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Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Was gilt während der Probezeit?

Die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses löst häu­fig Unsi­cher­heit aus, ins­be­son­de­re wenn sie wäh­rend der Pro­be­zeit erfol­gen soll. Dabei stellt sich die Fra­ge, wel­che Fris­ten nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen und ob die Pro­be­zeit beson­de­re Rege­lun­gen ermög­licht. Der § 622 BGB bil­det die zen­tra­le Rechts­grund­la­ge für die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten bei Arbeits­ver­hält­nis­sen und unter­schei­det dabei nicht zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich der Min­dest­frist. In der Pro­be­zeit hin­ge­gen wird häu­fig ver­trag­lich eine kür­ze­re Kün­di­gungs­frist ver­ein­bart, weil das Arbeits­ver­hält­nis noch nicht voll­stän­dig fest­steht. Die­se Ver­ein­ba­rung muss jedoch den gesetz­li­chen Vor­ga­ben nicht wider­spre­chen und darf weder das Kün­di­gungs­recht des Arbeit­neh­mers unan­ge­mes­sen beschrän­ken noch die Schran­ken der § 622 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 BGB miss­ach­ten. Die Sei­te fasst zusam­men, was gilt: vier Wochen Grund­frist, zwei Wochen in der Pro­be­zeit, längs­tens sechs Mona­te – und wo der Betriebs­rat ein­ge­bun­den wer­den muss.

Gesetzliche Grundregel nach § 622 Abs. 1 BGB

Der § 622 Abs. 1 BGB legt für Arbeit­neh­mer eine gesetz­li­che Grund­kün­di­gungs­frist von vier Wochen fest. Die­se Frist läuft stets ent­we­der zum 15. eines Kalen­der­mo­nats oder zum Monats­en­de. Um die Frist zu wah­ren, muss die Kün­di­gung so zuge­stellt wer­den, dass sie gegen­über dem Arbeit­ge­ber bis zum jewei­li­gen Stich­tag ein­geht; bei Berech­nung wird der Tag der Zustel­lung nicht mit­ge­zählt. Die Rege­lung gilt glei­cher­ma­ßen für Arbei­ter und Ange­stell­te und unter­schei­det nicht zwi­schen Vollzeit‑, Teilzeit‑ oder gering­fü­gig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern. Soll­te der Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung spä­ter erklä­ren, ver­län­gert sich das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auto­ma­tisch um die über­schüs­si­ge Zeit, wodurch das Aus­tritts­da­tum nach hin­ten rückt. Eine kor­rek­te Berech­nung der Kün­di­gungs­frist ist daher essen­zi­ell, um eine form­wirk­sa­me Kün­di­gung zu gewähr­leis­ten und unbe­ab­sich­tig­te Fort­set­zung des Arbeits­ver­trags zu ver­mei­den. Die glei­che Frist fin­det eben­falls Anwen­dung, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis kün­digt, wobei ihm jedoch län­ge­re Fris­ten nach Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit nach § 622 Abs. 2 BGB zuste­hen kön­nen. Für die Pla­nung bei­der Sei­ten ist daher eine genaue Ter­mi­nie­rung ent­schei­dend.

Besonderheiten der Kündigungsfrist in der Probezeit

In der Pro­be­zeit wird die Kün­di­gungs­frist häu­fig ver­trag­lich abge­än­dert, weil sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis noch tes­ten wol­len. Der § 622 BGB ent­hält kei­ne eigen­stän­di­ge Rege­lung für die Pro­be­zeit, sodass die Par­tei­en inner­halb der Gren­zen des Geset­zes eine indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung tref­fen dür­fen. Häu­fig wird eine Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen zum Fünf­zehn­ten oder zum Ende eines Kalen­der­mo­nats ver­ein­bart. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend einer ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekün­digt wer­den; die Pro­be­zeit darf längs­tens sechs Mona­te dau­ern. § 105 GewO lässt dar­über hin­aus die Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­trags frei. Eine Ver­län­ge­rung der gesetz­li­chen Frist wäh­rend der Pro­be­zeit ist hin­ge­gen nicht erlaubt, da § 622 Abs. 6 BGB vor­sieht, dass für den Arbeit­neh­mer kei­ne län­ge­re Frist als für den Arbeit­ge­ber ver­ein­bart wer­den darf – außer bei ein­zel­ver­trag­li­chen Zuge­ständ­nis­sen, die das Gesetz aus­drück­lich erlaubt. Die Höchst­gren­ze für eine Pro­be­zeit beträgt grund­sätz­lich sechs Mona­te, wobei inner­halb die­ses Zeit­raums sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer das Ver­hält­nis been­den kön­nen, solan­ge die ver­ein­bar­te Frist ein­ge­hal­ten wird. Bei feh­len­der spe­zi­el­ler Ver­ein­ba­rung gilt jedoch wei­ter­hin die gesetz­li­che Vier‑Wochen‑Frist, sodass die Pro­be­zeit allein die Kün­di­gungs­frist nicht auto­ma­tisch ver­kürzt. Nach Ablauf der Pro­be­zeit gilt auto­ma­tisch die gesetz­li­che Grund­frist von vier Wochen zum 15. oder Monats­en­de, es sei denn, ein neu­er Ver­trag legt etwas ande­res fest. Arbeit­neh­mer soll­ten daher Pro­be­zeit­klau­seln genau prü­fen und dar­auf ach­ten, dass die ver­ein­bar­te Frist weder über­ra­schend kurz noch unan­ge­mes­sen lang ist, um ihre Kün­di­gungs­frei­heit zu wah­ren.

Im nächs­ten Abschnitt wird die Staf­fe­lung der Kün­di­gungs­fris­ten nach Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit näher betrach­tet.

Die Staffelung der Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

Der § 622 Abs. 2 BGB sieht für den Arbeit­ge­ber eine Staf­fe­lung der Kün­di­gungs­frist vor, die mit der Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit steigt. Nach voll­stän­di­ger Durch­füh­rung der Prob­zeit gilt für den Arbeit­ge­ber zunächst die gesetz­li­che Grund­frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monats­en­de. Bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von mehr als zwei Jah­ren ver­län­gert sich die Frist auf einen Monat zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Nach fünf Jah­ren beträgt sie zwei Mona­te, nach acht Jah­ren drei Mona­te, nach zehn Jah­ren vier Mona­te, nach zwölf Jah­ren fünf Mona­te, nach fünf­zehn Jah­ren sechs Mona­te und nach zwan­zig Jah­ren sie­ben Mona­te jeweils zum Ende eines Kalen­der­mo­nats. Die­se Staf­feln gel­ten aus­schließ­lich für Kün­di­gun­gen des Arbeit­ge­bers; der Arbeit­neh­mer bleibt bei sei­ner vier­wö­chi­gen Frist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, sofern kei­ne abwei­chen­de Ver­trags­ge­stal­tung vor­liegt. Die Staf­fe­lung dient dem Schutz lang­jäh­rig beschäf­tig­ter Arbeit­neh­mer und berück­sich­tigt die zuneh­men­de Sozi­al­aus­wahl bei betrieb­li­chen Ände­run­gen. Arbeit­ge­ber müs­sen die jewei­li­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit exakt ermit­teln, um eine form­wirk­sa­me Kün­di­gung zu gewähr­leis­ten; bei feh­ler­haf­ter Berech­nung ent­steht das Risi­ko einer unwirk­sa­men Kün­di­gung und damit ver­bun­de­ner Ent­gelt­fort­zah­lung bis zum recht­mä­ßi­gen Aus­tritts­ter­min.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag: Was ist zulässig?

