Arbeits­ver­hält­nis been­den: Kün­di­gung, Fris­ten und Optio­nen im Über­blick

Arbeits­ver­hält­nis been­den: Kün­di­gung, Fris­ten und Optio­nen im Über­blick

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Die Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist ein ein­schnei­den­der Schritt für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Eine kor­rek­te Vor­ge­hens­wei­se ist essen­ti­ell, um kost­spie­li­ge recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Es gibt ver­schie­de­ne Optio­nen, ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, von der Kün­di­gung über den Auf­he­bungs­ver­trag bis hin zum Ren­ten­ein­tritt. Sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber haben hier­bei bestimm­te Rech­te und Pflich­ten, die es zu beach­ten gilt. Die­ser Arti­kel gibt Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick über die wich­tigs­ten Aspek­te der Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen, beleuch­tet die ver­schie­de­nen Vor­ge­hens­wei­sen und zeigt auf, wor­auf Sie ach­ten müs­sen. Wel­che Rech­te und Pflich­ten bestehen bei einer Kün­di­gung? Wel­che Alter­na­ti­ven gibt es? Und was ist zu tun, wenn eine Kün­di­gung unwirk­sam ist? Im Fol­gen­den fin­den Sie Ant­wor­ten auf die­se und wei­te­re Fra­gen.

Kün­di­gung – Die häu­figs­te Form der Been­di­gung

Die Kün­di­gung ist die wohl gän­gigs­te Art, ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den. Dabei unter­schei­det man grund­sätz­lich zwi­schen zwei Arten: der ordent­li­chen und der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung.

  • Ordent­li­che Kün­di­gung: Die ordent­li­che Kün­di­gung ist die regu­lä­re Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses unter Ein­hal­tung der gesetz­li­chen oder ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­fris­ten. Sie kann sowohl vom Arbeit­ge­ber als auch vom Arbeit­neh­mer aus­ge­spro­chen wer­den. Der Arbeit­ge­ber benö­tigt für eine ordent­li­che Kün­di­gung in der Regel einen trif­ti­gen Grund, der im Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) fest­ge­legt ist, bei­spiels­wei­se betriebs­be­ding­te, per­so­nen­be­ding­te oder ver­hal­tens­be­ding­te Grün­de.

  • Außer­or­dent­li­che Kün­di­gung: Die außer­or­dent­li­che, auch frist­lo­se Kün­di­gung genannt, been­det das Arbeits­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung. Sie ist nur unter beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig, näm­lich dann, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, der es einer Par­tei unzu­mut­bar macht, das Arbeits­ver­hält­nis bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist fort­zu­set­zen. Sol­che wich­ti­gen Grün­de kön­nen bei­spiels­wei­se Dieb­stahl, schwe­re Belei­di­gun­gen oder gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen sein.

Unab­hän­gig von der Art der Kün­di­gung sind bestimm­te Form­vor­schrif­ten zu beach­ten. Die Kün­di­gung muss stets in Schrift­form erfol­gen, das heißt, sie muss eigen­hän­dig unter­schrie­ben sein. Eine münd­li­che Kün­di­gung ist unwirk­sam. Zudem muss die Kün­di­gung der ande­ren Par­tei zuge­hen, um wirk­sam zu wer­den. Der Zugang der Kün­di­gung ist dann gege­ben, wenn sie so in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers gelangt ist, dass die­ser unter nor­ma­len Umstän­den die Mög­lich­keit hat, von ihrem Inhalt Kennt­nis zu neh­men. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kün­di­gung in den Brief­kas­ten des Emp­fän­gers ein­ge­wor­fen wur­de.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Kün­di­gung des Arbeits­ver­trags fin­den Sie im Über­blick von HENSCHE Arbeits­recht.

Gesetz­li­che und ver­trag­li­che Kün­di­gungs­fris­ten

Die Kün­di­gungs­fris­ten sind ein zen­tra­ler Aspekt bei der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses. Sie geben an, wie viel Zeit zwi­schen dem Aus­spruch der Kün­di­gung und dem tat­säch­li­chen Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses lie­gen muss. Dabei kön­nen die Fris­ten sowohl gesetz­lich als auch ver­trag­lich gere­gelt sein.

Die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten sind in § 622 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) fest­ge­legt. Für Arbeit­neh­mer beträgt die Kün­di­gungs­frist grund­sätz­lich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Für Arbeit­ge­ber gel­ten gestaf­fel­te Kün­di­gungs­fris­ten, die sich nach der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers rich­ten. Je län­ger der Arbeit­neh­mer im Unter­neh­men beschäf­tigt ist, des­to län­ger ist die Kün­di­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber.

