Tarif­treue­ge­setz: Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie durch Siche­rung bei öffent­li­chen Auf­trä­gen

Tarif­treue­ge­setz: Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie durch Siche­rung bei öffent­li­chen Auf­trä­gen

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Das Tarif­treue­ge­setz zielt dar­auf ab, die Tarif­au­to­no­mie in Deutsch­land zu stär­ken, indem es sicher­stellt, dass bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge fai­re Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Dies soll Lohn­dum­ping ver­hin­dern, die Wett­be­werbs­fä­hig­keit tarif­ge­bun­de­ner Unter­neh­men för­dern und letzt­end­lich zur Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen bei­tra­gen. Der Arti­kel unter­sucht die Hin­ter­grün­de, Zie­le, Inhal­te und mög­li­chen Aus­wir­kun­gen des Geset­zes. Wel­che kon­kre­ten Mecha­nis­men wer­den ein­ge­setzt, um Tarif­treue zu gewähr­leis­ten, und wel­che Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen erge­ben sich dar­aus für Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer? Wie wirkt sich das Gesetz auf die Qua­li­tät öffent­li­cher Dienst­leis­tun­gen und die Effi­zi­enz der Auf­trags­ver­ga­be aus?

Hin­ter­grund und Not­wen­dig­keit des Tarif­treue­ge­set­zes

Die Ein­füh­rung des Tarif­treue­ge­set­zes ist eng mit dem beob­ach­te­ten Rück­gang der Tarif­bin­dung in Deutsch­land ver­bun­den. In den letz­ten Jahr­zehn­ten hat sich ein deut­li­cher Trend weg von flä­chen­de­cken­den Tarif­ver­trä­gen hin zu indi­vi­du­el­le­ren Rege­lun­gen ent­wi­ckelt. Dies führ­te zu einer Zunah­me von pre­kä­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen und einem erhöh­ten Lohn­druck, ins­be­son­de­re in Bran­chen mit star­kem Wett­be­werb. Unter­neh­men, die sich an Tarif­ver­trä­ge hal­ten, sahen sich zuneh­mend einem Wett­be­werbs­nach­teil gegen­über sol­chen aus­ge­setzt, die durch nied­ri­ge­re Löh­ne und schlech­te­re Arbeits­be­din­gun­gen Kos­ten ein­spa­ren konn­ten.

Die­se Ent­wick­lung führ­te zu einer Wett­be­werbs­ver­zer­rung, die nicht nur die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer benach­tei­lig­te, son­dern auch die Qua­li­tät der erbrach­ten Leis­tun­gen gefähr­de­te. Die Poli­tik erkann­te die Not­wen­dig­keit, gegen­zu­steu­ern und die Sozi­al­part­ner­schaft zu stär­ken. Das Tarif­treue­ge­setz wur­de somit als ein Instru­ment gese­hen, um fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge zu gewähr­leis­ten und die Ein­hal­tung von Tarif­stan­dards zu för­dern. Es soll­te sicher­stel­len, dass öffent­li­che Gel­der nicht dazu ver­wen­det wer­den, Unter­neh­men zu unter­stüt­zen, die sich dem Lohn­dum­ping bedie­nen. Hin­ter der Ein­füh­rung des Geset­zes stan­den somit poli­ti­sche Kräf­te, die sich für fai­re Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen ein­set­zen und die Bedeu­tung der Tarif­au­to­no­mie her­vor­he­ben.

Kern­in­hal­te und Mecha­nis­men des Tarif­treue­ge­set­zes

Das Tarif­treue­ge­setz umfasst im Kern die Ver­pflich­tung öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber, bei der Ver­ga­be von Auf­trä­gen sicher­zu­stel­len, dass die Auf­trag­neh­mer und deren Nach­un­ter­neh­men bestimm­te tarif­li­che oder gesetz­li­che Stan­dards ein­hal­ten. Ein zen­tra­les Ele­ment ist dabei die Defi­ni­ti­on von Tarif­treue, die sich in der Regel auf die Zah­lung eines Min­dest­lohns oder die Ein­hal­tung eines gel­ten­den Tarif­ver­trags bezieht.

Bei öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen müs­sen Bie­ter nach­wei­sen, dass sie bereit sind, die gefor­der­ten Stan­dards ein­zu­hal­ten. Dies geschieht in der Regel durch eine ent­spre­chen­de Erklä­rung oder durch Vor­la­ge von Doku­men­ten, die die Ein­hal­tung der tarif­li­chen oder gesetz­li­chen Bestim­mun­gen bele­gen. Das Ver­ga­be­recht spielt hier­bei eine ent­schei­den­de Rol­le, da es die Rah­men­be­din­gun­gen für die Aus­schrei­bung und Ver­ga­be der Auf­trä­ge fest­legt.