Inner­halb des Arbeits­ver­trags dür­fen die Par­tei­en die Kün­di­gungs­frist indi­vi­du­ell gestal­ten, jedoch nur inner­halb der Gren­zen des § 622 BGB. Die Vier-Wochen-Frist des § 622 Abs. 1 BGB ist Grund­re­gel, nicht zwin­gen­de Unter­gren­ze. In der Pro­be­zeit wird die Frist regel­mä­ßig auf zwei Wochen ver­kürzt; das ist ver­brei­tet und recht­lich zuläs­sig. Die Zwei-Wochen-Frist und die Höchst­dau­er von sechs Mona­ten erge­ben sich aus § 622 Abs. 3 BGB; § 105 GewO lässt dar­über hin­aus die Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­trags frei. Eine Ver­län­ge­rung der Kün­di­gungs­frist für den Arbeit­neh­mer ist nur erlaubt, wenn sie nicht län­ger ist als die dem Arbeit­ge­ber zuste­hen­de Frist; sonst ver­stößt sie gegen § 622 Abs. 6 BGB, der eine län­ger­fris­ti­ge Bin­dung des Arbeit­neh­mers unter­sagt, es sei denn, es liegt ein ein­zel­ver­trag­li­ches Zuge­ständ­nis vor, das dem Arbeit­neh­mer zugu­te­kommt. Damit bleibt der Arbeit­neh­mer an kei­ne län­ge­re Frist gebun­den als der Arbeit­ge­ber; die Gren­ze des § 622 Abs. 6 BGB ist gewahrt. Zuge­ständ­nis­se, die dem Arbeit­neh­mer etwa eine län­ge­re Frist bei gleich­zei­tig höhe­rer Ver­gü­tung oder zusätz­li­chen Zusatz­leis­tun­gen bie­ten, sind erlaubt, solan­ge sie nicht das Kün­di­gungs­recht des Arbeit­ge­bers unan­ge­mes­sen beschrän­ken. Bei Unklar­hei­ten soll­te die ver­trag­li­che Rege­lung klar und posi­tiv for­mu­liert sein, um spä­te­res Aus­le­gungs­ri­si­ko zu ver­mei­den und die Rechts­si­cher­heit für bei­de Ver­trags­sei­ten zu sichern.

Betriebsratsanhörung: die Anhörung entscheidet mit

Eine Kün­di­gung wäh­rend der Pro­be­zeit ist für den Arbeit­ge­ber nicht allein durch die Fris­tent­spre­chung begrün­det. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung zu hören; der Arbeit­ge­ber hat ihm die Grün­de mit­zu­tei­len und ihm Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben. Das Gesetz stellt aus­drück­lich klar: Eine ohne Anhö­rung des Betriebs­rats aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist unwirk­sam. Damit kann eine frist­ge­recht gehal­te­ne Kün­di­gung an der unter­blie­be­nen Anhö­rung schei­tern – der Feh­ler ist gesetz­lich zwin­gend, nicht bloß ein Ver­fah­rens­man­gel.

Gegen eine ordent­li­che Kün­di­gung muss sich der Betriebs­rat inner­halb einer Woche schrift­lich äußern; äußert er sich nicht, gilt sei­ne Zustim­mung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Für den Betriebs­rat heißt das: Wer eine Kün­di­gung in der Pro­be­zeit nicht prüft, ver­liert die­se Frist. Wer sie prüft, kann die Unwirk­sam­keit fest­stel­len las­sen – und zwar auch dann, wenn die arbeits­recht­li­che Frist an sich gewahrt wäre.

Wartezeit: während der Probezeit greift das KSchG noch nicht

Nicht fol­gen­los ist der Umstand, dass der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz in die­sem Zeit­raum noch nicht gilt. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kün­di­gung nur dann sozi­al unge­recht­fer­tigt und damit rechts­un­wirk­sam, wenn das Arbeits­ver­hält­nis „län­ger als sechs Mona­te bestan­den hat“. Die­se War­te­zeit ist wäh­rend der Pro­be­zeit regel­mä­ßig noch nicht abge­lau­fen: Wer in der Pro­be­zeit gekün­digt wird, kann sich auf das KSchG nicht beru­fen und ist auf die all­ge­mei­nen Regeln des § 622 BGB ange­wie­sen. Nach Ablauf der War­te­zeit ste­hen bei­de Ebe­nen neben­ein­an­der.