  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von bis zu zwei Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist einen Monat zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als zwei Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist einen Monat zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als fünf Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist zwei Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als acht Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist drei Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als zehn Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist vier Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als zwölf Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist fünf Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als fünf­zehn Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist sechs Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.
  • Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von mehr als zwan­zig Jah­ren beträgt die Kün­di­gungs­frist sie­ben Mona­te zum Ende des Kalen­der­mo­nats.

Ver­trag­li­che Kün­di­gungs­fris­ten kön­nen im Arbeits­ver­trag oder in einem anwend­ba­ren Tarif­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Die­se Fris­ten kön­nen von den gesetz­li­chen Fris­ten abwei­chen, dür­fen aber die gesetz­li­chen Fris­ten für den Arbeit­neh­mer nicht unter­schrei­ten. Für den Arbeit­ge­ber kön­nen län­ge­re Fris­ten ver­ein­bart wer­den.

Die Berech­nung der Kün­di­gungs­frist beginnt mit dem Zugang der Kün­di­gung beim Emp­fän­ger. Ein Feh­ler bei der Berech­nung der Frist kann dazu füh­ren, dass die Kün­di­gung unwirk­sam ist. Daher ist es wich­tig, die Fris­ten genau zu prü­fen und im Zwei­fels­fall recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len.

Einen Über­blick über die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten im Arbeits­recht bie­tet die IHK Hoch­rhein-Boden­see.

Alter­na­ti­ven zur Kün­di­gung: Auf­he­bungs­ver­trag und Abfin­dung

Die Kün­di­gung ist nicht der ein­zi­ge Weg, ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den. Der Auf­he­bungs­ver­trag stellt eine ein­ver­nehm­li­che Alter­na­ti­ve dar, bei der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sich gemein­sam auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eini­gen. Oft­mals ist mit einem Auf­he­bungs­ver­trag die Zah­lung einer Abfin­dung ver­bun­den.

Ein Auf­he­bungs­ver­trag bie­tet bei­den Sei­ten Fle­xi­bi­li­tät. Der Arbeit­ge­ber kann bei­spiels­wei­se eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ver­mei­den, wäh­rend der Arbeit­neh­mer unter Umstän­den bes­se­re Kon­di­tio­nen aus­han­deln kann, als sie ihm bei einer Kün­di­gung zustün­den. Im Gegen­satz zur Kün­di­gung, die einer Begrün­dung bedarf (ins­be­son­de­re bei Kün­di­gungs­schutz), ist ein Auf­he­bungs­ver­trag form­frei und bedarf kei­ner Recht­fer­ti­gung.

Vor­tei­le für den Arbeit­neh­mer:

  • Ver­hand­lungs­si­cher­heit: Der Arbeit­neh­mer kann die Bedin­gun­gen der Been­di­gung aktiv mit­ge­stal­ten, ein­schließ­lich des Zeit­punkts, der Abfin­dungs­hö­he und der For­mu­lie­rung des Arbeits­zeug­nis­ses.
  • Ver­mei­dung einer Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld: Bei einer ein­ver­nehm­li­chen Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses droht in der Regel kei­ne Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld, sofern der Ver­trag nicht gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt. Es ist rat­sam, sich dies­be­züg­lich von der Agen­tur für Arbeit bera­ten zu las­sen.
  • Abfin­dung: Oft­mals wird im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges eine Abfin­dung gezahlt, deren Höhe Ver­hand­lungs­sa­che ist und sich unter ande­rem nach der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, dem Alter des Arbeit­neh­mers und den Erfolgs­aus­sich­ten einer mög­li­chen Kün­di­gungs­schutz­kla­ge rich­tet.

Nach­tei­le für den Arbeit­neh­mer:

  • Ver­hand­lungs­druck: Der Arbeit­neh­mer steht unter Umstän­den unter Zeit­druck, wenn der Arbeit­ge­ber eine schnel­le Ent­schei­dung for­dert.
  • Ver­zicht auf Kün­di­gungs­schutz: Mit dem Auf­he­bungs­ver­trag ver­zich­tet der Arbeit­neh­mer auf den Kün­di­gungs­schutz und die Mög­lich­keit, die Kün­di­gung durch eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge über­prü­fen zu las­sen.
  • Mög­li­che Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld: Eine Sperr­zeit kann dro­hen, wenn der Auf­he­bungs­ver­trag vom Arbeit­neh­mer initi­iert wur­de oder er durch sein Ver­hal­ten den Abschluss des Ver­trags pro­vo­ziert hat.

