§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder. Danach haben Betriebsratsmitglieder das Recht, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit im Betriebsrat erforderlich sind. Die Kosten für solche Schulungen, einschließlich Seminargebühren, Reisekosten und eventuelle Lohnausfallzahlungen, trägt der Arbeitgeber. Die Notwendigkeit der Schulung ist vom Betriebsrat zu prüfen und mit dem Arbeitgeber abzustimmen, wobei betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigt werden müssen.