Unternehmensverkauf und Unternehmenskauf: Alles zu Ablauf, Bewertung und rechtssicherer Nachfolge

Unternehmensverkauf und Unternehmenskauf: Alles zu Ablauf, Bewertung und rechtssicherer Nachfolge

Der Unter­neh­mens­ver­kauf und Unter­neh­mens­kauf stel­len kom­ple­xe stra­te­gi­sche Mei­len­stei­ne dar, die weit über rein finan­zi­el­le Trans­ak­tio­nen hin­aus­ge­hen. Ob im Rah­men einer alters­be­ding­ten Nach­fol­ge­re­ge­lung oder als Teil einer expan­si­ven Wachs­tums­stra­te­gie – der Erfolg hängt maß­geb­lich von einer akri­bi­schen Vor­be­rei­tung und einer rechts­si­che­ren Aus­ge­stal­tung ab. Dabei ste­hen Käu­fer und Ver­käu­fer vor der Her­aus­for­de­rung, den objek­ti­ven Unter­neh­mens­wert zu ermit­teln, steu­er­li­che Hür­den zu neh­men und die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu wah­ren. Ins­be­son­de­re für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che erge­ben sich durch den Inha­ber­wech­sel tief­grei­fen­de Fra­gen hin­sicht­lich der Kon­ti­nui­tät von Arbeits­ver­hält­nis­sen und kol­lek­tiv­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Die­ser Arti­kel ana­ly­siert den typi­schen Ablauf einer M&A‑Transaktion (Mer­gers & Acqui­si­ti­ons), stellt gän­gi­ge Bewer­tungs­me­tho­den vor und beleuch­tet die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, die für eine erfolg­rei­che und rechts­si­che­re Nach­fol­ge uner­läss­lich sind, um lang­wie­ri­ge Rechts­strei­tig­kei­ten nach dem Voll­zug zu ver­mei­den.

Der strukturierte Ablauf: Von der Vorbereitung bis zum Closing

Ein pro­fes­sio­nel­ler M&A‑Prozess folgt einer bewähr­ten Chro­no­lo­gie, um die Kom­ple­xi­tät der Trans­ak­ti­on beherrsch­bar zu machen. Der Zeit­rah­men für einen sol­chen Pro­zess liegt übli­cher­wei­se zwi­schen sechs und acht­zehn Mona­ten.

  1. Vor­be­rei­tungs­pha­se: Zunächst erstellt der Ver­käu­fer ein anony­mi­sier­tes Kurz­pro­fil („Teaser“) und ein detail­lier­tes Infor­ma­ti­ons­me­mo­ran­dum. Hier wer­den die wirt­schaft­li­chen Kenn­zah­len, die Markt­po­si­ti­on und die stra­te­gi­schen Poten­zia­le des Unter­neh­mens dar­ge­legt. Par­al­lel wird oft eine „Ven­dor Due Dili­gence“ durch­ge­führt, um eige­ne Schwach­stel­len vor­ab zu iden­ti­fi­zie­ren.
  2. Anbah­nungs­pha­se und Let­ter of Intent (LoI): Nach ers­ten Gesprä­chen mit Inter­es­sen­ten wird eine Absichts­er­klä­rung, der soge­nann­te Let­ter of Intent (LoI), unter­zeich­net. Die­ser fixiert die Eck­punk­te der Trans­ak­ti­on, wie den vor­aus­sicht­li­chen Kauf­preis und Exklu­si­vi­täts­fris­ten. Recht­lich ist der LoI meist weit­ge­hend unver­bind­lich, begrün­det jedoch bereits vor­ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 311 Abs. 2 BGB).
  3. Due Dili­gence (Sorg­falts­prü­fung): Dies ist die kri­ti­sche Pha­se der Prü­fung. Der poten­zi­el­le Käu­fer erhält Ein­blick in sämt­li­che rele­van­ten Daten. Man unter­schei­det hier­bei zwi­schen der Finan­cial, Tax, Com­mer­cial und Legal Due Dili­gence. Für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che ist die HR Due Dili­gence von zen­tra­ler Bedeu­tung: Hier wer­den Arbeits­ver­trä­ge, Pen­si­ons­zu­sa­gen, Tarif­bin­dun­gen und bestehen­de Betriebs­ver­ein­ba­run­gen auf Risi­ken geprüft. Die Han­dels­kam­mer Ham­burg betont in die­sem Zusam­men­hang die Bedeu­tung einer lücken­lo­sen Doku­men­ta­ti­on, um Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren.
  4. Ver­trags­ver­hand­lung und Sig­ning: Sind die Prü­fun­gen abge­schlos­sen, wer­den die Details im Kauf­ver­trag aus­ge­han­delt. Mit der nota­ri­el­len Beur­kun­dung oder der Unter­schrift (beim Share Deal von GmbH-Antei­len ist die Beur­kun­dung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG zwin­gend) erfolgt das Sig­ning.
  5. Clo­sing: Der tat­säch­li­che Über­gang des Unter­neh­mens (das Clo­sing) fin­det meist erst statt, wenn bestimm­te Bedin­gun­gen (Clo­sing Con­di­ti­ons) erfüllt sind, wie etwa die kar­tell­recht­li­che Frei­ga­be oder die Zustim­mung von finan­zie­ren­den Ban­ken.

