Riester-Vertrag auflösen: Teure Fehler vermeiden und kluge Alternativen nutzen

Riester-Vertrag auflösen: Teure Fehler vermeiden und kluge Alternativen nutzen

Vie­le Men­schen, die einen Ries­ter-Ver­trag abge­schlos­sen haben, ste­hen irgend­wann vor der Fra­ge: Lohnt sich das noch? Ange­sichts sin­ken­der Ren­di­ten oder geän­der­ter Lebens­um­stän­de erwä­gen Spa­rer oft eine Kün­di­gung, um das Kapi­tal frei­zu­set­zen oder die monat­li­chen Bei­trä­ge ein­zu­spa­ren. Doch Vor­sicht: Eine vor­schnel­le Kün­di­gung kann erheb­li­che finan­zi­el­le Nach­tei­le mit sich brin­gen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Fall­stri­cke einer Ries­ter-Kün­di­gung und zeigt auf, wel­che klü­ge­ren Alter­na­ti­ven zur Ver­fü­gung ste­hen, um die Alters­vor­sor­ge ver­ant­wor­tungs­voll zu gestal­ten.

Kündigung des Riester-Vertrags: Ein teures Unterfangen

Grund­sätz­lich kann ein Ries­ter-Ver­trag jeder­zeit gekün­digt wer­den, unter Beach­tung der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit und einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist. Eine vor­zei­ti­ge Aus­zah­lung des Ries­ter-Gut­ha­bens wird jedoch als för­der­schäd­lich ein­ge­stuft und ist in der Regel mit erheb­li­chen finan­zi­el­len Ver­lus­ten ver­bun­den.

Die Haupt­nach­tei­le einer Kün­di­gung umfas­sen:

  • Rück­zah­lung der staat­li­chen För­de­rung: Alle erhal­te­nen staat­li­chen Zula­gen (Grund- und Kin­der­zu­la­gen) und die gewähr­ten Steu­er­vor­tei­le müs­sen an den Staat zurück­ge­zahlt wer­den. Dies kann einen Groß­teil des ange­spar­ten Kapi­tals auf­zeh­ren. Im ers­ten Halb­jahr 2025 betrug die durch­schnitt­li­che Rück­zah­lung der För­de­rung laut Deut­scher Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) rund 2.500 Euro pro Ver­trag, davon etwa 1.750 Euro Zula­gen und 750 Euro Steu­ern.
  • Ver­lust zukünf­ti­ger Ansprü­che: Mit der Kün­di­gung ver­lie­ren Sie nicht nur die Mög­lich­keit, wei­ter­hin staat­li­che Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le zu erhal­ten, son­dern ver­zich­ten auch auf eine zusätz­li­che lebens­lan­ge Ren­te im Alter.
  • Anfal­len­de Kos­ten: Neben der Rück­for­de­rung der För­de­rung behal­ten die Anbie­ter in der Regel auch bereits gezahl­te Abschluss‑, Ver­wal­tungs- und Bear­bei­tungs­ge­büh­ren ein. Bei einer Kün­di­gung vor Ablauf der ers­ten fünf Jah­re kön­nen zudem noch nicht ver­rech­ne­te Abschluss­kos­ten abge­zo­gen wer­den.

Im schlimms­ten Fall kann die Sum­me der Rück­for­de­run­gen und Kos­ten das ange­spar­te Kapi­tal über­stei­gen, sodass Sie sogar Geld nach­zah­len müs­sen.

Rückkaufswert der Riester-Rente: Was bleibt wirklich übrig?

