SBV-Wahl 2026: Der rechtssichere Leitfaden für Wahlvorstände

Praxisleitfaden zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX

Einleitung

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (SBV) ist das betrieb­li­che Mit­be­stim­mungs­or­gan für schwer­be­hin­der­te Men­schen. Die regel­mä­ßi­gen SBV-Wah­len fin­den alle zwei Jah­re statt – im Zeit­raum vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber 2026 steht die nächs­te bun­des­wei­te Wahl­pe­ri­ode an.

Die­ser Leit­fa­den führt Wahl­vor­stän­de rechts­si­cher durch das Wahl­ver­fah­ren – von der Erstel­lung des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses über das Erlas­sen des Wahl­aus­schrei­bens bis hin zur Kon­sti­tu­ie­rung der neu­en SBV.

Rechtliche Grundlagen

Die Errich­tung und Wahl der SBV rich­ten sich nach dem Sozi­al­ge­setz­buch Neun­tes Buch (SGB IX) sowie der对应的 Wahl­ord­nung.

Wer ist wahlberechtigt (aktives Wahlrecht)?

Gemäß § 178 SGB IX sind wahl­be­rech­tigt:

  • Schwer­be­hin­der­te Men­schen mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50.
  • Blin­de, Gehör­lo­se und Gehör­los­blind Men­schen.
  • Alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die schwer­be­hin­dert sind oder gleich­ge­stellt wur­den.

Wer darf kandidieren (passives Wahlrecht)?

Gemäß § 179 SGB IX wähl­bar sind:

  • Schwer­be­hin­der­te Men­schen, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.
  • Blin­de, gehör­lo­se und gehör­los­blin­de Men­schen ab 18 Jah­ren.

Hin­weis: Mit­glie­der des Betriebs­rats kön­nen nicht gleich­zei­tig in die SBV gewählt wer­den. Eine Min­dest­be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit ist gesetz­lich nicht erfor­der­lich.

Der zeitliche Ablauf im Überblick

Pha­se Zeit­raum Wesent­li­che Auf­ga­ben
Vor­be­rei­tung Spä­tes­tens 8 Wochen vor Wahl­ende Bestel­lung des Wahl­vor­stands durch den Arbeit­ge­ber, Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te
Wahl­aus­schrei­ben Spä­tes­tens 6 Wochen vor dem 1. Wahl­tag Erlass und Aus­hang des Wahl­aus­schrei­bens (Ein­lei­tung der Wahl)
Wahl­hand­lung 1. Okto­ber – 30. Novem­ber 2026 Stimm­ab­ga­be (per­sön­li­che Wahl, ggf. Brief­wahl) & öffent­li­che Aus­zäh­lung
Kon­sti­tu­ie­rung Inner­halb von 1 Woche nach Wahl­tag Ein­be­ru­fung der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung durch den Wahl­vor­stand

Schritt für Schritt durch das Wahlverfahren

Phase 1: Vorbereitung durch den Wahlvorstand

  • Bestel­lung durch den Arbeit­ge­ber: Spä­tes­tens 8 Wochen vor Ablauf der Amts­zeit der bestehen­den SBV bestellt der Arbeit­ge­ber einen aus drei Wahl­be­rech­tig­ten bestehen­den Wahl­vor­stand und einen von ihnen als Vor­sit­zen­den.
  • Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te (§ 178 SGB IX): Der Wahl­vor­stand stellt die Lis­te aller wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen auf. Tren­nen Sie prä­zi­se zwi­schen schwer­be­hin­der­ten Men­schen und Gleich­ge­stell­ten.
  • Ermitt­lung des Wahl­ver­fah­rens: Je nach Betriebs­grö­ße (Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen) kommt das nor­ma­le Wahl­ver­fah­ren (ab 101 wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen) oder das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren zum Tra­gen.

Phase 2: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten

  • Erlass des Wahl­aus­schrei­bens: Mit dem Aus­hang des Wahl­aus­schrei­bens ist die Wahl offi­zi­ell ein­ge­lei­tet. Es ent­hält alle wesent­li­chen Fris­ten, die Zahl der zu wäh­len­den SBV-Mit­glie­der sowie den Hin­weis auf die Ein­spruchs­frist gegen die Wäh­ler­lis­te (2 Wochen).
  • Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen: Im nor­ma­len Wahl­ver­fah­ren gilt eine Ein­rei­chungs­frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahl­aus­schrei­bens.

Phase 3: Wahlhandlung und Auszählung

  • Durch­füh­rung der Wahl: Die Stimm­ab­ga­be erfolgt per­sön­lich im fest­ge­leg­ten Wahl­lo­kal oder im Wege der schrift­li­chen Stimm­ab­ga­be (Brief­wahl auf Antrag oder für abwe­sen­de Betriebs­tei­le).
  • Öffent­li­che Aus­zäh­lung: Nach Schluss der Stimm­ab­ga­be zählt der Wahl­vor­stand die Stim­men betrieb­söf­fent­lich aus, fer­tigt eine Wahl­nie­der­schrift an und benach­rich­tigt die Gewähl­ten schrift­lich.

