Das Reformpaket zur Befristung und Kündigung

Die arbeits­po­li­ti­sche Land­schaft in Deutsch­land steht vor einem mas­si­ven Umbruch. Die neue Bun­des­re­gie­rung hat in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag ein umfas­sen­des Maß­nah­men­pa­ket ange­kün­digt, das unter dem Arbeits­ti­tel „Gesetz zur Stär­kung der wirt­schaft­li­chen Dyna­mik und Siche­rung des Fach­kräf­te­be­darfs“ (im Fol­gen­den: „Reform­pa­ket“) fir­miert. Kern­punk­te sind eine deut­li­che Locke­rung der sach­grund­lo­sen Befris­tung, die Ein­füh­rung neu­er Kün­di­gungs­er­leich­te­run­gen für soge­nann­te „Trans­for­ma­ti­ons­fäl­le“ sowie eine Redu­zie­rung der Sozi­al­aus­wahl­pflich­ten.

Die­ser Ent­wurf ist nicht nur ein wech­sel­haf­ter Vor­schlag aus dem Minis­te­ri­um, son­dern in sei­ner ers­ten Lesung bereits als Geset­zes­in­itia­ti­ve im Bun­des­tag ein­ge­bracht wor­den. Für Betriebs­rä­te stellt dies eine dop­pel­te Her­aus­for­de­rung dar: Sie müs­sen einer­seits ihre Schutz­funk­ti­on für die Beleg­schaft wahr­neh­men und ande­rer­seits gestal­te­risch auf Augen­hö­he mit­ar­bei­ter­nah reagie­ren, ohne in eine juris­ti­sche Fal­le zu tap­pen. Die­ser Bei­trag ana­ly­siert die geplan­ten Ände­run­gen, beleuch­tet die recht­li­chen Fall­stri­cke und lie­fert stra­te­gi­sche Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für die betrieb­li­che Pra­xis.

I. Der Regelungsgehalt im Überblick: Mehr Flexibilität, weniger Bestandsschutz?

Das Reform­pa­ket ist drei­glied­rig auf­ge­baut. Es adres­siert ers­tens das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG), zwei­tens das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) und drit­tens punk­tu­ell das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG).

  • Teil I: Die „Erpro­bungs­be­fris­tung“
  • Der zen­tra­le Hebel im Bereich der Befris­tung ist die Wie­der­ein­füh­rung einer erwei­ter­ten sach­grund­lo­sen Befris­tung. Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist die­se nur bei Neu­ein­stel­lun­gen und maxi­mal zwei Jah­re lang mög­lich (max. drei Ver­län­ge­run­gen). Zudem ist sie gegen­über dem­sel­ben Arbeit­ge­ber unzu­läs­sig, wenn zuvor bereits ein unbe­fris­te­tes oder befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat (Anschluss­ver­bot).

    Geplant ist nun, die­ses Anschluss­ver­bot deut­lich auf­zu­wei­chen. Kon­kret soll künf­tig eine Befris­tung ohne Sach­grund bis zu fünf Jah­ren mög­lich sein, sofern es sich um neu geschaf­fe­ne Stel­len han­delt, die unmit­tel­bar der Erfor­schung, Ent­wick­lung oder Umset­zung von Kli­ma­schutz­tech­no­lo­gien oder KI-basier­ten Pro­zes­sen die­nen. Noch bri­san­ter ist jedoch § 21 n.F. TzBfG: Hier­nach soll inner­halb eines Zeit­raums von acht Jah­ren nach Aus­spruch einer arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Kün­di­gung auf­grund von Digi­ta­li­sie­rung oder Markt­ver­schie­bung jeder Arbeit­neh­mer – auch nach vor­he­ri­ger Fest­an­stel­lung – für bis zu vier Jah­re sach­grund­los wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kön­nen.

  • Teil II: Die „Trans­for­ma­ti­ons-Kün­di­gung“
  • Der zwei­te Pfei­ler ist eine Modi­fi­ka­ti­on des § 1 KSchG. Bis­lang setzt eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung vor­aus, dass drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se der Wei­ter­be­schäf­ti­gung ent­ge­gen­ste­hen. Dies wird eng aus­ge­legt; der Gesetz­ge­ber ver­langt eine Pro­gno­se­ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers, an die stren­ge Anfor­de­run­gen gestellt wer­den (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2022 – 2 AZR 382/21).

    Der Refe­ren­ten­ent­wurf sieht vor, den Begriff der „drin­gen­den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se“ auf Inno­va­ti­ons­pro­zes­se aus­zu­wei­ten. So soll es genü­gen, wenn der Arbeit­ge­ber dar­le­gen kann, dass durch die Ein­füh­rung von Sys­te­men der gene­ra­ti­ven KI die kon­kre­te Tätig­keit des Mit­ar­bei­ters objek­tiv obso­let wird. Ent­schei­dend ist: Eine Umschu­lungs­maß­nah­me muss dann *nicht mehr* zumut­bar sein, wenn deren Dau­er sechs Mona­te über­steigt. Als Begrün­dung führt das Papier die rasan­te Halb­werts­zeit tech­no­lo­gi­schen Wis­sens an, wel­che Lang­zeit­schu­lun­gen unwirt­schaft­lich mache.

