Art. 82 GSGVO

Arti­kel 82 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (GSGVO) regelt das Recht auf Scha­dens­er­satz bei Ver­stö­ßen gegen die Ver­ord­nung. Es legt fest, dass jede Per­son, die auf­grund eines Ver­sto­ßes gegen die GSGVO einen mate­ri­el­len oder imma­te­ri­el­len Scha­den erlit­ten hat, Anspruch auf Scha­dens­er­satz hat. Dabei kön­nen sowohl der tat­säch­lich ent­stan­de­ne Scha­den als auch der ent­gan­ge­ne Gewinn berück­sich­tigt wer­den.

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    EuGH-Urteil: Auch Baga­tell­schä­den sind durch Ver­let­zung der DSGVO erstat­tungs­fä­hig

    Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat in sei­nem Urteil vom 4. Mai 2023 (Az: C‑300/21) klar­ge­stellt, dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch nach Arti­kel 82 der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) kei­ne Erheb­lich­keit des Scha­dens erfor­dert. Dies bedeu­tet, dass auch Baga­tell­schä­den durch eine Ver­let­zung der DSGVO erstat­tungs­fä­hig sind. Die Ent­schei­dung des EuGH hat jedoch die Kri­te­ri­en für die Scha­dens­be­mes­sung in die Hän­de der…