Der Rück­kaufs­wert ist der Betrag, den Sie bei einer Kün­di­gung tat­säch­lich aus­ge­zahlt bekom­men. Die­ser Wert ist oft deut­lich nied­ri­ger als das Ver­trags­gut­ha­ben oder die Sum­me Ihrer ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge. Die Berech­nung des Rück­kaufs­wer­tes berück­sich­tigt ver­schie­de­ne Abzü­ge:

  • Ver­trags­gut­ha­ben: Das ist der Betrag, der sich aktu­ell in Ihrem Ver­trag befin­det.
  • Abzug von Kos­ten: Abschluss­kos­ten, Ver­wal­tungs­kos­ten und gege­be­nen­falls Stor­no­kos­ten für die vor­zei­ti­ge Kün­di­gung wer­den vom Gut­ha­ben abge­zo­gen.
  • Rück­for­de­rung der staat­li­chen För­de­rung: Die Zen­tra­le Zula­gen­stel­le für Alters­ver­mö­gen (ZfA) ermit­telt die Höhe der zurück­zu­zah­len­den Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le, die dann eben­falls vom Gut­ha­ben abge­zo­gen wer­den.

Ein anschau­li­ches Bei­spiel zeigt die dras­ti­schen Redu­zie­run­gen: Von einem Ver­trags­gut­ha­ben von 9.000 Euro nach fünf Jah­ren kön­nen nach Abzug von Steu­er­vor­tei­len (2.125 Euro) und Zula­gen (875 Euro) nur noch 6.000 Euro als Aus­zah­lung übrig blei­ben, obwohl Sie effek­tiv 7.500 Euro ein­ge­zahlt haben – ein Ver­lust von 1.500 Euro.

Steuerliche Folgen einer Riester-Kündigung

Neben dem Ver­lust der Zula­gen hat die Kün­di­gung eines Ries­ter-Ver­trags auch erheb­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen. Der Staat stuft die vor­zei­ti­ge Aus­zah­lung als „schäd­li­che Ver­wen­dung“ ein (§ 93 EStG).

  • Nach­ver­steue­rung von Steu­er­vor­tei­len: Haben Sie in der Anspar­pha­se Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht und dadurch eine Steu­er­erspar­nis erzielt (im Rah­men der Güns­ti­ger­prü­fung), müs­sen die­se Steu­er­vor­tei­le bei Kün­di­gung zurück­ge­zahlt bzw. nach­ver­steu­ert wer­den.
  • Besteue­rung des Rück­kaufs­wer­tes: Der aus­ge­zahl­te Rück­kaufs­wert wird in vol­ler Höhe als „sons­ti­ge Ein­künf­te“ (§ 22 EStG) behan­delt und muss in Ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben und ent­spre­chend ver­steu­ert wer­den. Dies kann die Aus­zah­lungs­sum­me wei­ter mini­mie­ren. Auch even­tu­el­le Kapi­tal­erträ­ge wie Zin­sen oder Fonds­ge­win­ne unter­lie­gen die­ser nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung. Der Ries­ter-Anbie­ter mel­det den steu­er­pflich­ti­gen Betrag elek­tro­nisch an das Finanz­amt.

Es ist daher rat­sam, die vor­aus­sicht­li­chen Abzü­ge und die dar­aus resul­tie­ren­de Aus­zah­lungs­sum­me vor einer Kün­di­gung genau zu prü­fen.

Alternativen zur Kündigung: Klüger handeln

Ange­sichts der hohen finan­zi­el­len Ein­bu­ßen ist eine Kün­di­gung des Ries­ter-Ver­trags sel­ten die bes­te Lösung. Es gibt jedoch meh­re­re sinn­vol­le Alter­na­ti­ven, um Ver­lus­te zu ver­mei­den oder die Ver­trags­ge­stal­tung anzu­pas­sen.

Riester-Vertrag beitragsfrei stellen

Die Bei­trags­frei­stel­lung, also das Ruhen­las­sen des Ver­trags, ist oft die bes­se­re Alter­na­ti­ve zur Kün­di­gung.

