnahme: Sie muss von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sein (§ 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Ohne diese Anerkennung besteht kein Anspruch – das ist die wichtigste Schranke des individuellen Anspruchs und zugleich der häufigste Streitpunkt in der Praxis. Die Auswahl des Mitglieds ist damit auf anerkannte Maßnahmen beschränkt; innerhalb dieses Rahmens entscheidet es aber selbst, welche anerkannte KI- oder Digitalisierungsfortbildung es besucht. Auch beim Zeitpunkt gilt keine völlige Freiheit: Nach § 37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG findet Abs. 6 Satz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sodass die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sind und im Streitfall die Einigungsstelle entscheidet. Praktisch wichtig ist die Abgrenzung beider Ansprüche: Die drei Wochen nach Abs. 7 werden nicht auf den Gremienanspruch nach Abs. 6 angerechnet – auch nach ausgeschöpftem individuellen Kontingent bleiben die Ansprüche aus Abs. 6 bestehen (ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 10.01.2006 – 1 Ca 1735/05). KI-spezifische Fortbildungen mit Bezug zur Betriebsratsarbeit lassen sich so auf zwei Wegen absichern: über das individuelle Kontingent für anerkannte Seminare und über den Gremienanspruch, wenn konkrete KI-Projekte im Betrieb anstehen.
📋 Schulungsansprüche im Vergleich: Gremium vs. einzelnes Mitglied
| Merkmal | § 37 Abs. 6 BetrVG | § 37 Abs. 7 BetrVG |
|---|---|---|
| Anspruchsinhaber | Betriebsratsgremium (Kollektiv) | Jedes einzelne Betriebsratsmitglied |
| Art der Maßnahme | Erforderliche Schulungen (Bezug zur Betriebsratsarbeit) | Von der obersten Landes-Arbeitsbehörde als geeignet anerkannte Veranstaltungen |
| Umfang | Nach Bedarf, kein Zahlenlimit | 3 Wochen je Amtszeit; 4 Wochen bei Erstwahl ohne vorherige JAV-Zugehörigkeit (Satz 2) |
| Entscheidung | Gremienbeschluss | Freiwillig; Auswahl innerhalb der anerkannten Maßnahmen |
| Entgelt | Fortzahlung (Satz 1 i. V. m. Abs. 2, 3) | Bezahlte Freistellung |
| Typischer KI-Fall | KI-System unmittelbar vor Einführung im Betrieb | Individuelles Kontingent für anerkannte KI-Grundlagenseminare |
KI-Kompetenz als Voraussetzung für die Mitbestimmung
Die Einführung von KI-Systemen verändert die Mitbestimmung grundlegend, weil algorithmische Verfahren Einfluss auf Einstellung, Bewertung, Arbeitszeitgestaltung und Sozialpläne nehmen. Damit das Gremium seine Aufgabe wahrnehmen kann, muss es die Funktionsweise dieser Systeme sowie deren rechtliche Rahmenbedingungen verstehen. Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Art. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 („AI Act“), dass Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder betreiben, Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt – für Hochrisiko-KI-Systeme gelten zusätzlich spezifische Transparenzpflichten (Art. 13 KI-VO), und bei automatisierten Einzelfallentscheidungen greift Art. 22 DSGVO. Betriebsräte benötigen deshalb Kenntnisse über Maschinelles Lernen, Datenethik und die jeweiligen Haftungsregeln, um Beanstandungen rechtzeitig zu erheben und ausgewogene Lösungen zu verhandeln. Ohne dieses Fachwissen kann der Betriebsrat weder die Einführung noch die laufende Nutzung von KI-Werkzeugen kritisch begleiten. Schulungen, die algorithmische Führungssysteme, datenschutzrechtliche Vorgaben beim Einsatz von KI sowie die Beurteilung von Sozialplänen im Rahmen automatisierter Rationalisierungen vermitteln, adressieren genau diese Anforderungen. Sie ermöglichen es dem Gremium, fundierte Stellungnahmen abzugeben, mögliche Benachteiligungen frühzeitig zu erkennen und Alternativen vorzuschlagen, die sowohl den betrieblichen Zielen als auch den Interessen der Belegschaft entsprechen. Somit ist KI-Kompetenz nicht bloß ein freiwilliges Weiterbildungsangebot, sondern eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Mitbestimmungspflichten im Zeitalter der digitalen Transformation erfüllen kann.
