Offenbarungspflichten

Offen­ba­rungs­pflich­ten bezeich­nen die recht­li­che Ver­pflich­tung einer Ver­trags­par­tei, dem Gegen­über ent­schei­dungs­er­heb­li­che Tat­sa­chen unge­fragt mit­zu­tei­len. Die­se Pflicht besteht ins­be­son­de­re dann, wenn die Infor­ma­ti­on für den Ver­trags­ab­schluss von wesent­li­cher Bedeu­tung ist und der Part­ner red­li­cher­wei­se eine Auf­klä­rung erwar­ten darf. Sie fin­det häu­fig Anwen­dung im Ver­si­che­rungs­recht, im Arbeits­recht oder bei Immo­bi­li­en­käu­fen, um Trans­pa­renz und Fair­ness sicher­zu­stel­len. Eine Ver­let­zung die­ser Pflicht kann schwer­wie­gen­de Fol­gen wie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che oder die Anfech­tung des Ver­tra­ges nach sich zie­hen.


  • Fragerecht des Arbeitgebers im Rahmen von Auswahlgesprächen

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    Fragerecht des Arbeitgebers im Rahmen von Auswahlgesprächen

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