  • Funk­ti­ons­wei­se: Sie stel­len die Ein­zah­lun­gen in Ihren Ries­ter-Ver­trag ein, ohne ihn zu kün­di­gen. Das bis dahin ange­spar­te Gut­ha­ben, inklu­si­ve der staat­li­chen Zula­gen, bleibt im Ver­trag erhal­ten und arbei­tet wei­ter für Ihre Ren­te.
  • Vor­tei­le: Sie müs­sen kei­ne staat­li­chen Zula­gen oder Steu­er­vor­tei­le zurück­zah­len. Der Ver­trag bleibt bestehen und kann jeder­zeit wie­der akti­viert wer­den, sobald sich Ihre finan­zi­el­le Situa­ti­on ver­bes­sert. Bei fonds­ge­bun­de­nen Ver­trä­gen kön­nen Sie wei­ter­hin vom Zin­ses­zins­ef­fekt pro­fi­tie­ren.
  • Nach­tei­le: Wäh­rend der Bei­trags­frei­stel­lung erhal­ten Sie kei­ne neu­en Zula­gen und kön­nen kei­ne wei­te­ren Steu­er­vor­tei­le gel­tend machen. Zudem lau­fen die Ver­wal­tungs­kos­ten des Anbie­ters wei­ter und schmä­lern das bestehen­de Gut­ha­ben. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist der Ver­lust des Pfän­dungs­schut­zes: Die Ries­ter-Ren­te ist grund­sätz­lich pfän­dungs­si­cher, ver­liert die­sen Schutz aber, sobald kei­ne staat­li­che För­de­rung mehr bean­tragt wird.

Riester-Anbieter wechseln

Wenn Sie mit den Kon­di­tio­nen Ihres aktu­el­len Ries­ter-Ver­trags unzu­frie­den sind (z.B. wegen hoher Kos­ten oder schwa­cher Ren­di­te), kön­nen Sie den Anbie­ter wech­seln.

  • Vor­tei­le: Das bis­he­ri­ge Ver­trags­gut­ha­ben wird auf den neu­en Ver­trag über­tra­gen, und Sie behal­ten dabei die gesam­te staat­li­che För­de­rung. Bei einem Wech­sel zu einem neu­en Anbie­ter kann das Über­trags­gut­ha­ben, sofern es die Bei­trags­ga­ran­tie über­steigt, zum neu­en Garan­tie­gut­ha­ben wer­den. Ein Wech­sel kann ins­be­son­de­re zu Ries­ter-Fonds­spar­plä­nen sinn­voll sein, da die­se oft deut­lich nied­ri­ge­re jähr­li­che Gebüh­ren auf­wei­sen als Ren­ten­ver­si­che­run­gen.
  • Kos­ten: Ein Anbie­ter­wech­sel ist in der Regel mit Kos­ten ver­bun­den. Beim alten Anbie­ter fal­len oft Wech­sel­ge­büh­ren von 50 bis 150 Euro an. Zudem kön­nen beim neu­en Ver­trag erneut Abschluss­kos­ten fäl­lig wer­den, die über die ers­ten fünf Jah­re ver­teilt ver­rech­net wer­den.
  • Vor­ge­hen: Infor­mie­ren Sie Ihren alten Anbie­ter über den Wech­sel und tei­len Sie ihm mit, dass das Gut­ha­ben auf den neu­en Ver­trag über­tra­gen wer­den soll. Stel­len Sie beim neu­en Anbie­ter einen Zula­ge- oder Dau­er­zu­la­ge­an­trag, um die För­de­rung zu sichern.

Beiträge reduzieren

Statt den Ver­trag voll­stän­dig bei­trags­frei zu stel­len, kön­nen Sie auch die monat­li­chen Bei­trä­ge redu­zie­ren. Dies kann eine Opti­on sein, wenn Sie die vol­le För­de­rung nicht mehr erhal­ten kön­nen oder möch­ten, aber wei­ter­hin einen Bei­trag leis­ten wol­len. Beach­ten Sie, dass eine Redu­zie­rung unter den Min­dest­bei­trag dazu füh­ren kann, dass die vol­le staat­li­che Zula­ge nicht mehr gewährt wird.

