JAV-Wahl 2026: Der rechtssichere Leitfaden für Wahlvorstände

Praxisleitfaden zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach BetrVG und WO.

Einleitung

Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung (JAV) ist das betrieb­li­che Mit­be­stim­mungs­or­gan für jugend­li­che Arbeit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­de. Die regel­mä­ßi­gen JAV-Wah­len fin­den alle zwei Jah­re statt – im Zeit­raum vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber 2026 steht die nächs­te bun­des­wei­te Wahl­pe­ri­ode an.

Die­ser Leit­fa­den führt Wahl­vor­stän­de rechts­si­cher durch das Wahl­ver­fah­ren – von der Erstel­lung des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses über das Erlas­sen des Wahl­aus­schrei­bens bis hin zur Kon­sti­tu­ie­rung der neu­en JAV.

Rechtliche Grundlagen

Die Errich­tung und Wahl der JAV rich­ten sich nach den §§ 60 ff. Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) sowie der ent­spre­chen­den Wahl­ord­nung (WO).

Wer ist wahlberechtigt (aktives Wahlrecht)?

Gemäß § 60 Abs. 1 BetrVG sind wahl­be­rech­tigt:

  • All­ge­mei­ne Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben (jugend­li­che Arbeit­neh­mer).
  • All­ge­mei­ne Aus­zu­bil­den­den, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.
  • Leih­ar­beit­neh­mer, sofern sie die Alters­gren­zen erfül­len und län­ger als drei Mona­te im Betrieb ein­ge­setzt wer­den (§ 14 Abs. 2 AÜG).

Wer darf kandidieren (passives Wahlrecht)?

Gemäß § 61 Abs. 1 BetrVG wähl­bar sind:

  • All­ge­mei­ne Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.

Hin­weis: Mit­glie­der des Betriebs­rats kön­nen nicht gleich­zei­tig in die JAV gewählt wer­den (§ 61 Abs. 2 BetrVG). Eine Min­dest­be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit ist gesetz­lich nicht erfor­der­lich.

Der zeitliche Ablauf im Überblick

Pha­se Zeit­raum Wesent­li­che Auf­ga­ben
Vor­be­rei­tung Spä­tes­tens 8 Wochen vor Wahl­ende (ver­ein­facht: 4 Wochen) Bestel­lung des Wahl­vor­stands durch den Betriebs­rat, Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te
Wahl­aus­schrei­ben Spä­tes­tens 6 Wochen vor dem 1. Wahl­tag (ver­ein­facht: 4 Wochen) Erlass und Aus­hang des Wahl­aus­schrei­bens (Ein­lei­tung der Wahl)
Wahl­hand­lung 1. Okto­ber – 30. Novem­ber 2026 Stimm­ab­ga­be (Per­sön­li­che Wahl, ggf. Brief­wahl) & öffent­li­che Aus­zäh­lung
Kon­sti­tu­ie­rung Inner­halb von 1 Woche nach Wahl­tag Ein­be­ru­fung der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung durch den Wahl­vor­stand

Schritt für Schritt durch das Wahlverfahren

Phase 1: Vorbereitung durch den Wahlvorstand

  • Bestel­lung durch den Betriebs­rat: Spä­tes­tens 8 Wochen vor Ablauf der Amts­zeit der bestehen­den JAV bestellt der Betriebs­rat einen aus drei Wahl­be­rech­tig­ten bestehen­den Wahl­vor­stand und einen von ihnen als Vor­sit­zen­den (§ 1 WO).
  • Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te (§ 2 WO): Der Wahl­vor­stand stellt die Lis­te aller wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen auf. Tren­nen Sie prä­zi­se zwi­schen jugend­li­chen Arbeit­neh­mern und Aus­zu­bil­den­den unter 25 Jah­ren.
  • Ermitt­lung des Wahl­ver­fah­rens: Je nach Betriebs­grö­ße (Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen) kommt das nor­ma­le Wahl­ver­fah­ren (ab 101 wahl­be­rech­tig­ten Jugendlichen/Auszubildenden oder bei Lis­ten­wahl ab 21) oder das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren (§ 14a BetrVG) zum Tra­gen.

Phase 2: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten

  • Erlass des Wahl­aus­schrei­bens (§ 3 WO): Mit dem Aus­hang des Wahl­aus­schrei­bens ist die Wahl offi­zi­ell ein­ge­lei­tet. Es ent­hält alle wesent­li­chen Fris­ten, die Zahl der zu wäh­len­den JAV-Mit­glie­der sowie den Hin­weis auf die Ein­spruchs­frist gegen die Wäh­ler­lis­te (2 Wochen).
  • Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen: Im nor­ma­len Wahl­ver­fah­ren gilt eine Ein­rei­chungs­frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahl­aus­schrei­bens. Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren sind Vor­schlä­ge bis zu einer Woche vor der Wahl­ver­samm­lung mög­lich.

Phase 3: Wahlhandlung und Auszählung

  • Durch­füh­rung der Wahl: Die Stimm­ab­ga­be erfolgt per­sön­lich im fest­ge­leg­ten Wahl­lo­kal oder im Wege der schrift­li­chen Stimm­ab­ga­be (Brief­wahl auf Antrag oder für abwe­sen­de Betriebs­tei­le).
  • Öffent­li­che Aus­zäh­lung: Nach Schluss der Stimm­ab­ga­be zählt der Wahl­vor­stand die Stim­men betrieb­söf­fent­lich aus, fer­tigt eine Wahl­nie­der­schrift an und benach­rich­tigt die Gewähl­ten schrift­lich.

