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Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Coro­na-Ver­samm­lungs­ver­bo­te in Sach­sen waren unver­hält­nis­mä­ßig

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In einem weg­wei­sen­den Urteil vom 21. Juni 2023 (Akten­zei­chen: BVerwG 1 C 34.21) hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ent­schie­den, dass die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie in Sach­sen ver­häng­ten Ver­samm­lungs­ver­bo­te unver­hält­nis­mä­ßig waren. Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 17. April 2020 hat­te grund­sätz­lich alle Ver­an­stal­tun­gen, Ver­samm­lun­gen und sons­ti­gen Ansamm­lun­gen unter­sagt. Aus­nah­men konn­ten nur durch den zustän­di­gen Land­kreis oder die zustän­di­ge kreis­freie Stadt erteilt wer­den.

Das Gericht stell­te fest, dass die­ses gene­rel­le Ver­bot aller Ver­samm­lun­gen einen schwe­ren Ein­griff in die Ver­samm­lungs­frei­heit dar­stell­te, die durch Arti­kel 8 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes geschützt ist. Die Mög­lich­keit von Aus­nah­men durch Son­der­ge­neh­mi­gun­gen min­der­te nach Ansicht des Gerichts die Schwe­re des Grund­rechts­ein­griffs nur unwe­sent­lich.

Die Behör­den durf­ten zwar auf das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz gestützt wer­den und davon aus­ge­hen, dass ande­re Schutz­maß­nah­men nicht gleich wirk­sam gewe­sen wären. Aller­dings stand der erwar­te­te Zweck und die zu erwar­ten­de Zwecker­rei­chung laut Gericht in kei­nem Ver­hält­nis zur Schwe­re des Grund­rechts­ein­griffs.

Im Früh­jahr 2020 hat­te sich die Infek­ti­ons­ge­schwin­dig­keit nach Ein­schät­zung des Frei­staats Sach­sen selbst ver­lang­samt. Vor die­sem Hin­ter­grund war ein gene­rel­les Ver­samm­lungs­ver­bot nach Ansicht des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts nicht mehr gerecht­fer­tigt. Die Ver­ord­nung hät­te spe­zi­fi­zie­ren müs­sen, unter wel­chen Bedin­gun­gen Ver­samm­lun­gen epi­de­mio­lo­gisch ver­tret­bar sein könn­ten, um zumin­dest Ver­samm­lun­gen im Frei­en mit einer begrenz­ten Teil­neh­mer­zahl unter Beach­tung von Schutz­auf­la­gen wie­der mög­lich zu machen.

Die­ses Urteil unter­streicht die Bedeu­tung der Ver­samm­lungs­frei­heit in unse­rer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft und die Not­wen­dig­keit, dass staat­li­che Maß­nah­men, die in die­se Frei­heit ein­grei­fen, stets ver­hält­nis­mä­ßig sein müs­sen. Es ist ein wich­ti­ger Hin­weis für zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen in ähn­li­chen Situa­tio­nen.

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