Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz besagt, dass staat­li­che Maß­nah­men in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu ihrem Zweck ste­hen müs­sen. Das bedeu­tet, dass die Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten oder die Durch­füh­rung von Ein­grif­fen nur dann gerecht­fer­tigt ist, wenn sie zur Errei­chung eines legi­ti­men Ziels not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig ist. Dabei müs­sen die Vor­tei­le der Maß­nah­me die Nach­tei­le für die Betrof­fe­nen über­wie­gen und es dür­fen kei­ne mil­de­ren Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz ist ein wich­ti­ger Grund­satz des Rechts­staats­prin­zips und dient dem Schutz der indi­vi­du­el­len Frei­heits­rech­te.

  • Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Coro­na-Ver­samm­lungs­ver­bo­te in Sach­sen waren unver­hält­nis­mä­ßig

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    Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Coro­na-Ver­samm­lungs­ver­bo­te in Sach­sen waren unver­hält­nis­mä­ßig

    In einem weg­wei­sen­den Urteil vom 21. Juni 2023 (Akten­zei­chen: BVerwG 1 C 34.21) hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­den, dass die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie in Sach­sen ver­häng­ten Ver­samm­lungs­ver­bo­te unver­hält­nis­mä­ßig waren. Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 17. April 2020 hat­te grund­sätz­lich alle Ver­an­stal­tun­gen, Ver­samm­lun­gen und sons­ti­gen Ansamm­lun­gen unter­sagt. Aus­nah­men konn­ten nur durch den zustän­di­gen Land­kreis oder die zustän­di­ge kreis­freie…