Art. 82 GSGVO

Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (GSGVO) regelt das Recht auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verordnung. Es legt fest, dass jede Person, die aufgrund eines Verstoßes gegen die GSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Schadensersatz hat. Dabei können sowohl der tatsächlich entstandene Schaden als auch der entgangene Gewinn berücksichtigt werden.


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    EuGH-Urteil: Auch Bagatellschäden sind durch Verletzung der DSGVO erstattungsfähig

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Az: C-300/21) klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Erheblichkeit des Schadens erfordert. Dies bedeutet, dass auch Bagatellschäden durch eine Verletzung der DSGVO erstattungsfähig sind. Die Entscheidung des EuGH hat jedoch die Kriterien für die Schadensbemessung in die Hände der…