Phase 4: Konstituierung der SBV

Der Wahl­vor­stand beruft die gewähl­ten SBV-Mit­glie­der inner­halb einer Woche nach dem Wahl­tag zur kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung ein. In die­ser Sit­zung wählt die SBV aus ihrer Mit­te den Vor­sitz und die stell­ver­tre­ten­de Lei­tung. Damit endet die Auf­ga­ben­stel­lung des Wahl­vor­stands.

Aufgaben und Mitwirkungsrechte der SBV

Die SBV ver­tritt die beson­de­ren Belan­ge der schwer­be­hin­der­ten Men­schen im Betrieb. Gemäß § 183 SGB IX gehö­ren dazu ins­be­son­de­re:

  • Antrags­recht: Bean­tra­gung von Maß­nah­men beim Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat (z. B. zur Bar­rie­re­frei­heit oder Anpas­sung des Arbeits­plat­zes).
  • Über­wa­chungs­auf­ga­be: Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen und Tarif­ver­trä­gen zuguns­ten der schwer­be­hin­der­ten Men­schen.
  • Teil­nah­me an Betriebs­rat­sit­zun­gen (§ 184 SGB IX): Die SBV hat das Recht, zu allen Tages­ord­nungs­punk­ten, die schwer­be­hin­der­te Men­schen betref­fen, Ver­tre­ter in die Sit­zun­gen des Betriebs­rats zu ent­sen­den.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Falsche Fristberechnung beim Wahlausschreiben

Risi­ko: Feh­ler bei Fris­ten kön­nen zur Wahl­an­fech­tung füh­ren.

Lösung: Fris­ten exakt nach den Vor­ga­ben berech­nen und Sams­ta­ge, Sonn- und Fei­er­ta­ge recht­lich kor­rekt berück­sich­ti­gen.

Fehler 2: Mangelhafte Wählerliste

Risi­ko: Nicht erfass­te Wahl­be­rech­tig­te oder fälsch­li­cher­wei­se ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen machen die Wahl anfecht­bar.

Lösung: Wäh­ler­lis­te regel­mä­ßig bis zum Tag vor der Wahl mit der Per­so­nal­ab­tei­lung abglei­chen.

Fehler 3: Formfehler bei Briefwahlunterlagen

Risi­ko: Unvoll­stän­di­ge oder ver­spä­tet aus­ge­ge­be­ne Brief­wahl­un­ter­la­gen füh­ren zu ungül­ti­gen Stim­men.

Lösung: Brief­wahl­an­trä­ge unver­züg­lich bear­bei­ten und Rück­lauf genau doku­men­tie­ren.

Checkliste für den Wahlvorstand

  • [ ] Wahl­vor­stand durch den Arbeit­ge­ber ord­nungs­ge­mäß bestellt
  • [ ] Schu­lung des Wahl­vor­stands zur SBV-Wahl terminiert/absolviert
  • [ ] Wäh­ler­lis­te erstellt und auf Voll­stän­dig­keit geprüft
  • [ ] Wahl­aus­schrei­ben frist­ge­recht erlas­sen und aus­ge­hängt
  • [ ] Wahl­vor­schlä­ge / Kan­di­da­tens­ein­gang geprüft und bekannt gemacht
  • [ ] Brief­wahl­un­ter­la­gen vor­be­rei­tet und auf Antrag ver­sen­det
  • [ ] Wahl­lo­kal vor­be­rei­tet und Stimm­zet­tel gedruckt
  • [ ] Öffent­li­che Aus­zäh­lung durch­ge­führt und Wahl­nie­der­schrift erstellt
  • [ ] Gewähl­te benach­rich­tigt und Zu- bzw. Absa­gen doku­men­tiert
  • [ ] Kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung der neu­en SBV frist­ge­recht ein­be­ru­fen

Fazit

Eine rechts­si­che­re SBV-Wahl erfor­dert sorg­fäl­ti­ge Pla­nung und die genaue Ein­hal­tung for­ma­ler Vor­ga­ben. Feh­ler im Wahl­ver­fah­ren kön­nen im schlimms­ten Fall zur Nich­tig­keit oder Anfech­tung der Wahl füh­ren. Wahl­vor­stän­de soll­ten sich daher früh­zei­tig mit den Vor­schrif­ten ver­traut machen und bei Bedarf Schu­lungs­an­ge­bo­te in Anspruch neh­men.

Hin­weis: Die­ser Leit­fa­den dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und Ori­en­tie­rung. Er ersetzt kei­ne recht­li­che Bera­tung im Ein­zel­fall.

Schlagwörter: