Datenschutz im Betriebsrat

Daten­schutz im Betriebs­rat bezieht sich auf den Schutz und die sorg­fäl­ti­ge Hand­ha­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die der Betriebs­rat im Rah­men sei­ner Tätig­keit ver­ar­bei­tet. Der Betriebs­rat hat Zugang zu sen­si­blen Infor­ma­tio­nen über die Mit­ar­bei­ter, wie bei­spiels­wei­se Gehalts­da­ten, Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen und per­so­nen­be­zo­ge­ne Anga­ben aus Per­so­nal­ak­ten. Es ist daher wich­tig, dass der Betriebs­rat stren­ge Daten­schutz­maß­nah­men ein­hält, um die Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät die­ser Daten zu gewähr­leis­ten.
Zu den Maß­nah­men gehö­ren:
Daten­mi­ni­mie­rung: Nur die not­wen­digs­ten Daten soll­ten erho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den.
Zugriffs­kon­trol­len: Nur auto­ri­sier­te Mit­glie­der des Betriebs­rats soll­ten Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten haben.
Siche­re Auf­be­wah­rung: Daten soll­ten sicher auf­be­wahrt wer­den, sowohl phy­sisch als auch digi­tal, um unbe­fug­ten Zugriff zu ver­hin­dern.
Schu­lun­gen: Betriebs­rats­mit­glie­der soll­ten regel­mä­ßig zu Daten­schutz­the­men geschult wer­den.
Trans­pa­renz: Mit­ar­bei­ter soll­ten dar­über infor­miert wer­den, wel­che Daten der Betriebs­rat erhebt und zu wel­chem Zweck.
Die Ein­hal­tung die­ser Daten­schutz­richt­li­ni­en stellt sicher, dass der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben im Ein­klang mit den gesetz­li­chen Vor­ga­ben wie der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) erfüllt und das Ver­trau­en der Beleg­schaft bewahrt.