Um die Ein­hal­tung der Tarif­treue zu gewähr­leis­ten, wer­den Kon­troll­me­cha­nis­men ein­ge­setzt. Die­se kön­nen bei­spiels­wei­se in Form von stich­pro­ben­ar­ti­gen Über­prü­fun­gen oder der Anfor­de­rung von Lohn­nach­wei­sen bestehen. Bei Ver­stö­ßen gegen das Tarif­treue­ge­setz dro­hen Sank­tio­nen, die von Ver­trags­stra­fen bis hin zum Aus­schluss von zukünf­ti­gen Aus­schrei­bun­gen rei­chen kön­nen. Für Unter­neh­men erge­ben sich somit kon­kre­te Ver­pflich­tun­gen, die sie bei der Teil­nah­me an öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen berück­sich­ti­gen müs­sen. Dazu gehört die Ein­hal­tung der tarif­li­chen oder gesetz­li­chen Min­dest­stan­dards sowie die Bereit­schaft, sich den Kon­troll­me­cha­nis­men zu unter­wer­fen.

Infor­ma­tio­nen zum Tarif­treue­ge­setz fin­den sich auf der Sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les: BMAS Tarif­treue­ge­setz

Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer

Das Tarif­treue­ge­setz hat weit­rei­chen­de Fol­gen für Unter­neh­men, ins­be­son­de­re für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU), sowie für Arbeit­neh­mer. Die Aus­wir­kun­gen sind viel­schich­tig und rei­chen von fai­re­ren Wett­be­werbs­be­din­gun­gen bis hin zu einem poten­zi­ell erhöh­ten büro­kra­ti­schen Auf­wand.

Für Unter­neh­men, ins­be­son­de­re für KMU, kön­nen sich durch das Tarif­treue­ge­setz sowohl Chan­cen als auch Her­aus­for­de­run­gen erge­ben. Eine der größ­ten Chan­cen ist die Schaf­fung fai­rer Wett­be­werbs­be­din­gun­gen. Durch die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von Tarif­löh­nen und ‑bedin­gun­gen wird Lohn­dum­ping ver­hin­dert, was ins­be­son­de­re klei­ne­re Unter­neh­men vor unfai­rem Wett­be­werb schützt. Unter­neh­men, die bereits tarif­ge­bun­den sind oder fai­re Löh­ne zah­len, pro­fi­tie­ren davon, da ihre Wett­be­werbs­fä­hig­keit gestärkt wird. Aller­dings kann das Gesetz auch zu Her­aus­for­de­run­gen füh­ren. Ins­be­son­de­re für Unter­neh­men, die bis­her nied­ri­ge­re Löh­ne gezahlt haben, bedeu­tet die Ein­hal­tung der Tarif­treue höhe­re Per­so­nal­kos­ten. Zudem kann der büro­kra­ti­sche Auf­wand stei­gen, da Unter­neh­men bei öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen nach­wei­sen müs­sen, dass sie die Tarif­treue ein­hal­ten. Dies kann ins­be­son­de­re für KMU eine Belas­tung dar­stel­len. Es ist daher wich­tig, dass die Umset­zung des Geset­zes so gestal­tet wird, dass der büro­kra­ti­sche Auf­wand mini­miert wird und KMU bei der Ein­hal­tung der Tarif­treue unter­stützt wer­den.

Auch für Arbeit­neh­mer hat das Tarif­treue­ge­setz erheb­li­che Aus­wir­kun­gen. Ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Löh­nen und Arbeits­be­din­gun­gen ist eine posi­ti­ve Ent­wick­lung zu erwar­ten. Durch die Ein­hal­tung von Tarif­löh­nen und ‑bedin­gun­gen wird das Lohn­ni­veau ange­ho­ben und pre­kä­re Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se wer­den redu­ziert. Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren von bes­se­ren Arbeits­be­din­gun­gen, höhe­rer sozia­ler Absi­che­rung und mehr Chan­cen­gleich­heit. Das Gesetz trägt somit zur Ver­bes­se­rung der Lebens­qua­li­tät der Arbeit­neh­mer bei. Aller­dings gibt es auch Beden­ken, dass das Gesetz zu Arbeits­platz­ver­lus­ten füh­ren könn­te, ins­be­son­de­re in Unter­neh­men, die bis­her auf nied­ri­ge­re Löh­ne gesetzt haben. Es ist daher wich­tig, dass die Poli­tik flan­kie­ren­de Maß­nah­men ergreift, um nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Arbeits­markt zu ver­mei­den.