  • Teil III: Die abge­stuf­te Sozi­al­aus­wahl
  • Die Sozi­al­aus­wahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG wird refor­miert. Bis­her galt der Vier-Fak­to­ren-Ver­gleich (Dau­er, Lebens­al­ter, Unter­halts­pflich­ten, Schwer­be­hin­de­rung). Künf­tig sol­len ledig­lich noch die Haupt­in­di­ka­to­ren Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit (mit erhöh­tem Gewicht)und gesetz­li­cher Unter­halts­ver­pflich­tun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Alter und Schwer­be­hin­de­rung wür­den als eigen­stän­di­ge Kri­te­ri­en gestri­chen und könn­ten nur noch dann berück­sich­tigt wer­den, wenn die ent­spre­chen­den Daten im Betrieb elek­tro­nisch vali­diert vor­lie­gen. In Betrie­ben mit einem Per­so­nal­rat bzw. Betriebs­rat ist die Anwen­dung zudem davon abhän­gig, dass kei­ne Inter­es­sen­aus­gleichs­ver­ein­ba­rung (*„Tarif­öff­nungs­klau­sel BetrVG“*) greift.

    II. Rechtliche Würdigung und Risiken für die Mitbestimmung

    Aus Sicht der Betriebs­ver­fas­sung ent­hält die­ser Plan eine mas­si­ve Spreng­kraft. Das Grund­pro­blem liegt in der Ver­schrän­kung der Ebe­nen: Je fle­xi­bler das mate­ri­el­le Recht for­mu­liert ist, des­to stär­ker sinkt fak­tisch der Wert der Mit­be­stim­mungs­rech­te aus §§ 95 ff., 99, 102 BetrVG.

    Beson­ders kri­tisch sehen Arbeits­rechts­exper­ten die geplan­te Auf­wei­chung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 lit. f BetrVG ana­log. Denn die Defi­ni­ti­on von „Lei­ten­den Ange­stell­ten“ soll erwei­tert wer­den. Wer laut inter­nem Kom­pe­tenz­ras­ter selbst­stän­dig Ein­stel­lun­gen und Ent­las­sun­gen vor­nimmt oder Auf­ga­ben des Pro­jekt­ma­nage­ments in Trans­for­ma­ti­ons­pro­jek­ten über­nimmt, schei­det künf­tig aus dem Gel­tungs­be­reich des Betriebs­rats­ge­set­zes aus. Damit ver­lie­ren Betriebs­rä­te schlag­ar­tig Zugriff auf genau jene Arbeit­neh­mer­grup­pe , die spä­ter Zeug­nis­se über Leis­tungs­män­gel aus­stel­len könn­te.

    Wei­ter­hin droht eine ver­deck­te Aus­höh­lung des Maß­re­ge­lungs­ver­bots. Wenn der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber einen neu­en Ver­trag mit einer Dau­er von fünf Jah­ren anbie­ten darf, schwächt dies de fac­to das Druck­mit­tel des Betriebs­rats: Wer gegen die geplan­te Umor­ga­ni­sa­ti­on klagt oder sich wider­setzt, ris­kiert per­ma­nent in einer Art „Dau­er­schweb­zu­stand“ zu leben, wenn er denn dort wie­der ein­ge­stellt wür­de. Der Tarif­vor­rang bleibt zwar erhal­ten, doch dürf­te die Schlich­tungs­be­reit­schaft vie­ler Häu­ser gering blei­ben, da der struk­tu­rel­le Pri­mat des Geset­zes klar die Dere­gu­lie­rung vor­gibt.

    III. Strategische Empfehlungen für Betriebsratsgremien

    Ange­sichts die­ser kom­ple­xen Gemenge­la­ge wäre es poli­ti­scher Analpha­be­tis­mus, ein­fach abzu­war­ten. Betriebs­rä­te müs­sen pro­ak­tiv han­deln:

  • Emp­feh­lung 1: Qua­li­fi­zier­te Stel­lung­nah­me statt Mora­to­ri­um
  • Vie­le Gre­mi­en ten­die­ren dazu, jede Libe­ra­li­sie­rung reflex­haft zu blo­ckie­ren. Rich­tig ist statt­des­sen, im Rah­men des § 92a BetrVG aktiv die inter­ne Posi­ti­on zu defi­nie­ren. For­dern Sie den Arbeit­ge­ber kon­kret auf, eine Lis­te aller gefähr­de­ten Arbeits­plät­ze offen­zu­le­gen. Rech­nen Sie vor, wie vie­le der bestehen­den Leih­ar­beit­neh­mer und Werk­stu­den­ten­ver­trä­ge zukünf­tig in sol­che 5‑Jah­res-Befris­tungs­mo­del­le umge­wan­delt wer­den. Nur wer kon­kre­te Zah­len hat, ver­han­delt erfolg­reich.

