Art. 82 GSGVO

Betrieb­li­ches Gesund­heits­ma­nage­ment (BGM) ist die sys­te­ma­ti­sche Gestal­tung, Steue­rung und Ent­wick­lung betrieb­li­cher Struk­tu­ren und Pro­zes­se, um die Gesund­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit der Beschäf­tig­ten nach­hal­tig zu erhal­ten und zu för­dern. Dabei wer­den Maß­nah­men des Arbeits­schut­zes, der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung und des Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments zu einer ganz­heit­li­chen Unter­neh­mens­stra­te­gie ver­knüpft. Ziel ist es, durch gesund­heits­för­der­li­che Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Stär­kung des per­sön­li­chen Gesund­heits­ver­hal­tens sowohl das Wohl­be­fin­den der Mit­ar­bei­ter zu stei­gern als auch die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens zu sichern. So wird Gesund­heit als stra­te­gi­scher Erfolgs­fak­tor fest in der Unter­neh­mens­kul­tur ver­an­kert.


  • /

    EuGH-Urteil: Auch Bagatellschäden sind durch Verletzung der DSGVO erstattungsfähig

    Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat in sei­nem Urteil vom 4. Mai 2023 (Az: C‑300/21) klar­ge­stellt, dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch nach Arti­kel 82 der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) kei­ne Erheb­lich­keit des Scha­dens erfor­dert. Dies bedeu­tet, dass auch Baga­tell­schä­den durch eine Ver­let­zung der DSGVO erstat­tungs­fä­hig sind. Die Ent­schei­dung des EuGH hat jedoch die Kri­te­ri­en für die Scha­dens­be­mes­sung in die Hän­de der…