Methoden der Unternehmensbewertung: Den fairen Preis ermitteln

Die Ermitt­lung des Kauf­prei­ses ist oft der emo­tio­nals­te Teil der Ver­hand­lun­gen. Wäh­rend Ver­käu­fer den Wert ihrer Lebens­leis­tung maxi­mie­ren möch­ten, kal­ku­lie­ren Käu­fer pri­mär auf Basis zukünf­ti­ger Ren­di­te­chan­cen und Risi­ken. In der Pra­xis haben sich ver­schie­de­ne Ver­fah­ren eta­bliert, um eine objek­ti­ve Dis­kus­si­ons­grund­la­ge zu schaf­fen.

Das in Deutsch­land am wei­tes­ten ver­brei­te­te Ver­fah­ren ist das Ertrags­wert­ver­fah­ren gemäß dem Stan­dard IDW S 1 des Insti­tuts der Wirt­schafts­prü­fer. Hier­bei wird der Unter­neh­mens­wert aus den zukünf­tig zu erwar­ten­den Erträ­gen abge­lei­tet, die auf den heu­ti­gen Bar­wert dis­kon­tiert wer­den. Ein ähn­li­cher Ansatz ist die Dis­coun­ted-Cash­flow-Metho­de (DCF), die inter­na­tio­nal domi­niert. Hier ste­hen nicht die bilan­zi­el­len Erträ­ge, son­dern die künf­ti­gen Zah­lungs­strö­me (Cash­flows) im Fokus.

Für eine schnel­le Markt­ein­schät­zung wird häu­fig das Mul­ti­pli­ka­tor-Ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen. Dabei wird eine Kenn­zahl, meist das EBITDA (Ergeb­nis vor Zin­sen, Steu­ern und Abschrei­bun­gen), mit einem bran­chen­üb­li­chen Fak­tor mul­ti­pli­ziert. Ein Bei­spiel: Erzielt ein mit­tel­stän­di­sches Maschi­nen­bau­un­ter­neh­men ein EBITDA von 2 Mil­lio­nen Euro und liegt der Bran­chen­mul­ti­pli­ka­tor bei 6,0, ergibt sich ein vor­läu­fi­ger Unter­neh­mens­wert von 12 Mil­lio­nen Euro.

Der Sub­stanz­wert hin­ge­gen spielt bei fort­ge­führ­ten Unter­neh­men meist nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le. Er ermit­telt ledig­lich den Wert der Sum­me aller Ein­zel­ge­gen­stän­de des Betriebs­ver­mö­gens abzüg­lich der Schul­den. Wie die IHK Elbe-Weser erläu­tert, dient der Sub­stanz­wert oft als abso­lu­te Preis­un­ter­gren­ze, da er den Liqui­da­ti­ons­wert wider­spie­gelt. Eine pro­fes­sio­nel­le Bewer­tung kom­bi­niert oft ver­schie­de­ne Ansät­ze, um ein rea­lis­ti­sches Kor­ri­dor-Ergeb­nis zu erhal­ten und die unter­schied­li­chen Erwar­tun­gen von Käu­fer und Ver­käu­fer zu har­mo­ni­sie­ren.