Vor­tei­le für den Arbeit­ge­ber:

  • Pla­nungs­si­cher­heit: Der Arbeit­ge­ber kann die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu einem bestimm­ten Zeit­punkt sicher­stel­len, ohne das Risi­ko einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge.
  • Image­pfle­ge: Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann dazu bei­tra­gen, ein posi­ti­ves Image des Unter­neh­mens zu wah­ren, da er ein­ver­nehm­lich geschlos­sen wird.
  • Fle­xi­bi­li­tät: Der Arbeit­ge­ber kann im Rah­men des Auf­he­bungs­ver­tra­ges indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, bei­spiels­wei­se hin­sicht­lich einer Frei­stel­lung oder der Rück­ga­be von Fir­men­ei­gen­tum.

Nach­tei­le für den Arbeit­ge­ber:

  • Abfin­dungs­zah­lung: Die Zah­lung einer Abfin­dung kann eine erheb­li­che finan­zi­el­le Belas­tung dar­stel­len.
  • Ver­hand­lungs­be­reit­schaft des Arbeit­neh­mers: Der Arbeit­ge­ber ist auf die Ver­hand­lungs­be­reit­schaft des Arbeit­neh­mers ange­wie­sen, um einen Auf­he­bungs­ver­trag zu erzie­len.

Auf­he­bungs­ver­trag oder Kün­di­gung: Über­sicht und Ver­gleich – Die­ser Arti­kel ver­gleicht Auf­he­bungs­ver­trä­ge und Kün­di­gun­gen und beleuch­tet die jewei­li­gen Vor- und Nach­tei­le detail­liert.

Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen durch Zeit­ab­lauf oder Tod

Neben Kün­di­gung und Auf­he­bungs­ver­trag gibt es wei­te­re Sze­na­ri­en, die zur Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses füh­ren kön­nen. Hier­zu zäh­len der Zeit­ab­lauf bei befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen und der Tod des Arbeit­neh­mers.

Zeit­ab­lauf bei befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen:

Ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag endet auto­ma­tisch mit dem ver­ein­bar­ten Zeit­ab­lauf, ohne dass es einer Kün­di­gung bedarf. Dies ist in § 15 des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBfG) gere­gelt. Eine vor­he­ri­ge Kün­di­gung ist nur mög­lich, wenn dies im Arbeits­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Wird das Arbeits­ver­hält­nis nach Ablauf der Befris­tung mit Wis­sen des Arbeit­ge­bers fort­ge­setzt, so gilt es als unbe­fris­tet ver­län­gert (§ 15 Abs. 5 TzBfG).

Es gibt zwei Arten der Befris­tung:

  • Befris­tung mit Sach­grund: Die Befris­tung erfolgt auf­grund eines sach­li­chen Grun­des, wie bei­spiels­wei­se der Ver­tre­tung eines erkrank­ten Mit­ar­bei­ters oder eines vor­über­ge­hen­den Bedarfs an Arbeits­kräf­ten.
  • Befris­tung ohne Sach­grund: Die Befris­tung ist ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des mög­lich, aller­dings nur für maxi­mal zwei Jah­re (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Inner­halb die­ses Zeit­raums kann der Ver­trag maxi­mal drei­mal ver­län­gert wer­den.

Tod des Arbeit­neh­mers:

Der Tod des Arbeit­neh­mers führt auto­ma­tisch zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Dies ist in § 613 BGB gere­gelt. Ansprü­che auf Gehalt oder Urlaub, die bis zum Todes­tag ent­stan­den sind, gehen auf die Erben über. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Erben das Arbeits­zeug­nis aus­zu­stel­len.

Arten der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses – Die­se Quel­le bie­tet einen guten Über­blick über die ver­schie­de­nen Arten der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, ein­schließ­lich der hier beschrie­be­nen Fäl­le.

Rech­te und Pflich­ten nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses

Nach der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses bestehen für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber wei­ter­hin bestimm­te Rech­te und Pflich­ten. Die­se sind von Bedeu­tung, um einen rei­bungs­lo­sen Über­gang zu gewähr­leis­ten und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den.