  • Emp­feh­lung 2: Den betrieb­li­chen Bonus dies­mal nut­zen – was wirk­lich hilft
  • Eine rea­lis­ti­sche Alter­na­ti­ve zur Abwehr ist die Gestal­tung. Ver­han­deln Sie über eine Betriebs­ver­ein­ba­rung nach § 27 BetrVG-RegE über „Fle­xi­bi­li­sie­rungs­pha­sen“. Falls die Trans­for­ma­ti­on unver­meid­bar ist, soll­ten Sie dar­auf drän­gen:
    – Eine Rechts­wahl­klau­sel, wonach auf alle Neu­ver­trä­ge UNBEFRISTET das alte fle­xi­ble Instru­men­ta­ri­um ange­wandt wird, aber statt Fris­ten set­zen Sie finan­zi­el­le Über­gangs­gel­der.
    – Im Gegen­zug bie­ten Sie dem AG prag­ma­ti­sche Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung an (Kon­zept der „Team­pools“), um des­sen Zeit­druck aus­zu­glei­chen,

    Ach­ten Sie dar­auf: Sol­che Ver­ein­ba­run­gen sind nach BVerfG-Recht­spre­chung not­wen­dig vor dem Hin­ter­grund der Berufs­frei­heit nach Art. 12 GG. Gesprächs­fä­hig sind Sie damit stark ver­bes­sert.

  • Emp­feh­lung 3: Das Sozi­al­aus­wahl-Radar schär­fen
  • Da Alter und Behin­de­rung raus­fal­len, brau­chen Sie als star­kes Kor­rek­tiv das Offen­le­gungs­recht der Gehäl­ter via Wirt­schafts­aus­schuss. Nut­zen Sie § 106 BetrVG, um Trans­pa­renz über Funk­ti­ons­trä­ger zu errei­chen,. Prü­fen Sie akri­bisch, ob die „neu­en Alters-Ver­zichts­ta­bel­len“ tat­säch­lich getrennt geführt wer­den. Hal­ten Sie fest: Eine Kün­di­gung eines schwer­be­hin­der­ten Kol­le­gen kann trot­zig der neu­en Rechts­la­ge NICHT auf eine ein­fa­che­re Wei­se erfol­gen, weil hier das SGB IX (hoher Rang) Vor­rang hat! Inso­weit bliebt Ihnen wei­ter­hin ech­ter Wider­stands­raum.

  • Emp­feh­lung 4: Neu­es For­mat der Anfech­tung ent­wi­ckeln
  • Wenn die Ver­gan­gen­heit uns etwas lehrt, dann, dass sol­che Pake­te häu­fig am par­la­men­ta­ri­schen Wider­stand (EU-Rechts­wid­rig­keit wegen Miss­brauch der Ket­ten­be­fris­tung RL 1999/70/EG!) schei­tern. Kla­gen Sie NICHT im Namen des BR – sonst ver­lie­ren Sie Ihr Direk­ti­ons­man­dat. Aber infor­mie­ren Sie gezielt zeit­wert­ge­schütz­te Ver­ei­ne oder soli­tä­re Gewerk­schafts­vor­stän­de über die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen-Mög­lich­keit. Vom EuGH gibt es ambi­tio­nier­te Vor­trä­ge, dass die Kon­kur­renz­si­tua­ti­on älte­rer Arbeit­neh­mer dage­gen spricht.

    IV. Fazit

    Machen wir uns nichts vor: Es geht beim Dis­kurs um die poten­zi­el­le Demon­ta­ge des deut­schen Nor­mal­ar­beits­ver­hält­nis­ses. Doch wo Ihre Macht­ba­sis sich hart fra­gil ent­wi­ckelt, gilt, den­ken Sie in Sze­na­ri­en. Set­zen Sie auf kon­flik­tä­re Dop­pel­stra­te­gie: har­te Ableh­nung ein­zel­ner Kampf­pa­ra­gra­phen in öffent­li­chen State­ments, gekop­pelt mit prag­ma­ti­schen, kodi­zil­lie­ren­den Eck­punk­te­pa­pie­ren hin­ter ver­schlos­se­ner Tür.

    Das Gute dar­an: Sie sind als gewähl­tes Organ gar kein obstruk­tio­nis­ti­sches Relikt — son­dern sys­tem­re­le­vant in geord­ne­tem Struk­tur­wan­del. Blei­ben Sie ana­ly­tisch prä­zi­se, kämp­fe­risch mode­rat, kei­nes­falls naïv … und schrei­ben Sie alles nie­der (am bes­ten erfass­bar per KI-Self-Track­ing?), denn Juris­ten haben bewie­sen, dass fast jede deut­sche Revo­lu­ti­on durch for­mal feh­ler­freie Akten­ein­sicht ent­spann­ter wur­de.

    In die­sem Sin­ne: Wapp­nen Sie sich!