Phase 4: Konstituierung der JAV

Der Wahl­vor­stand beruft die gewähl­ten JAV-Mit­glie­der inner­halb einer Woche nach dem Wahl­tag zur kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung ein (§ 13 WO). In die­ser Sit­zung wählt die JAV aus ihrer Mit­te den Vor­sitz und die stell­ver­tre­ten­de Lei­tung. Damit endet die Auf­ga­ben­stel­lung des Wahl­vor­stands.

Aufgaben und Mitwirkungsrechte der JAV

Die JAV ver­tritt die beson­de­ren Belan­ge der jugend­li­chen und in der Aus­bil­dung befind­li­chen Beschäf­tig­ten. Gemäß § 70 BetrVG gehö­ren dazu ins­be­son­de­re:

  • Antrags­recht: Bean­tra­gung von Maß­nah­men beim Betriebs­rat (z. B. zur Über­nah­me nach der Aus­bil­dung oder Ver­bes­se­rung der Aus­bil­dungs­qua­li­tät).
  • Über­wa­chungs­auf­ga­be: Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten und Tarif­ver­trä­gen zuguns­ten der Jugendlichen/Auszubildenden.
  • Teil­nah­me an Betriebs­rat­sit­zun­gen (§ 67 BetrVG): Die JAV hat das Recht, zu allen Tages­ord­nungs­punk­ten, die Jugend­li­che und Aus­zu­bil­den­de betref­fen, Ver­tre­ter in die Sit­zun­gen des Betriebs­rats zu ent­sen­den (mit vol­lem Stimm­recht bei Beschlüs­sen, die die­se Grup­pe über­wie­gend betref­fen).

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Falsche Fristberechnung beim Wahlausschreiben

Risi­ko: Feh­ler bei Fris­ten kön­nen zur Wahl­an­fech­tung (§ 19 BetrVG) füh­ren.

Lösung: Fris­ten exakt nach den Vor­ga­ben der Wahl­ord­nung berech­nen und Sams­ta­ge, Sonn- und Fei­er­ta­ge bei Frist­ab­läu­fen recht­lich kor­rekt berück­sich­ti­gen.

Fehler 2: Mangelhafte Wählerliste

Risi­ko: Nicht erfass­te Wahl­be­rech­tig­te oder fälsch­li­cher­wei­se ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen machen die Wahl anfecht­bar.

Lösung: Wäh­ler­lis­te regel­mä­ßig bis zum Tag vor der Wahl mit der Per­so­nal­ab­tei­lung abglei­chen.

Fehler 3: Formfehler bei Briefwahlunterlagen

Risi­ko: Unvoll­stän­di­ge oder ver­spä­tet aus­ge­ge­be­ne Brief­wahl­un­ter­la­gen füh­ren zu ungül­ti­gen Stim­men.

Lösung: Brief­wahl­an­trä­ge unver­züg­lich bear­bei­ten und Rück­lauf genau doku­men­tie­ren.

Checkliste für den Wahlvorstand

  • [ ] Wahl­vor­stand durch den Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß bestellt
  • [ ] Schu­lung des Wahl­vor­stands zur JAV-Wahl terminiert/absolviert
  • [ ] Wäh­ler­lis­te erstellt und auf Voll­stän­dig­keit geprüft
  • [ ] Wahl­aus­schrei­ben frist­ge­recht erlas­sen und aus­ge­hängt
  • [ ] Wahl­vor­schlä­ge / Kan­di­da­tens­ein­gang geprüft und bekannt gemacht
  • [ ] Brief­wahl­un­ter­la­gen vor­be­rei­tet und auf Antrag ver­sen­det
  • [ ] Wahl­lo­kal vor­be­rei­tet und Stimm­zet­tel gedruckt
  • [ ] Öffent­li­che Aus­zäh­lung durch­ge­führt und Wahl­nie­der­schrift erstellt
  • [ ] Gewähl­te Benach­rich­tigt und Zu- bzw. Absa­gen doku­men­tiert
  • [ ] Kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung der neu­en JAV frist­ge­recht ein­be­ru­fen

Fazit

Eine rechts­si­che­re JAV-Wahl erfor­dert sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und die genaue Ein­hal­tung for­ma­ler Vor­ga­ben. Feh­ler im Wahl­ver­fah­ren kön­nen im schlimms­ten Fall zur Nich­tig­keit oder Anfech­tung der Wahl füh­ren. Wahl­vor­stän­de soll­ten sich daher früh­zei­tig mit den Vor­schrif­ten der Wahl­ord­nung ver­traut machen und bei Bedarf Schu­lungs­an­ge­bo­te in Anspruch neh­men.

Hin­weis: Die­ser Leit­fa­den dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und Ori­en­tie­rung. Er ersetzt kei­ne recht­li­che Bera­tung im Ein­zel­fall.

Review-Anmerkungen

1. Fach­li­che & Juris­ti­sche Kor­rek­tu­ren

  • Kor­rek­tur der gesetz­li­chen Para­gra­phen: Der Ursprungs­text ver­wies pau­schal auf § 76–78 BetrVG. Die Errich­tung, das Wahl­recht und die Wähl­bar­keit der JAV sind jedoch in den §§ 60–63 BetrVG ver­an­kert.
  • Kor­rek­tur der Wahl­pe­ri­ode und Wahl­tur­nus: Die JAV wird nicht alle vier Jah­re gewählt, son­dern alle zwei Jah­re (§ 64 Abs. 1 BetrVG).
  • Kor­rek­tur der Wahl­be­rech­ti­gung und Wähl­bar­keit (§§ 60, 61 BetrVG): Akti­ves Wahl­recht: Nur unter 18 (nicht unter 25), nur Aus­zu­bil­den­de bis 25.
  • Prä­zi­sie­rung des Wahl­ver­fah­rens: Ein­fa­ches vs. nor­ma­lem Wahl­ver­fah­ren nach Betriebs­grö­ße.

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