Auswirkungen von Fehlern bei der Einhaltung der Fristen

Wird eine Kün­di­gung ohne Ein­hal­tung der ver­trag­lich oder gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Kün­di­gungs­frist erklärt, ist die Kün­di­gung unwirk­sam und das Arbeits­ver­hält­nis fort­setzt sich unver­än­dert, bis eine frist­ge­rech­te Erklä­rung nach­ge­holt wird. Der Arbeit­ge­ber muss in die­sem Fall den Arbeits­lohn bis zum Ende der ord­nungs­ge­mä­ßen Frist wei­ter­zah­len, wobei der Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung ent­steht, obwohl fak­tisch kei­ne Arbeit geleis­tet wird. Für den Arbeit­neh­mer kann die ver­spä­te­te Eigen­kün­di­gung zu einem Unter­bre­chung des Arbeits­lohn­an­spruchs füh­ren und gege­be­nen­falls den Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld gefähr­den, da die Agen­tur für Arbeit eine Eigen­kün­di­gung ohne Ein­hal­tung der Frist als ver­beh­rend bewer­ten kann. Zusätz­lich kann der Arbeits­ver­trags­schuld­ner Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen, etwa für ent­stan­de­ne Kos­ten durch Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder für ent­gan­ge­ne Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten. Eine kor­rek­te Frist­be­rech­nung ist daher ent­schei­dend, um weder unge­woll­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se noch finan­zi­el­le Nach­tei­le durch Frist­ver­säum­nis­se zu ris­kie­ren. Arbeit­neh­mer soll­ten stets die genaue Frist im Arbeits­ver­trag prü­fen, den Zugang der Kün­di­gung nach­wei­sen und das Aus­tritts­da­tum exakt fest­hal­ten, um recht­li­che Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Zusammenfassung der Praxisrelevanz für Arbeitnehmer

Arbeit­neh­mer soll­ten ihren Arbeits­ver­trag auf eine Pro­be­zeit­klau­sel unter­su­chen und prü­fen, ob dort eine abwei­chen­de Kün­di­gungs­frist ver­ein­bart ist. Fehlt eine sol­che Rege­lung, gilt zwar die gesetz­li­che Vier‑Wochen‑Frist zum 15. oder zum Monats­en­de, wäh­rend der Pro­be­zeit jedoch die ver­kürz­te Frist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB. Bei einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten kür­ze­ren Frist ist dar­auf zu ach­ten, dass die ver­trag­li­che Lösung klar for­mu­liert ist und die Gren­zen des § 622 BGB wahrt. Nach Ablauf der Pro­be­zeit tritt auto­ma­tisch die gesetz­li­che Grund­frist wie­der in Kraft, es sei denn, der Ver­trag sieht etwas ande­res vor. Für die Wah­rung der Frist emp­fiehlt es sich, die Kün­di­gung schrift­lich zu ver­sen­den, den Zugang per Einwurf‑Einschreiben oder Fax mit Sen­de­be­richt zu doku­men­tie­ren und den Tag der Zustel­lung nicht mit­zu­rech­nen. Zusätz­lich kann ein kur­zer Blick auf Tarif­ver­trä­ge Klar­heit schaf­fen, da die­se abwei­chen­de Rege­lun­gen ent­hal­ten.

Fazit

Die kor­rek­te Anwen­dung des § 622 BGB schafft Rechts­si­cher­heit sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Arbeit­ge­ber. Wäh­rend der Pro­be­zeit wird die Kün­di­gungs­frist regel­mä­ßig auf zwei Wochen ver­kürzt; das ist ver­brei­tet und recht­lich zuläs­sig. Nach Ablauf der Pro­be­zeit gilt auto­ma­tisch die regu­lä­re Vier‑Wochen‑Frist, außer es wur­de eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen. Abwei­chen­de Fris­ten kön­nen nach § 622 Abs. 4 BGB durch Tarif­ver­trag ver­ein­bart wer­den; im Gel­tungs­be­reich eines sol­chen Tarif­ver­trags gel­ten die tarif­li­chen Fris­ten auch zwi­schen nicht tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern, wenn ihre Anwen­dung zwi­schen ihnen im Ein­zel­fall ver­han­delt wur­de. Arbeit­neh­mer soll­ten ihre Ver­trags­klau­seln prü­fen, den Zugang ihrer Kün­di­gung nach­wei­sen und bei Unsi­cher­heit recht­li­chen Rat ein­ho­len, um unge­woll­te Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu ver­mei­den. Eine früh­zei­ti­ge Klä­rung ver­hin­dert Strei­tig­kei­ten.

Rechtsprechung und Quellen

Die fol­gen­den Fund­stel­len stam­men aus der Recher­che zu die­sem The­ma.
Sie sind nicht bewer­tet – ob und wie eine Ent­schei­dung hier passt,
ist vor einer Ver­öf­fent­li­chung zu prü­fen.

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