Tarif­treue­ge­setz und die Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie

Das Tarif­treue­ge­setz spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie in Deutsch­land. Es zielt dar­auf ab, die Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer zu erhö­hen und somit die Tarif­bin­dung zu för­dern.

Durch die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von Tarif­löh­nen und ‑bedin­gun­gen bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge wird ein Anreiz für Unter­neh­men geschaf­fen, sich tarif­ge­bun­de­nen Arbeit­ge­bern anzu­schlie­ßen oder eige­ne Tarif­ver­trä­ge abzu­schlie­ßen. Dies stärkt die Ver­hand­lungs­po­si­ti­on der Gewerk­schaf­ten und för­dert die Tarif­ver­hand­lun­gen. Arbeit­neh­mer, die in tarif­ge­bun­de­nen Unter­neh­men beschäf­tigt sind, pro­fi­tie­ren von bes­se­ren Löh­nen und Arbeits­be­din­gun­gen, was die Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen wei­ter erhöht. Die Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie trägt somit zur För­de­rung der Sozi­al­part­ner­schaft und zur Sta­bi­li­sie­rung des Arbeits­mark­tes bei.

Die Aus­wir­kun­gen des Tarif­treue­ge­set­zes auf die Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen sind viel­fäl­tig. Für Arbeit­ge­ber bie­tet die Tarif­bin­dung Rechts­si­cher­heit und Pla­nungs­si­cher­heit, da die Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen durch Tarif­ver­trä­ge fest­ge­legt sind. Zudem kön­nen tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men von einem bes­se­ren Image pro­fi­tie­ren, da sie als fai­re Arbeit­ge­ber wahr­ge­nom­men wer­den. Für Arbeit­neh­mer bie­tet die Tarif­bin­dung Schutz vor Lohn­dum­ping und pre­kä­ren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen. Sie pro­fi­tie­ren von bes­se­ren Löh­nen, Arbeits­be­din­gun­gen und einer höhe­ren sozia­len Absi­che­rung.

Die poten­zi­el­len Aus­wir­kun­gen auf die Tarif­ver­hand­lun­gen und die Rol­le der Gewerk­schaf­ten sind eben­falls erheb­lich. Durch die Stär­kung der Tarif­bin­dung und die Erhö­hung der Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen wer­den die Gewerk­schaf­ten in ihrer Ver­hand­lungs­po­si­ti­on gestärkt. Sie kön­nen sich stär­ker für die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ein­set­zen und bes­se­re Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen aus­han­deln. Das Tarif­treue­ge­setz trägt somit zur Stär­kung der Rol­le der Gewerk­schaf­ten als Inter­es­sen­ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer bei.

Recht­li­che Aspek­te und Her­aus­for­de­run­gen

Das Tarif­treue­ge­setz wirft ver­schie­de­ne recht­li­che Fra­gen auf und ist mit Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den, die im Fol­gen­den erör­tert wer­den. Zu den zen­tra­len Aspek­ten gehö­ren Fra­gen der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, der Wett­be­werbs­frei­heit und der Ver­ein­bar­keit mit euro­päi­schem Recht.

Ein wich­ti­ger recht­li­cher Aspekt ist die Fra­ge der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit. Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass die Anfor­de­run­gen des Tarif­treue­ge­set­zes an Unter­neh­men nicht unver­hält­nis­mä­ßig sind und die Unter­neh­men nicht über­mä­ßig belas­ten. Ins­be­son­de­re für KMU ist es wich­tig, dass die Anfor­de­run­gen prak­ti­ka­bel und umsetz­bar sind. Zudem muss sicher­ge­stellt wer­den, dass das Gesetz nicht zu einer Dis­kri­mi­nie­rung von Unter­neh­men führt, die nicht tarif­ge­bun­den sind.

Auch die Fra­ge der Wett­be­werbs­frei­heit ist von Bedeu­tung. Das Tarif­treue­ge­setz darf nicht zu einer unzu­läs­si­gen Beschrän­kung des Wett­be­werbs füh­ren. Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass auch Unter­neh­men, die nicht tarif­ge­bun­den sind, eine fai­re Chan­ce haben, öffent­li­che Auf­trä­ge zu erhal­ten. Die Anfor­de­run­gen an die Tarif­treue müs­sen trans­pa­rent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein.

