Artikel 15

Artikel 15 bezieht sich auf das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Artikel gibt Personen das Recht, ihre personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dadurch können sie ihre Daten leichter an einen anderen Verantwortlichen übertragen oder für ihre eigenen Zwecke nutzen. Artikel 15 stellt sicher, dass Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten und diese bei Bedarf einfach übertragen können.


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    Die Zukunft der Vergesellschaftung: Eine Analyse am Beispiel Berlins

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