⚖️ Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Gegenstand | Relevanz für KI-Schulung | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| § 37 Abs. 6 BetrVG | Gremienanspruch auf erforderliche Schulungen; zeitliche Lage (Sätze 3–6) | Schulungsbedarf konkret begründbar, sobald KI-Einsatz ansteht | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG | Individuelle Freistellung: 3 Wochen je Amtszeit; Eignungsanerkennung erforderlich | KI-Fortbildung über individuelles Kontingent abdeckbar | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 37 Abs. 7 Satz 2 BetrVG | Erstwahl-Bonus: 4 Wochen | Zusätzlicher Spielraum für KI-Grundlagen in der ersten Amtszeit | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 40 Abs. 1 BetrVG | Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber | Anker für Übernahme von Seminargebühren und Reisekosten | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 38 Abs. 4 BetrVG | Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen nicht von Berufsbildungsmaßnahmen ausgeschlossen werden | KI-Schulungen gelten auch für freigestellte Mitglieder | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung | KI-Systeme als technische Einrichtungen → macht Schulungsbedarf konkret | gesetze-im-internet.de | buzer.de |
| Art. 4 KI-VO (EU) 2024/1689 | KI-Kompetenz-Pflicht seit 02.02.2025 | Verankert den Schulungsbedarf auch auf europäischer Ebene | eur-lex.europa.eu |
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Rechtliche Hürden und die Festlegung der zeitlichen Lage
Bei der Durchführung von KI-Schulungen stellt sich häufig die Frage, wer über den konkreten Termin bestimmt. Nach § 37 Abs. 6 Sätzen 3 und 4 BetrVG legt das Betriebsratsgremium die zeitliche Lage der Teilnahme an erforderlichen Schulungen fest, muss dabei aber die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen und dem Arbeitgeber Teilnahme und Termin rechtzeitig bekannt geben. Das Gesetz bildet hier einen ausgewogenen Ausgleich: Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen; der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 37 Abs. 6 Sätze 5 und 6 BetrVG). Für individuell beanspruchte Schulungen nach Abs. 7 gilt dasselbe Verfahren entsprechend (§ 37 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 bis 6 BetrVG) – nur dass dort das einzelne Mitglied den Termin vorschlägt. Streitigkeiten entstehen in der Praxis oft, wenn der vorgeschlagene Zeitpunkt mit Produktionsfristen oder Projektterminen kollidiert. In solchen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Arbeitgeber, gefolgt von einer schriftlichen Terminvereinbarung, die sowohl die schulungsrelevanten Inhalte als auch den Zeitraum eindeutig festhält. Bleibt eine Einigung aus, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen – ein einseitiges Festhalten am eigenen Termin ohne Berücksichtigung betrieblicher Abläufe ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig durchsetzbar wie eine pauschale Verweigerung des Arbeitgebers. Durch dieses Verfahren erhält das Gremium faktisch die Kontrolle darüber, wann KI-Kompetenz vermittelt wird, und kann die Schulung optimal in den Mitbestimmungsprozess einbinden.
