teamwork, cooperation, brainstorming

Unter­schie­de und Rol­len von Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat

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Die Arbeits­welt ver­än­dert sich stän­dig, und damit auch die Anfor­de­run­gen und Her­aus­for­de­run­gen, denen sich Arbeit­neh­mer und ihre Ver­tre­ter stel­len müs­sen. In die­sem Kon­text spie­len Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat eine zen­tra­le Rol­le. Sie ver­tre­ten die Inter­es­sen der Beleg­schaft auf unter­schied­li­chen Ebe­nen und sor­gen für Mit­be­stim­mung und Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te. Doch was sind die genau­en Unter­schie­de und Auf­ga­ben die­ser Gre­mi­en? Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Defi­ni­tio­nen, Rol­len und Zustän­dig­kei­ten der ver­schie­de­nen Betriebs­rats­gre­mi­en und gibt einen detail­lier­ten Über­blick über ihre jewei­li­gen Auf­ga­ben und Funk­tio­nen.

Defi­ni­ti­on und Rol­le des Betriebs­rats

Der Betriebs­rat ist die loka­le Ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer in einem Unter­neh­men. Er wird in Betrie­ben mit min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern gewählt und hat die Auf­ga­be, die Inter­es­sen der Beleg­schaft gegen­über der Geschäfts­füh­rung zu ver­tre­ten. Zu den zen­tra­len Auf­ga­ben des Betriebs­rats gehö­ren die Mit­wir­kung bei per­so­nel­len Ange­le­gen­hei­ten, die Über­wa­chung der Ein­hal­tung arbeits­recht­li­cher Vor­schrif­ten sowie die För­de­rung von Maß­nah­men zum Arbeits- und Gesund­heits­schutz. Der Betriebs­rat hat ein Mit­be­stim­mungs­recht in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten wie Arbeits­zei­ten, Urlaubs­re­ge­lun­gen und betrieb­li­chen Sozi­al­ein­rich­tun­gen.

Dar­über hin­aus ist der Betriebs­rat berech­tigt, in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten bera­tend tätig zu wer­den und Vor­schlä­ge zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen zu machen. Die Rol­le des Betriebs­rats ist damit von zen­tra­ler Bedeu­tung für die Sicher­stel­lung fai­rer Arbeits­be­din­gun­gen und die Durch­set­zung von Arbeit­neh­mer­rech­ten auf betrieb­li­cher Ebe­ne. Wei­te­re Details zur Funk­ti­on und den gesetz­li­chen Grund­la­gen des Betriebs­rats fin­den Sie hier.

Der Gesamt­be­triebs­rat: Auf­ga­ben und Zustän­dig­kei­ten

Der Gesamt­be­triebs­rat (GBR) kommt ins Spiel, wenn ein Unter­neh­men meh­re­re Betrie­be hat, in denen jeweils Betriebs­rä­te gewählt wur­den. Der GBR ist für über­be­trieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig, die nicht auf Ebe­ne eines ein­zel­nen Betriebs­rats geklärt wer­den kön­nen. Er wird aus Ver­tre­tern der ein­zel­nen Betriebs­rä­te gebil­det und hat die Auf­ga­be, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den loka­len Betriebs­rä­ten zu koor­di­nie­ren und gemein­sa­me Ent­schei­dun­gen zu tref­fen.

Die Zustän­dig­kei­ten des Gesamt­be­triebs­rats sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (§ 47 BetrVG) gere­gelt. Dazu gehö­ren unter ande­rem die Mit­wir­kung bei über­be­trieb­li­chen Ent­schei­dun­gen wie Stand­ort­schlie­ßun­gen oder Umstruk­tu­rie­run­gen, die alle Betrie­be des Unter­neh­mens betref­fen. Der Gesamt­be­triebs­rat fun­giert somit als Bin­de­glied zwi­schen den ein­zel­nen Betriebs­rä­ten und der zen­tra­len Unter­neh­mens­lei­tung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Auf­ga­ben und Zustän­dig­kei­ten des Gesamt­be­triebs­rats kön­nen auf poko.de nach­ge­le­sen wer­den.

Die­se Struk­tu­ren und Gre­mi­en tra­gen wesent­lich dazu bei, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer in einem Unter­neh­men umfas­send und auf ver­schie­de­nen Ebe­nen ver­tre­ten wer­den kön­nen. Sie ermög­li­chen eine effek­ti­ve Mit­be­stim­mung und tra­gen dazu bei, dass Ent­schei­dun­gen im Unter­neh­men im Sin­ne der Beleg­schaft getrof­fen wer­den.