Wohn-Riester statt Kündigung

Wenn Sie den Ries­ter-Ver­trag für den Kauf, Bau oder die Reno­vie­rung einer selbst­ge­nutz­ten Immo­bi­lie nut­zen möch­ten, gibt es den Wohn-Ries­ter. Dies ist eine der weni­gen Aus­nah­men, bei der das Kapi­tal ent­nom­men wer­den kann, ohne dass es als för­der­schäd­lich ein­ge­stuft wird. Sie behal­ten dabei alle bis­he­ri­gen För­de­run­gen. Das ent­nom­me­ne Kapi­tal wird aller­dings erst ab Ren­ten­be­ginn steu­er­lich wie eine nor­ma­le Ren­te behan­delt.

Andere Altersvorsorge-Optionen prüfen

Soll­te die Ries­ter-Ren­te lang­fris­tig nicht mehr zu Ihren Zie­len pas­sen, ist es sinn­voll, sich über alter­na­ti­ve Alters­vor­sor­ge­op­tio­nen zu infor­mie­ren.

  • Rürup-Ren­te (Basis­ren­te): Sie ist eben­falls staat­lich geför­dert (Steu­er­vor­tei­le) und als lebens­lan­ge Leib­ren­te kon­zi­piert. Sie ist jedoch weni­ger fle­xi­bel als Ries­ter und kann nicht belie­big gekün­digt oder kapi­ta­li­siert wer­den.
  • Pri­va­te Alters­vor­sor­ge­de­pots / ETFs: Die­se bie­ten oft höhe­re Ren­di­te­chan­cen und deut­lich mehr Fle­xi­bi­li­tät bei Ein- und Aus­zah­lun­gen. Sie sind aller­dings nicht staat­lich geför­dert und beinhal­ten kein Kapi­tal­erhalts­ver­spre­chen wie die Ries­ter-Ren­te. Robo-Advi­sors kön­nen hier eine kos­ten­ef­fi­zi­en­te Mög­lich­keit sein.
  • Betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge (bAV): Eine attrak­ti­ve Opti­on, die oft vom Arbeit­ge­ber bezu­schusst wird und Steu­er­vor­tei­le bie­tet.

Fazit

Die Kün­di­gung eines Ries­ter-Ver­trags ist in den aller­meis­ten Fäl­len ein finan­zi­el­les Minus­ge­schäft. Die Rück­zah­lung der staat­li­chen Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le sowie die fort­lau­fen­den Ver­wal­tungs­kos­ten füh­ren zu einem deut­lich ver­min­der­ten Rück­kaufs­wert, der oft unter den ursprüng­lich ein­ge­zahl­ten Bei­trä­gen liegt. Hin­zu kom­men steu­er­li­che Nach­be­las­tun­gen auf den aus­ge­zahl­ten Betrag.

Bevor Sie eine so weit­rei­chen­de Ent­schei­dung tref­fen, soll­ten Sie unbe­dingt Alter­na­ti­ven wie die Bei­trags­frei­stel­lung oder einen Anbie­ter­wech­sel in Betracht zie­hen. Die­se Optio­nen ermög­li­chen es, die Bei­trä­ge anzu­pas­sen oder den Ver­trag zu opti­mie­ren, ohne die bereits erhal­te­nen För­de­run­gen zu ver­lie­ren. Eine Bei­trags­frei­stel­lung schützt die ange­spar­ten Zula­gen, wäh­rend ein Anbie­ter­wech­sel zu güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen füh­ren kann. Nur in sehr spe­zi­fi­schen Situa­tio­nen, wie der Nut­zung für Wohn-Ries­ter, kann eine „för­de­run­schäd­li­che“ Ent­nah­me erfol­gen. Eine fun­dier­te Bera­tung ist uner­läss­lich, um die indi­vi­du­el­le Situa­ti­on zu bewer­ten und die finan­zi­ell klügs­te Ent­schei­dung für Ihre Alters­vor­sor­ge zu tref­fen.

Weiterführende Quellen

https://www.raisin.com/de-de/altersvorsorge/riester-rente/kuendigen/

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Riester-optimieren/Kuendigen-oder-nicht-kuendigen/kuendigen-oder-nicht-kuendigen_node.html

https://www.lv1871.de/riester-rente/fragen/kuendigen/