Aktionärsrechte

Aktio­närs­rech­te sind die recht­li­chen Ansprü­che und Befug­nis­se, die einem Aktio­när eines Unter­neh­mens zuste­hen. Die­se Rech­te umfas­sen typi­scher­wei­se das Stimm­recht bei Haupt­ver­samm­lun­gen, das Recht auf Divi­den­den, das Recht auf Infor­ma­ti­on und Ein­sicht in Geschäfts­be­rich­te sowie das Recht auf Teil­nah­me an Ent­schei­dun­gen über wesent­li­che Unter­neh­mens­än­de­run­gen, wie Fusio­nen oder Über­nah­men. Zusätz­lich haben Aktio­nä­re das Recht, Kla­gen gegen das Manage­ment ein­zu­rei­chen, wenn sie glau­ben, dass ihre Inter­es­sen ver­letzt wur­den. Die­se Rech­te die­nen dazu, die Inter­es­sen der Aktio­nä­re zu schüt­zen und eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Unter­neh­mens­füh­rung sicher­zu­stel­len.

  • ARUG II: Neue Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men

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    ARUG II: Neue Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men

    Die Betei­li­gung von Aktio­nä­ren an Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen ist ein zen­tra­ler Bestand­teil der moder­nen Unter­neh­mens­füh­rung. Mit der Ein­füh­rung des ARUG II (Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­richt­li­nie) am 1. Janu­ar 2020 hat Deutsch­land wich­ti­ge Schrit­te unter­nom­men, um die Trans­pa­renz und Kon­trol­le von Aktio­nä­ren zu stär­ken. Die­ses Gesetz ist eine Ant­wort auf die euro­päi­sche Share­hol­der Rights Direc­ti­ve II…