Artikel 15

Arti­kel 15 bezieht sich auf das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Die­ser Arti­kel gibt Per­so­nen das Recht, ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von einem Ver­ant­wort­li­chen in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat zu erhal­ten. Dadurch kön­nen sie ihre Daten leich­ter an einen ande­ren Ver­ant­wort­li­chen über­tra­gen oder für ihre eige­nen Zwe­cke nut­zen. Arti­kel 15 stellt sicher, dass Per­so­nen die Kon­trol­le über ihre Daten behal­ten und die­se bei Bedarf ein­fach über­tra­gen kön­nen.