Nach­dem der wirt­schaft­li­che Rah­men und der Pro­zess­ab­lauf defi­niert sind, stellt sich die ent­schei­den­de Fra­ge nach der recht­li­chen Struk­tur der Über­nah­me. Davon hän­gen nicht nur steu­er­li­che Aspek­te, son­dern auch die unmit­tel­ba­re Fort­füh­rung der Arbeits­ver­hält­nis­se ab.

Rechtliche Gestaltung: Share Deal vs. Asset Deal und rechtssichere Nachfolge

Bei der ver­trag­li­chen Aus­ge­stal­tung einer Trans­ak­ti­on ste­hen sich zwei grund­le­gen­de Kon­zep­te gegen­über: der Share Deal und der Asset Deal. Die Wahl des Modells hat weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für die Haf­tung, die steu­er­li­che Behand­lung und die Rechts­nach­fol­ge.

Beim Share Deal erwirbt der Käu­fer Geschäfts­an­tei­le an einer Gesell­schaft (z. B. GmbH-Antei­le oder Akti­en). Das Unter­neh­men bleibt als Rechts­trä­ger iden­tisch; alle Ver­trä­ge, Lizen­zen sowie Rech­te und Pflich­ten ver­blei­ben in der Gesell­schaft. Für den Käu­fer bedeu­tet dies eine hohe Kon­ti­nui­tät, jedoch über­nimmt er indi­rekt auch sämt­li­che Alt­las­ten und ver­steck­ten Risi­ken des Ziel­un­ter­neh­mens. Im Kauf­ver­trag wird daher beson­de­rer Wert auf umfas­sen­de Garan­tie­ka­ta­lo­ge (War­ran­ties) und Frei­stel­lungs­ver­pflich­tun­gen (Indem­ni­ties) gelegt, um den Erwer­ber vor unvor­her­seh­ba­ren Ver­bind­lich­kei­ten zu schüt­zen.

Im Gegen­satz dazu wer­den beim Asset Deal ein­zel­ne Wirt­schafts­gü­ter – wie Maschi­nen, Grund­stü­cke, Paten­te oder Kun­den­stäm­me – gezielt aus dem Unter­neh­men her­aus­ge­kauft und auf den Erwer­ber über­tra­gen (Ein­zel­rechts­nach­fol­ge). Dies ermög­licht ein soge­nann­tes „Cher­ry Picking“, bei dem der Käu­fer nur die wert­hal­ti­gen Bestand­tei­le über­nimmt. Ein kri­ti­scher Aspekt ist hier die Haf­tung für Fir­men­fort­füh­rung nach § 25 HGB. Führt der Erwer­ber das Geschäft unter der bis­he­ri­gen Fir­ma fort, haf­tet er grund­sätz­lich für alle im Betrieb begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten des frü­he­ren Inha­bers, sofern die Haf­tung nicht wirk­sam aus­ge­schlos­sen und im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de.

Die Rechts­si­cher­heit der Nach­fol­ge wird durch prä­zi­se for­mu­lier­te Kauf­ver­trä­ge gewähr­leis­tet. Zen­tra­le Bestand­tei­le sind Rege­lun­gen zur Kauf­prei­s­ad­jus­tie­rung (z. B. Locked-Box-Ver­fah­ren oder Clo­sing Accounts), Klau­seln zur Absi­che­rung von Wett­be­werbs­ver­bo­ten sowie Bestim­mun­gen zur steu­er­li­chen Haf­tung. Ins­be­son­de­re bei mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men ist zudem die Rechts­form­neu­tra­li­tät der Trans­ak­ti­on ein wesent­li­ches Ziel, um steu­er­li­che Dop­pel­be­las­tun­gen zu ver­mei­den.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen und die Rolle der Belegschaft

Ein Inha­ber­wech­sel löst bei der Beleg­schaft und dem Betriebs­rat regel­mä­ßig Unsi­cher­heit aus. Zen­tra­les Schutz­in­stru­ment im deut­schen Arbeits­recht ist der Betriebs­über­gang gemäß § 613a BGB. Die­se Norm greift beim Asset Deal, wenn ein Betrieb oder Betriebs­teil durch Rechts­ge­schäft auf einen ande­ren Inha­ber über­geht und dabei die Iden­ti­tät der wirt­schaft­li­chen Ein­heit gewahrt bleibt.

Die Rechts­fol­ge des § 613a BGB ist der auto­ma­ti­sche Über­gang aller bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se auf den Erwer­ber zu den bis­he­ri­gen Bedin­gun­gen. Ein Kün­di­gungs­ver­bot wegen des Betriebs­über­gangs schützt die Arbeit­neh­mer (§ 613a Abs. 4 BGB). Den­noch bleibt das Recht zur Kün­di­gung aus ande­ren betrieb­li­chen, per­so­nen- oder ver­hal­tens­be­ding­ten Grün­den unbe­rührt. Wich­tig für die Pra­xis: Die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter müs­sen vor dem Über­gang umfas­send und schrift­lich infor­miert wer­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stellt hohe Anfor­de­run­gen an die­ses Unter­rich­tungs­schrei­ben (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2006 – 8 AZR 574/05). Feh­ler in der Unter­rich­tung füh­ren dazu, dass die ein­mo­na­ti­ge Wider­spruchs­frist der Arbeit­neh­mer nicht zu lau­fen beginnt, was für den Käu­fer erheb­li­che Pla­nungs­un­si­cher­heit bedeu­tet.

Für den Betriebs­rat erge­ben sich spe­zi­fi­sche Betei­li­gungs­rech­te. Stellt der Unter­neh­mens­kauf eine Betriebs­än­de­rung gemäß § 111 BetrVG dar – etwa durch geplan­te Umstruk­tu­rie­run­gen oder Stand­ort­ver­la­ge­run­gen –, muss der Unter­neh­mer den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send infor­mie­ren und einen Inter­es­sen­aus­gleich sowie einen Sozi­al­plan ver­han­deln. Auch wenn ein rei­ner Inha­ber­wech­sel (Share Deal) kei­ne Betriebs­än­de­rung ist, bestehen oft Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über dem Wirt­schafts­aus­schuss nach § 106 BetrVG. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter ist essen­zi­ell, um die sozia­le Sta­bi­li­tät im Unter­neh­men zu wah­ren und die Akzep­tanz der neu­en Füh­rung zu för­dern.

Risikomanagement: Streitigkeiten beim Unternehmenskauf vermeiden

Trans­ak­ti­ons­pro­zes­se ber­gen ein hohes Poten­zi­al für lang­wie­ri­ge Rechts­strei­tig­kei­ten, die oft erst Mona­te oder Jah­re nach dem Voll­zug (Clo­sing) auf­tre­ten. Die­se soge­nann­te M&A‑Litigation lässt sich durch ein sys­te­ma­ti­sches Risi­ko­ma­nage­ment und eine tief­grei­fen­de Due Dili­gence (DD) mini­mie­ren.

In der Due Dili­gence wer­den alle rele­van­ten Unter­neh­mens­be­rei­che – Finan­zen, Steu­ern, Recht, Per­so­nal und IT – einer detail­lier­ten Prü­fung unter­zo­gen. Ziel ist es, Risi­ken wie anhän­gi­ge Gerichts­pro­zes­se, unzu­rei­chen­de Com­pli­ance-Struk­tu­ren oder dro­hen­de Steu­er­nach­zah­lun­gen zu iden­ti­fi­zie­ren. Wer­den Risi­ken erkannt, flie­ßen die­se ent­we­der wert­min­dernd in den Kauf­preis ein oder wer­den durch spe­zi­fi­sche Steu­er­klau­seln und Frei­stel­lun­gen im Ver­trag abge­si­chert.

Typi­sche Kon­flikt­fel­der nach dem Ver­kauf sind:

  • Bilanz­ga­ran­tien: Strei­tig­kei­ten über die Rich­tig­keit der Stich­tags­bi­lanz und die Bewer­tung von Vor­rä­ten oder For­de­run­gen.
  • Earn-out-Klau­seln: Dif­fe­ren­zen über die Errei­chung zukünf­ti­ger Gewinn­zie­le, an die ein Teil des Kauf­prei­ses gekop­pelt ist.
  • Ver­let­zung von Wett­be­werbs­ver­bo­ten: Wenn der Ver­käu­fer nach dem Deal in Kon­kur­renz zum ver­kauf­ten Unter­neh­men tritt.

Um die Eska­la­ti­on sol­cher Kon­flik­te zu ver­mei­den, wer­den in moder­nen Kauf­ver­trä­gen häu­fig Alter­na­ti­ve-Dis­pu­te-Reso­lu­ti­on-Ver­fah­ren (ADR) wie Media­ti­on oder Schieds­ge­richts­ver­ein­ba­run­gen (z. B. nach DIS-Regeln) ver­ein­bart. Zudem gewin­nen War­ran­ty-and-Indem­ni­ty-Ver­si­che­run­gen (W&I‑Versicherungen) an Bedeu­tung. Die­se decken Schä­den aus Garan­tie­ver­let­zun­gen ab und ent­las­ten so die Haf­tung des Ver­käu­fers, wäh­rend der Käu­fer einen liqui­den Schuld­ner erhält. Ein pro­ak­ti­ves Risi­ko­ma­nage­ment endet jedoch nicht mit der Ver­trags­un­ter­schrift; eine struk­tu­rier­te Post-Mer­ger-Inte­gra­ti­on (PMI) ist ent­schei­dend, um ope­ra­ti­ve Rei­bungs­ver­lus­te zu ver­mei­den und die im Kauf­preis ent­hal­te­nen Syn­er­gie­po­ten­zia­le tat­säch­lich zu rea­li­sie­ren.

Fazit

Ein erfolg­rei­cher Unter­neh­mens­ver­kauf oder Unter­neh­mens­kauf ist kein iso­lier­ter Rechts­akt, son­dern das Ergeb­nis einer prä­zi­sen stra­te­gi­schen Pla­nung. Die Sym­bio­se aus fun­dier­ter Unter­neh­mens­be­wer­tung, juris­ti­scher Prä­zi­si­on bei der Ver­trags­ge­stal­tung – etwa durch die bewuss­te Wahl zwi­schen Share Deal und Asset Deal – und einer trans­pa­ren­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on bil­det das Fun­da­ment für eine sta­bi­le Unter­neh­mens­nach­fol­ge.

Beson­ders die arbeits­recht­li­chen Impli­ka­tio­nen gemäß § 613a BGB dür­fen im Pro­zess nicht unter­schätzt wer­den. Eine früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Betriebs­rats sowie eine kla­re Infor­ma­ti­ons­po­li­tik gegen­über der Beleg­schaft sichern nicht nur die recht­li­che Kon­for­mi­tät, son­dern erhal­ten auch die wert­vol­le Exper­ti­se und Moti­va­ti­on der Mit­ar­bei­ter in Über­gangs­pha­sen. Rechts­si­cher­heit schützt bei­de Par­tei­en vor lang­wie­ri­gen M&A‑Litigation-Verfahren und sichert den wirt­schaft­li­chen Erfolg der Trans­ak­ti­on über das Clo­sing hin­aus.

Für die Pra­xis bedeu­tet dies: Eine akri­bi­sche Due Dili­gence und eine vor­aus­schau­en­de Nach­fol­ge­stra­te­gie sind essen­zi­ell, um das Ver­trau­en der Stake­hol­der zu sta­bi­li­sie­ren und die Zukunfts­fä­hig­keit des Unter­neh­mens nach­hal­tig zu sichern.

Weiterführende Quellen