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Geset­zes­än­de­run­gen 2025: Ent­las­tun­gen und neue Pflich­ten für Arbeit­ge­ber

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Das Jahr 2025 bringt für Arbeit­ge­ber in Deutsch­land eine Rei­he von bedeu­ten­den Geset­zes­än­de­run­gen mit sich. Die­se betref­fen sowohl ersehn­te Büro­kra­tie­ent­las­tun­gen als auch neue Pflich­ten, die es zu beach­ten gilt. Von Form­er­leich­te­run­gen durch das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz bis hin zu Ände­run­gen bei der Ver­steue­rung von Abfin­dun­gen durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz – es gibt viel Neu­es. Gleich­zei­tig stei­gen der Min­dest­lohn und die Sozi­al­ab­ga­ben, was zusätz­li­che Anpas­sun­gen erfor­dert. Auch die im Jahr 2026 in Kraft tre­ten­de Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie wirft ihre Schat­ten vor­aus. Es ist daher von gro­ßer Bedeu­tung, dass Arbeit­ge­ber sich früh­zei­tig mit die­sen Ver­än­de­run­gen aus­ein­an­der­set­zen, um opti­mal vor­be­rei­tet zu sein.

Form­er­leich­te­run­gen durch das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz

Das Vier­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz bringt erheb­li­che Erleich­te­run­gen bei den Aus­hang­pflich­ten mit sich. Arbeit­ge­ber müs­sen nun vie­le gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Aus­hän­ge nicht mehr in Papier­form im Betrieb vor­neh­men. Statt­des­sen ist es ab dem 1. Janu­ar 2025 erlaubt, die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen, wie etwa die Vor­schrif­ten zum Arbeits­zeit­ge­setz und Jugend­schutz­ge­setz, über digi­ta­le Infor­ma­ti­on und betriebs­üb­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len. Das bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber die­se Infor­ma­tio­nen bei­spiels­wei­se im Intra­net des Unter­neh­mens zugäng­lich machen kön­nen, was eine deut­li­che Erleich­te­rung im Arbeits­all­tag dar­stellt. Ein phy­si­scher Aus­hang im Betrieb ist somit nicht mehr zwin­gend erfor­der­lich, um den gesetz­li­chen Pflich­ten nach­zu­kom­men.

Ver­ein­fach­te Ver­steue­rung von Abfin­dun­gen durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz

Auch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bringt posi­ti­ve Neue­run­gen für Arbeit­ge­ber. Ins­be­son­de­re ent­fällt die Fünf­tel Rege­lung des § 34 Abs. 1 EStG im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren bei Abfin­dungs­zah­lun­gen. Dies bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber die Abfin­dung nun regu­lär besteu­ern müs­sen. Arbeit­neh­mer haben jedoch die Mög­lich­keit, die­se im Rah­men ihrer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung gel­tend zu machen. Die­se Ände­rung stellt eine wesent­li­che Ver­ein­fa­chung für Arbeit­ge­ber dar. Bei der Gestal­tung von Auf­he­bungs­ver­trä­gen und ähn­li­chen Ver­ein­ba­run­gen soll­ten Arbeit­ge­ber dies im Hin­blick auf die Ver­steue­rung berück­sich­ti­gen.

Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie: Neue Pflich­ten ab 2026

Die Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­li­nie (EU-Richt­li­nie 2023/970), die im Jahr 2026 in Kraft tre­ten wird, bringt erwei­ter­te Aus­kunfts­an­sprü­che und Berichts­pflich­ten mit sich. Ziel ist es, Lohn­dis­kri­mi­nie­rung zu bekämp­fen und für mehr Trans­pa­renz bei der Ver­gü­tung zu sor­gen. Arbeit­ge­ber soll­ten sich daher früh­zei­tig mit der Anpas­sung ihrer Ver­gü­tungs­sys­te­me aus­ein­an­der­set­zen und gege­be­nen­falls mit dem Betriebs­rat oder der Gewerk­schaft neu ver­han­deln. Die Umset­zung die­ser Richt­li­nie erfor­dert eine gründ­li­che Vor­be­rei­tung, um recht­zei­tig den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den.

Erhö­hun­gen bei Min­dest­lohn, Aus­bil­dungs­ver­gü­tung und Sozi­al­ab­ga­ben

Zum 1. Janu­ar 2025 ist der Min­dest­lohn auf EUR 12,82 pro Stun­de gestie­gen. Damit ein­her geht auch eine Erhö­hung der Ver­dienst­gren­ze für Mini­jobs auf EUR 556,00 monat­lich. Die Min­dest­aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen sind eben­falls ange­ho­ben wor­den: Im ers­ten Lehr­jahr beträgt sie nun min­des­tens EUR 682,00, im vier­ten Lehr­jahr EUR 955,00. Zudem stei­gen die Bemes­sungs­gren­zen für die Kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung auf EUR 5.512,50 monat­lich, wäh­rend die Bemes­sungs­gren­ze für die Ren­ten­ver­si­che­rung auf EUR 8.050,00 monat­lich ange­passt wird. Die­se Erhö­hun­gen bei den Sozi­al­ab­ga­ben müs­sen von den Arbeit­ge­bern berück­sich­tigt wer­den.

Fazit: Chan­ce und Her­aus­for­de­rung für Arbeit­ge­ber

Die Geset­zes­än­de­run­gen 2025 stel­len eine Mischung aus Büro­kra­tie­ab­bau und neu­en Pflich­ten dar. Wäh­rend die Ent­las­tun­gen im Bereich der Aus­hang­pflich­ten und bei der Ver­steue­rung von Abfin­dun­gen begrüßt wer­den, dür­fen Arbeit­ge­ber die neu­en Anfor­de­run­gen im Zusam­men­hang mit der Ent­gelt­trans­pa­renz und den stei­gen­den Kos­ten nicht außer Acht las­sen. Es besteht deut­li­cher Hand­lungs­be­darf, um sich auf die­se Ände­run­gen vor­zu­be­rei­ten und im Ein­klang mit den neu­en Vor­schrif­ten zu han­deln. Arbeit­ge­ber soll­ten die­se Ver­än­de­run­gen als Chan­ce begrei­fen, um ihre Pro­zes­se zu opti­mie­ren und fai­re Arbeits­be­din­gun­gen zu gewähr­leis­ten.