Ein Grundrechtseingriff bezeichnet die Beschränkung oder Einschränkung eines Grundrechts durch staatliche Maßnahmen. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Eingriffen handeln, wie beispielsweise die Einschränkung der Meinungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre oder des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Grundrechtseingriffe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen verhältnismäßig sein, das heißt, sie dürfen nicht über das notwendige Maß hinausgehen.

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In einem wegweisenden Urteil vom 21. Juni 2023 (Aktenzeichen: BVerwG 1 C 34.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die während der Corona-Pandemie in Sachsen verhängten Versammlungsverbote unverhältnismäßig waren. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 hatte grundsätzlich alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstigen Ansammlungen untersagt. Ausnahmen konnten nur durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie…