Wenn ein Konzern mobiles Arbeiten unternehmensweit regeln will, stellt sich sofort die Frage: Wer verhandelt das? Die Einzelbetriebsräte an jedem Standort? Oder gibt es eine übergeordnete Instanz? Das LAG Düsseldorf hat jetzt klargestellt: Der Gesamtbetriebsrat hat das Sagen. Für Unternehmen und Betriebsräte ändert das die Spielregeln.
Das Problem: Zuständigkeits-Wirrwarr bei hybriden Arbeitsmodellen
Mobiles Arbeiten, Homeoffice, hybride Modelle – das sind keine Standort-fragen mehr. Wer von zu Hause arbeitet, ist physisch an keinem Betrieb gebunden. Doch rechtlich war lange unklar: Muss ein Unternehmen mit fünf Standorten und fünf Betriebsräten fünfmal verhandeln, wenn es eine einheitliche Homeoffice-Regelung einführen will?
Diese Unsicherheit führte zu fragmentierten Lösungen: Standort A erlaubt drei Tage Homeoffice, Standort B nur zwei, Standort C hat gar keine Regelung. Das behindert nicht nur die betriebliche Planung, sondern schafft auch Ungleichbehandlungen zwischen Mitarbeitern.
Besonders komplex wird es bei standortübergreifenden IT-Systemen. Wenn alle Mitarbeiter auf dieselben Cloud-Dienste, VPN-Verbindungen und Kommunikationsplattformen zugreifen, macht eine fragmentierte Regelung rechtlich und technisch keinen Sinn mehr.
Die Entscheidung: LAG Düsseldorf schafft Klarheit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 21.01.2026 (12 TaBV 66/25) klargestellt: Der Gesamtbetriebsrat (GBR) ist für die Einrichtung einer Einigungsstelle zuständig, wenn eine unternehmensweite Regelung zur mobilen Arbeit verhandelt werden soll.
Das ist ein Gamechanger. Denn bisher stritten sich Unternehmen und Betriebsräte oft darüber, ob mobiles Arbeiten ein Thema des Einzelbetriebs oder des Gesamtbetriebs ist. Das LAG Düsseldorf sagt nun: Wenn es um eine einheitliche, unternehmensweite Regelung geht, fällt das in die Zuständigkeit des GBR.
Was das konkret bedeutet:
- Der GBR kann unternehmensweite Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten durchsetzen
- Einzelbetriebsräte können keine abweichenden Regelungen mehr durchboxen, die dem Gesamtkonzept widersprechen
- Bei Streitigkeiten wird eine Einigungsstelle auf GBR-Ebene eingesetzt, nicht auf Betriebsebene
Warum das die Verhandlungsmacht verändert
Für Unternehmen mit mehreren Standorten vereinfacht das Urteil die Dinge erheblich. Statt mit fünf oder zehn verschiedenen Betriebsräten verhandeln zu müssen, gibt es jetzt einen zentralen Ansprechpartner: den Gesamtbetriebsrat.
Das hat mehrere Vorteile:
Einheitliche Regelungen. Eine Betriebsvereinbarung auf GBR-Ebene gilt für alle Betriebe gleichermaßen. Das verhindert Standort-Wettbewerbe und schafft Planungssicherheit.
Effizientere Verhandlungen. Ein Gespäch auf zentraler Ebene ist schneller geführt als fünf parallele Verhandlungen an verschiedenen Standorten. Das spart Zeit und Ressourcen.
Stärkere Implementierung. Wenn der GBR eine Vereinbarung trifft, steht dahinter die gesamte betriebliche Mitbestimmung. Das erleichtert die Umsetzung und reduziert Widerstände an einzelnen Standorten.
Risiken und Fallstricke
Das Urteil bietet Chancen, birgt aber auch Risiken für beide Seiten:
Für Unternehmen:
- Die Verhandlungen auf GBR-Ebene können komplexer werden, weil mehr Interessen zu berücksichtigen sind
- Ein harter GBR kann eine unternehmensweite Regelung blockieren, wenn die Vorstellungen zu weit auseinanderliegen
- Die Einigungsstellenverfahren auf GBR-Ebene sind formaler und können länger dauern
Für Betriebsräte:
- Einzelbetriebsräte verlieren Einfluss auf ein zentrales Arbeitsbedingungsthema
- Der GBR muss die verschiedenen Standort-Interessen ausgleichen, was intern zu Konflikten führen kann
- Wenn der GBR nicht aktiv wird, bleibt mobiles Arbeiten ungeregelt – auch auf Betriebsebene
Für die praktische Umsetzung:
- Es braucht klare Schnittstellen zwischen GBR und Einzelbetriebsräten
- Die Abgrenzung zwischen „unternehmensweiter Regelung“ und „standortspezifischer Lösung“ bleibt schwierig
- IT-Sicherheitsfragen (Zugang, Daten, Geräte) müssen in die Regelung integriert werden
Praxis: Was Unternehmen und Betriebsräte jetzt tun sollten
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Zuständigkeiten prüfen: Gibt es in Ihrem Unternehmen einen GBR? Wenn ja, welche Themen werden bisher auf welcher Ebene behandelt?
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Gesamtbetriebsrat aktivieren: Wenn mobiles Arbeiten bisher nur auf Betriebsebene geregelt wurde, sollte das Thema jetzt auf die GBR-Agenda. Das schafft Klarheit für alle Seiten.
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Einigungsstellen-Verfahren vorbereiten: Falls es zu Streitigkeiten kommt, sollten sowohl Unternehmen als auch GBR wissen, wie das Verfahren läuft und was die Kosten sind.
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IT- und Datenschutz-Aspekte integrieren: Mobiles Arbeiten ist nicht nur ein Arbeitszeit-Thema. Datenschutz, Informationssicherheit, Haftungsfragen müssen in die Regelung einbezogen werden.
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Pilot-Projekte starten: Statt sofort eine unternehmensweite Regelung zu erzwingen, können Unternehmen und GBR vereinbaren, mobiles Arbeiten zunächst in Pilot-Phasen zu testen und dabei Erfahrungen zu sammeln.
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Kommunikation planen: Wenn sich die Zuständigkeiten verschieben, müssen die Mitarbeiter informiert werden. Transparenz verhindert Unsicherheit und Gerüchte.
Fazit
Das LAG Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 21.01.2026 (12 TaBV 66/25) Klarheit geschaffen: Wer mobiles Arbeiten unternehmensweit regeln will, muss mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln. Das stärkt die zentrale Mitbestimmung und vereinfacht die Implementierung einheitlicher Regelungen.
Für Unternehmen ist das eine Chance, fragmentierte Homeoffice-Lösungen zu überwinden und echte hybride Arbeitsmodelle zu etablieren. Für Betriebsräte bedeutet es eine Verschiebung der Kompetenzen – mit Chancen für mehr Durchsetzungskraft, aber auch mit dem Risiko interner Konflikte.
Wer jetzt nicht aktiv wird, läuft Gefahr, in einen Zuständigkeits-Streit zu geraten, der mobiles Arbeiten blockiert. Die Zeit der unklaren Zuständigkeiten ist vorbei – jetzt zählt die geschickte Nutzung der neuen Spielregeln.
*Quellen: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2026 – 12 TaBV 66/25, BetrVG § 47, § 87, Literatur zum Gesamtbetriebsrat





