Art. 82 GSGVO
Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (GSGVO) regelt das Recht auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Verordnung. Es legt fest, dass jede Person, die aufgrund eines Verstoßes gegen die GSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, Anspruch auf Schadensersatz hat. Dabei können sowohl der tatsächlich entstandene Schaden als auch der entgangene Gewinn berücksichtigt werden.