Der Kon­zern­be­triebs­rat: Struk­tur und Funk­ti­on

Der Kon­zern­be­triebs­rat über­nimmt eine zen­tra­le Rol­le bei der Mit­be­stim­mung auf kon­zern­ebe­nen Ange­le­gen­hei­ten. Er besteht aus Ver­tre­tern der ein­zel­nen Betriebs­rä­te und Gesamt­be­triebs­rä­te eines Kon­zerns und beschäf­tigt sich mit Fra­ge­stel­lun­gen, die die gesam­te Unter­neh­mens­grup­pe betref­fen. Die gesetz­li­che Grund­la­ge für den Kon­zern­be­triebs­rat lie­fert § 54 BetrVG, der die Zusam­men­set­zung und Auf­ga­ben klar defi­niert.

Ein wich­ti­ger Aspekt der Arbeit des Kon­zern­be­triebs­rats ist es, über­grei­fen­de The­men wie kon­zern­wei­te Rege­lun­gen und unter­neh­mens­über­grei­fen­de Stra­te­gien zu koor­di­nie­ren. Die­ser Rat agiert als Bin­de­glied zwi­schen den ein­zel­nen betrieb­li­chen Ein­hei­ten und der obers­ten Lei­tungs­ebe­ne des Kon­zerns. Struk­tur und Funk­ti­on des Kon­zern­be­triebs­rats sind dar­auf aus­ge­legt, eine kohä­ren­te und ein­heit­li­che Mit­be­stim­mung auf höchs­ter Ebe­ne zu gewähr­leis­ten.

Mehr Infor­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­dest du auf info-arbeitsrecht.de und betriebsrat.de.

Gesetz­li­che Grund­la­gen und Vor­schrif­ten

Die Arbeit der Betriebs­rä­te, Gesamt­be­triebs­rä­te und Kon­zern­be­triebs­rä­te basiert auf kla­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Die wich­tigs­te Rechts­grund­la­ge in Deutsch­land ist das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG). § 80 Abs. 1 BetrVG beschreibt die all­ge­mei­nen Auf­ga­ben des Betriebs­rats, wäh­rend § 47 BetrVG die Zustän­dig­keit für den Gesamt­be­triebs­rat fest­legt. Außer­dem ent­hält § 54 BetrVG Rege­lun­gen über die Zustän­dig­keit des Kon­zern­be­triebs­rats.

Zusätz­lich spie­len auch ande­re Geset­ze eine Rol­le, wie bei­spiels­wei­se das Akti­en­ge­setz (AktG). Hier regelt § 18 Abs. 1 AktG, wie ein Kon­zern struk­tu­riert sein muss, um recht­lich als sol­cher aner­kannt zu wer­den. Die­se Rah­men­be­din­gun­gen sind ent­schei­dend, um die Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen auf ver­schie­de­nen Ebe­nen zu bestim­men.

Für wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und detail­lier­te recht­li­che Grund­la­gen besu­che bit­te betriebsrat.de und betriebsrat.de.

Fazit und Aus­blick

Die Unter­schie­de und spe­zi­fi­schen Rol­len von Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat und Kon­zern­be­triebs­rat sind zen­tral für die effek­ti­ve Mit­be­stim­mung in deut­schen Unter­neh­men. Wäh­rend der Betriebs­rat für loka­le Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig ist, über­nimmt der Gesamt­be­triebs­rat Auf­ga­ben auf Unter­neh­mens­ebe­ne und der Kon­zern­be­triebs­rat auf Kon­zern­ebe­ne.

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen im BetrVG und AktG stel­len sicher, dass die Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer auf allen Ebe­nen des Unter­neh­mens struk­tu­riert und wirk­sam ist. Für die Zukunft ist es wich­tig, dass die­se Gre­mi­en wei­ter­hin eng zusam­men­ar­bei­ten und sich an neue Her­aus­for­de­run­gen und Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­welt anpas­sen.

Ein star­ker Betriebs­rat in Kom­bi­na­ti­on mit einem gut orga­ni­sier­ten Gesamt- und Kon­zern­be­triebs­rat kann maß­geb­lich dazu bei­tra­gen, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen und lang­fris­tig erfolg­rei­che Unter­neh­mens­struk­tu­ren zu schaf­fen.