Rech­te und Pflich­ten des Arbeit­neh­mers:

  • Anspruch auf Arbeits­zeug­nis: Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf ein qua­li­fi­zier­tes Arbeits­zeug­nis, das Aus­kunft über sei­ne Leis­tun­gen und sein Ver­hal­ten wäh­rend der Beschäf­ti­gungs­zeit gibt (§ 109 GewO).
  • Rück­ga­be von Fir­men­ei­gen­tum: Der Arbeit­neh­mer ist ver­pflich­tet, sämt­li­ches Fir­men­ei­gen­tum zurück­zu­ge­ben, wie bei­spiels­wei­se Dienst­wa­gen, Lap­tops, Mobil­te­le­fo­ne und Arbeits­un­ter­la­gen.
  • Aus­zah­lung des aus­ste­hen­den Gehalts: Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf die Aus­zah­lung des aus­ste­hen­den Gehalts und even­tu­el­ler Über­stun­den­ver­gü­tun­gen.
  • Urlaubs­ab­gel­tung: Nicht genom­me­ner Urlaub ist abzu­gel­ten, sofern dies nicht durch eine Frei­stel­lung bereits berück­sich­tigt wur­de.
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Mel­dun­gen: Der Arbeit­neh­mer erhält vom Arbeit­ge­ber die not­wen­di­gen Unter­la­gen für die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Mel­dun­gen.

Rech­te und Pflich­ten des Arbeit­ge­bers:

  • Aus­stel­lung des Arbeits­zeug­nis­ses: Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer ein kor­rek­tes und wohl­wol­len­des Arbeits­zeug­nis aus­zu­stel­len.
  • Aus­zah­lung des Gehalts: Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, das aus­ste­hen­de Gehalt und even­tu­el­le Über­stun­den­ver­gü­tun­gen aus­zu­zah­len.
  • Urlaubs­ab­gel­tung: Der Arbeit­ge­ber muss den nicht genom­me­nen Urlaub abgel­ten, sofern dies nicht durch eine Frei­stel­lung bereits berück­sich­tigt wur­de.
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Mel­dun­gen: Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Mel­dun­gen vor­zu­neh­men.
  • Beach­tung nach­ver­trag­li­cher Wett­be­werbs­ver­bo­te: Wenn ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart wur­de, muss der Arbeit­ge­ber die­ses beach­ten und dem Arbeit­neh­mer gege­be­nen­falls eine Ent­schä­di­gung zah­len. Ein sol­ches Ver­bot muss schrift­lich ver­ein­bart sein und darf den Arbeit­neh­mer nicht unan­ge­mes­sen in sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit beschrän­ken.

Die Ein­hal­tung die­ser Rech­te und Pflich­ten trägt dazu bei, das Arbeits­ver­hält­nis fair und rechts­si­cher zu been­den.

Unwirk­sa­me Kün­di­gung – Was tun?

Eine Kün­di­gung kann aus ver­schie­de­nen Grün­den unwirk­sam sein. Typi­sche Feh­ler lie­gen in der Nicht­ein­hal­tung der Schrift­form, dem Feh­len einer aus­rei­chen­den Begrün­dung bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung oder der Miss­ach­tung von Kün­di­gungs­fris­ten. Auch wenn der Kün­di­gungs­schutz greift und kei­ne aus­rei­chen­den Grün­de für eine Kün­di­gung vor­lie­gen, kann die­se unwirk­sam sein.

Was kön­nen Arbeit­neh­mer in die­sem Fall tun? Der wich­tigs­te Schritt ist die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge vor dem zustän­di­gen Arbeits­ge­richt. Die­se Kla­ge muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung erho­ben wer­den, da die Kün­di­gung ansons­ten als wirk­sam gilt (§ 4 KSchG).

Im Rah­men der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge prüft das Gericht, ob die Kün­di­gung recht­mä­ßig ist. Dabei wer­den for­mel­le und mate­ri­el­le Feh­ler berück­sich­tigt. Gewinnt der Arbeit­neh­mer den Pro­zess, gilt die Kün­di­gung als unwirk­sam und das Arbeits­ver­hält­nis besteht fort. In vie­len Fäl­len kommt es jedoch zu einem Ver­gleich, bei dem das Arbeits­ver­hält­nis gegen Zah­lung einer Abfin­dung been­det wird.

Fazit

Die Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist ein kom­ple­xes The­ma mit zahl­rei­chen recht­li­chen Aspek­ten. Ob Kün­di­gung, Auf­he­bungs­ver­trag oder ande­re For­men der Been­di­gung – sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber soll­ten sich ihrer Rech­te und Pflich­ten bewusst sein, um recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Eine früh­zei­ti­ge Bera­tung durch einen Rechts­an­walt für Arbeits­recht kann in vie­len Fäl­len hilf­reich sein, um die eige­nen Inter­es­sen best­mög­lich zu wah­ren. Zukünf­tig wer­den sich die Rege­lun­gen mög­li­cher­wei­se an neue Arbeits­mo­del­le anpas­sen, wie z.B. die Zunah­me von Remo­te-Arbeit und agi­len Arbeits­me­tho­den.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len