Die Ver­ein­bar­keit mit euro­päi­schem Recht ist ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt. Das Tarif­treue­ge­setz muss mit den Bestim­mun­gen des euro­päi­schen Ver­ga­be­rechts und des euro­päi­schen Wett­be­werbs­rechts ver­ein­bar sein. Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass das Gesetz nicht gegen den Grund­satz der Dienst­leis­tungs­frei­heit oder ande­re Grund­frei­hei­ten des euro­päi­schen Bin­nen­mark­tes ver­stößt.

Die Rol­le der Gerich­te bei der Aus­le­gung und Anwen­dung des Geset­zes ist von gro­ßer Bedeu­tung. Die Gerich­te müs­sen sicher­stel­len, dass das Tarif­treue­ge­setz im Ein­klang mit der Ver­fas­sung und dem Euro­pa­recht ange­wen­det wird. Sie müs­sen die Inter­es­sen der Unter­neh­men, der Arbeit­neh­mer und der All­ge­mein­heit ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. In der Ver­gan­gen­heit gab es bereits Gerichts­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Tarif­treue­ge­set­zen, in denen die Gerich­te die Gren­zen der Tarif­treue­pflich­ten aus­ge­lo­tet haben. Es ist daher wich­tig, dass die Gerich­te auch in Zukunft eine kla­re Linie ver­fol­gen und für Rechts­si­cher­heit sor­gen.

Ein Bei­spiel für ein sol­ches Ver­fah­ren ist das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 17. März 2015 (Az. 2 BvR 2665/11), in dem das Gericht die Tarif­treue­pflicht in Nord­rhein-West­fa­len grund­sätz­lich für ver­fas­sungs­ge­mäß erklärt hat, aber gleich­zei­tig betont hat, dass die Anfor­de­run­gen an die Tarif­treue ver­hält­nis­mä­ßig sein müs­sen.

Auch auf euro­päi­scher Ebe­ne gab es Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Tarif­treue­ge­set­zen. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat in meh­re­ren Urtei­len betont, dass die Tarif­treue­pflich­ten mit dem euro­päi­schen Ver­ga­be­recht ver­ein­bar sein müs­sen und dass die Anfor­de­run­gen an die Tarif­treue trans­pa­rent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein müs­sen.

Die recht­li­chen Aspek­te und Her­aus­for­de­run­gen des Tarif­treue­ge­set­zes sind kom­plex und viel­fäl­tig. Es ist daher wich­tig, dass die Poli­tik, die Unter­neh­men und die Arbeit­neh­mer sich inten­siv mit den recht­li­chen Fra­gen aus­ein­an­der­set­zen und gemein­sam Lösun­gen fin­den, die im Ein­klang mit der Ver­fas­sung, dem Euro­pa­recht und den Inter­es­sen aller Betei­lig­ten ste­hen.

Fazit

Das Tarif­treue­ge­setz stellt einen wich­ti­gen Schritt zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie in Deutsch­land dar. Durch die Bin­dung öffent­li­cher Auf­trä­ge an die Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen oder die Zah­lung tarif­ähn­li­cher Löh­ne sol­len Lohn­dum­ping ver­hin­dert und fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen geschaf­fen wer­den. Wäh­rend das Gesetz zwei­fel­los posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen vie­ler Arbeit­neh­mer haben kann, birgt es auch Her­aus­for­de­run­gen für Unter­neh­men, ins­be­son­de­re für KMU, in Bezug auf büro­kra­ti­schen Auf­wand und poten­zi­el­le Wett­be­werbs­nach­tei­le.

Ein erfolg­rei­ches Funk­tio­nie­ren des Tarif­treue­ge­set­zes erfor­dert eine effek­ti­ve Umset­zung und Kon­trol­le. Poli­tik, Unter­neh­men und Arbeit­neh­mer müs­sen zusam­men­ar­bei­ten, um die Zie­le des Geset­zes zu errei­chen und gleich­zei­tig die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen zu mini­mie­ren. Zukünf­tig soll­te der Fokus dar­auf lie­gen, die Tarif­bin­dung ins­ge­samt zu stär­ken und Anrei­ze für Unter­neh­men zu schaf­fen, sich an Tarif­ver­trä­ge zu hal­ten. Eine kon­ti­nu­ier­li­che Eva­lu­ie­rung des Geset­zes ist uner­läss­lich, um sei­ne Wirk­sam­keit zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len