Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz besagt, dass staat­li­che Maß­nah­men in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu ihrem Zweck ste­hen müs­sen. Das bedeu­tet, dass die Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten oder die Durch­füh­rung von Ein­grif­fen nur dann gerecht­fer­tigt ist, wenn sie zur Errei­chung eines legi­ti­men Ziels not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig ist. Dabei müs­sen die Vor­tei­le der Maß­nah­me die Nach­tei­le für die Betrof­fe­nen über­wie­gen und es dür­fen kei­ne mil­de­ren Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz ist ein wich­ti­ger Grund­satz des Rechts­staats­prin­zips und dient dem Schutz der indi­vi­du­el­len Frei­heits­rech­te.