Kostenübernahme und praktische Umsetzung
Die Finanzierung von KI-Schulungen folgt zwei getrennten Linien. Die Freistellung von der Arbeit mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist im Gesetz ausdrücklich geregelt (§ 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 BetrVG; für den individuellen Anspruch: „bezahlte Freistellung“ nach Abs. 7). Die Übernahme der Seminargebühren und notwendiger Reisekosten steht dagegen nicht im Gesetzestext – sie beruht auf gefestigter Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat die Kostentragung durch den Arbeitgeber wiederholt bestätigt, gestützt auf § 40 Abs. 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt (grundlegend BAG, Beschluss vom 17.11.2021 – 7 ABR 27/20; zur Reisekostenerstattung mit Privatwagen: BAG, Beschluss vom 24.10.2018 – 7 ABR 23/17; zur Übernahme von Übernachtungskosten am Schulungsort: BAG, Beschluss vom 27.05.2015 – 7 ABR 26/13). Grenzen ergeben sich aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und der Wirtschaftlichkeitsobliegenheit des Betriebsrats. Aktuell ist dabei die Entscheidung vom 7. Februar 2024 (BAG – 7 ABR 8/23): Auch wenn derselbe Anbieter eine inhaltsgleiche Schulung als Webinar statt als Präsenzveranstaltung anbietet, kann der Betriebsrat die Teilnahme an der Präsenzschulung einschließlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten verlangen – dem Gremium verbleibt ein Spielraum bei der Wahl des Schulungsformats. Bei Nebenausgaben wie Verpflegung ist die Erstattungspflicht in der Rechtsprechung dagegen nicht einheitlich bejaht; die Umsatzsteuer ist dabei Teil der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge, kein gesonderter Erstattungsanspruch. Für die praktische Abwicklung reicht in der Regel ein formeller Antrag des jeweiligen Betriebsratsmitglieds bzw. ein Gremienbeschluss bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, in dem Zweck, Inhalt, Anbieter und geplanter Zeitpunkt der Maßnahme dargelegt werden. Der Arbeitgeber prüft den Antrag auf Zusammenhang mit den Betriebsratsaufgaben und bestätigt die Kostenübernahme. Nach Abschluss der Schulung sind Belege über die Teilnahme sowie Rechnungen über die Gebühren zu sammeln und dem Arbeitgeber zur Erstattung vorzulegen. Unabhängig davon gilt: Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 BetrVG) – KI-Weiterbildung steht also auch ihnen offen. Durch die Einhaltung dieses Verfahrens stellen Betriebsräte sicher, dass KI-Weiterbildungen fachgerecht und kostenneutral durchgeführt werden können, wodurch die finanzielle Belastung für das Gremium ausbleibt und der Fokus auf die inhaltliche Vorbereitung auf KI-gestützte Arbeitsprozesse liegt.
📝 Verfahren: So sichern Sie Freistellung & Kostenübernahme ab
| Schritt | Aktion | Verantwortlich | Rechtlicher Anker |
|---|---|---|---|
| 1 | Schulungsbedarf ermitteln und thematisch begründen | BR-Gremium | § 37 Abs. 6 BetrVG |
| 2 | Anerkanntes Seminar auswählen und Anmeldung vorbereiten | Mitglied bzw. Gremium | § 37 Abs. 6 / Abs. 7 BetrVG |
| 3 | Schulungstermin festlegen (betriebliche Abläufe berücksichtigen, schriftlich bestätigen) | Gremium / Mitglied | § 37 Abs. 6 Sätze 3–6 BetrVG |
| 4 | Freistellung bewilligen, Entgelt weiterzahlen | Arbeitgeber | § 37 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2, 3 / Abs. 7 BetrVG |
| 5 | Seminar- und Reisekosten übernehmen | Arbeitgeber | § 40 Abs. 1 BetrVG (i. V. m. Rechtsprechung, z. B. BAG – 7 ABR 27/20) |
| 6 | Teilnahme nachweisen, Belege zur Erstattung einreichen | Mitglied | § 40 Abs. 1 BetrVG |
⚠️ Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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👤 Über den Autor
Andreas Galatas, Rechtsanwalt
25+ Jahre Erfahrung in Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung





