Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz: Recht­li­che Grund­la­gen, Zuläs­sig­keit & Mit­be­stim­mung

Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz: Recht­li­che Grund­la­gen, Zuläs­sig­keit & Mit­be­stim­mung

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In der heu­ti­gen Arbeits­welt sind Smart­phones all­ge­gen­wär­tig. Wäh­rend sie einer­seits die Kom­mu­ni­ka­ti­on erleich­tern und den Zugriff auf Infor­ma­tio­nen ermög­li­chen, kön­nen sie ande­rer­seits die Kon­zen­tra­ti­on stö­ren und die Pro­duk­ti­vi­tät beein­träch­ti­gen. Die Fra­ge, ob und inwie­weit ein Arbeit­ge­ber die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen am Arbeits­platz ein­schrän­ken oder ver­bie­ten darf, ist daher von gro­ßer Bedeu­tung. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen, die Zuläs­sig­keit eines Han­dy­ver­bots und die Rol­le der Mit­be­stim­mung durch den Betriebs­rat am Arbeits­platz. Es wird unter­sucht, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein sol­ches Ver­bot gerecht­fer­tigt ist und wel­che Rech­te Arbeit­neh­mer in die­sem Zusam­men­hang haben.

Recht­li­che Grund­la­gen für ein Han­dy­ver­bot

Die recht­li­che Grund­la­ge für ein Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz ergibt sich pri­mär aus dem Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers gemäß § 106 der Gewer­be­ord­nung (GewO). Die­ses Recht erlaubt es dem Arbeit­ge­ber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung nach bil­li­gem Ermes­sen näher zu bestim­men, soweit die­se Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeits­ver­trag, Bestim­mun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder eines anwend­ba­ren Tarif­ver­tra­ges fest­ge­legt sind.

Im Rah­men des Direk­ti­ons­rechts kann der Arbeit­ge­ber Anord­nun­gen tref­fen, die das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz regeln. Dies schließt auch die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen ein. Aller­dings ist die Aus­übung des Direk­ti­ons­rechts nicht unbe­grenzt. Sie muss stets im Ein­klang mit ande­ren arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen und den Grund­rech­ten der Arbeit­neh­mer ste­hen.

So ist bei­spiels­wei­se zu berück­sich­ti­gen, dass das Direk­ti­ons­recht nicht dazu miss­braucht wer­den darf, die Per­sön­lich­keits­rech­te der Arbeit­neh­mer unan­ge­mes­sen ein­zu­schrän­ken. Die Anord­nung eines Han­dy­ver­bots muss daher stets ver­hält­nis­mä­ßig sein und einem legi­ti­men Zweck die­nen. Ein legi­ti­mer Zweck kann bei­spiels­wei­se der Schutz des Betriebs­ab­laufs, die Gewähr­leis­tung der Sicher­heit am Arbeits­platz oder der Schutz von Betriebs­ge­heim­nis­sen sein.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass ein Han­dy­ver­bot nicht pau­schal für alle Arbeit­neh­mer und alle Situa­tio­nen gel­ten muss. Der Arbeit­ge­ber kann dif­fe­ren­zier­te Rege­lun­gen tref­fen, die den jewei­li­gen betrieb­li­chen Gege­ben­hei­ten und den unter­schied­li­chen Tätig­kei­ten der Arbeit­neh­mer Rech­nung tra­gen. So kann bei­spiels­wei­se in bestimm­ten Berei­chen, in denen eine hohe Kon­zen­tra­ti­on erfor­der­lich ist oder in denen Sicher­heits­ri­si­ken bestehen, ein stren­ge­res Han­dy­ver­bot gel­ten als in ande­ren Berei­chen.

[Quel­le: firma.de — Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz: Ist das recht­lich erlaubt?]

Zuläs­sig­keit eines Han­dy­ver­bots: Wann darf der Arbeit­ge­ber ein­grei­fen?

Die Zuläs­sig­keit eines Han­dy­ver­bots am Arbeits­platz ist nicht pau­schal zu beur­tei­len, son­dern erfor­dert stets eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen den Rech­ten des Arbeit­neh­mers und den berech­tig­ten Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers. Der Arbeit­ge­ber darf nicht will­kür­lich in die Pri­vat­sphä­re sei­ner Mit­ar­bei­ter ein­grei­fen, son­dern muss trif­ti­ge Grün­de für ein Ver­bot vor­wei­sen.

Ein berech­tig­tes Inter­es­se des Arbeit­ge­bers kann bei­spiels­wei­se in der Stö­rung des Arbeits­ab­laufs lie­gen. Wenn die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen durch Arbeit­neh­mer zu einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der Pro­duk­ti­vi­tät oder zu einer Gefähr­dung der Qua­li­tät der Arbeits­er­geb­nis­se führt, kann ein Han­dy­ver­bot gerecht­fer­tigt sein. Dies gilt ins­be­son­de­re in Berei­chen, in denen eine hohe Kon­zen­tra­ti­on oder Prä­zi­si­on erfor­der­lich ist.

Auch Sicher­heits­ri­si­ken kön­nen ein Han­dy­ver­bot recht­fer­ti­gen. In bestimm­ten Arbeits­be­rei­chen, bei­spiels­wei­se in der Nähe von gefähr­li­chen Maschi­nen oder Anla­gen, kann die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen zu Unfäl­len füh­ren. In sol­chen Fäl­len ist der Arbeit­ge­ber nicht nur berech­tigt, son­dern sogar ver­pflich­tet, ein Han­dy­ver­bot aus­zu­spre­chen, um die Sicher­heit sei­ner Mit­ar­bei­ter zu gewähr­leis­ten. Eine ent­spre­chen­de Arbeits­schutz­vor­schrift, die ein Han­dy­ver­bot im Betrieb vor­schreibt, exis­tiert jedoch nicht expli­zit.

Ein wei­te­rer Aspekt ist der Daten­schutz. Wenn die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen durch Arbeit­neh­mer zu einer Ver­let­zung des Daten­schut­zes füh­ren kann, bei­spiels­wei­se durch unbe­fug­tes Foto­gra­fie­ren oder Fil­men von Per­so­nen oder ver­trau­li­chen Doku­men­ten, kann ein Han­dy­ver­bot eben­falls zuläs­sig sein. Dies gilt ins­be­son­de­re in Berei­chen, in denen mit sen­si­blen Daten umge­gan­gen wird.

Die Inter­es­sen­ab­wä­gung muss stets im Ein­zel­fall erfol­gen und die kon­kre­ten Umstän­de des jewei­li­gen Arbeits­plat­zes berück­sich­ti­gen. Dabei sind auch die Art der Tätig­keit, die Häu­fig­keit und Dau­er der Han­dy­nut­zung sowie die Aus­wir­kun­gen auf den Betriebs­ab­lauf und die Sicher­heit zu berück­sich­ti­gen.

[Quel­le: jobs.augsburger-allgemeine.de — Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz – Was ist erlaubt?]
[Quel­le: komnet.nrw.de — Gibt es eine Arbeits­schutz­vor­schrift, die ein Han­dy­ver­bot im Betrieb … ]

For­men des Han­dy­ver­bots: Voll­stän­dig, ein­ge­schränkt, situa­ti­ons­ab­hän­gig

Arbeit­ge­ber haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Nut­zung von Mobil­te­le­fo­nen am Arbeits­platz zu regeln. Die Band­brei­te reicht von einem voll­stän­di­gen Ver­bot, das jeg­li­che pri­va­te Nut­zung wäh­rend der Arbeits­zeit unter­sagt, bis hin zu ein­ge­schränk­ten Ver­bo­ten, die bestimm­te Berei­che oder Situa­tio­nen betref­fen. Eine drit­te Vari­an­te sind situa­ti­ons­ab­hän­gi­ge Rege­lun­gen, die die Nut­zung von Han­dys bei­spiels­wei­se in Pau­sen oder bei bestimm­ten Tätig­kei­ten erlau­ben.

Ein vol­les Ver­bot kann sinn­voll sein, wenn die Arbeit hoch­kon­zen­triert erfol­gen muss oder Sicher­heits­ri­si­ken bestehen. Es stellt die strengs­te Form dar und kann zu Unmut bei den Mit­ar­bei­tern füh­ren, wenn es nicht aus­rei­chend begrün­det ist. Ein Vor­teil ist die kla­re Rege­lung, die wenig Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum lässt.

Ein teil­wei­ses Ver­bot erlaubt die pri­va­te Nut­zung von Han­dys unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. So kann bei­spiels­wei­se die Nut­zung wäh­rend der Arbeits­zeit unter­sagt sein, in den Pau­sen jedoch gestat­tet. Auch die Nut­zung in bestimm­ten Berei­chen des Unter­neh­mens, wie z.B. in Pro­duk­ti­ons­hal­len oder in Kun­den­ge­sprä­chen, kann unter­sagt sein. Die­se Form bie­tet mehr Fle­xi­bi­li­tät und berück­sich­tigt die Bedürf­nis­se der Mit­ar­bei­ter, kann aber auch schwie­ri­ger zu kon­trol­lie­ren sein.

Situa­ti­ons­ab­hän­gi­ge Ver­bo­te sind am fle­xi­bels­ten. Sie erlau­ben die Nut­zung von Han­dys in bestimm­ten Situa­tio­nen, z.B. für die pri­va­te Kom­mu­ni­ka­ti­on in den Pau­sen oder für dienst­li­che Zwe­cke. In ande­ren Situa­tio­nen, wie z.B. wäh­rend wich­ti­ger Bespre­chun­gen oder bei der Bedie­nung gefähr­li­cher Maschi­nen, ist die Nut­zung jedoch unter­sagt. Die­se Form erfor­dert eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und das Ver­ständ­nis der Mit­ar­bei­ter, wann die Nut­zung erlaubt ist und wann nicht. Die Wahl der pas­sen­den Form hängt von den spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen des Unter­neh­mens und den Tätig­kei­ten der Mit­ar­bei­ter ab.

Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats beim Han­dy­ver­bot

Die Ein­füh­rung eines Han­dy­ver­bots am Arbeits­platz kann die Rech­te der Arbeit­neh­mer berüh­ren und unter­liegt daher unter Umstän­den der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats. Ob ein Mit­be­stim­mungs­recht besteht, hängt von der Art und dem Umfang des Ver­bots ab.

Ein gene­rel­les und umfas­sen­des Han­dy­ver­bot, das die pri­va­te Nut­zung wäh­rend der gesam­ten Arbeits­zeit und auf dem gesam­ten Betriebs­ge­län­de unter­sagt, greift in die Ord­nung des Betriebs ein und ist daher in der Regel mit­be­stim­mungs­pflich­tig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebs­rat hat in die­sem Fall ein ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht, d.h. die Ein­füh­rung des Ver­bots ist nur mit sei­ner Zustim­mung mög­lich.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat jedoch ent­schie­den, dass kein Mit­be­stim­mungs­recht besteht, wenn das Ver­bot ledig­lich die Nut­zung von Han­dys wäh­rend der Arbeits­zeit zur Erle­di­gung der Arbeits­auf­ga­ben betrifft (BAG, Beschluss vom 14.08.2018, Az. 1 ABR 16/17) – BAG: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei Ver­bot der … — Die­ser Beschluss grenzt das Mit­be­stim­mungs­recht bei Han­dy­ver­bo­ten ein. In die­sem Fall gehe es vor­ran­gig um die Ord­nung des Arbeits­ab­laufs, die dem Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers unter­liegt. Ein Mit­be­stim­mungs­recht kann sich aber erge­ben, wenn durch das Ver­bot auch die per­sön­li­che Sphä­re der Mit­ar­bei­ter berührt wird.

Besteht ein Mit­be­stim­mungs­recht, muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send infor­mie­ren und anhö­ren. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, kann die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den, die dann eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung trifft. Der Betriebs­rat kann auch eige­ne Vor­schlä­ge zur Aus­ge­stal­tung des Han­dy­ver­bots ein­brin­gen, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren – Han­dy­ver­bot ist mit­be­stim­mungs­pflich­tig — Die­ser Arti­kel betont die gene­rel­le Mit­be­stim­mungs­pflicht bei Han­dy­ver­bo­ten.

Durch­set­zung des Han­dy­ver­bots: Was pas­siert bei Ver­stö­ßen?

Ver­stößt ein Arbeit­neh­mer gegen ein bestehen­des Han­dy­ver­bot, kann der Arbeit­ge­ber ver­schie­de­ne Maß­nah­men ergrei­fen. Die Wahl der geeig­ne­ten Sank­ti­on hängt von der Schwe­re des Ver­sto­ßes und den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

In der Regel beginnt der Arbeit­ge­ber mit einer Abmah­nung. Die­se doku­men­tiert den Ver­stoß gegen das Han­dy­ver­bot und for­dert den Arbeit­neh­mer auf, sein Ver­hal­ten zukünf­tig zu unter­las­sen. Die Abmah­nung dient als War­nung und kann im Wie­der­ho­lungs­fall Grund­la­ge für wei­te­re Maß­nah­men sein. Vor Aus­spruch einer Abmah­nung soll­te der Arbeit­neh­mer jedoch ange­hört wer­den, um ihm die Mög­lich­keit zu geben, sich zu dem Vor­wurf zu äußern.

Bei wie­der­hol­ten oder beson­ders schwe­ren Ver­stö­ßen gegen das Han­dy­ver­bot kann der Arbeit­ge­ber auch eine Kün­di­gung aus­spre­chen. Eine Kün­di­gung ist jedoch nur dann gerecht­fer­tigt, wenn der Ver­stoß eine erheb­li­che Ver­let­zung der arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten dar­stellt und dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn durch die Han­dy­nut­zung die Sicher­heit am Arbeits­platz gefähr­det wird oder der Arbeits­ab­lauf erheb­lich gestört wird.

Es ist wich­tig, dass der Arbeit­ge­ber die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Sank­tio­nen beach­tet. Eine Kün­di­gung wegen eines ein­ma­li­gen und gering­fü­gi­gen Ver­sto­ßes gegen das Han­dy­ver­bot wird in der Regel unwirk­sam sein. Statt­des­sen soll­te der Arbeit­ge­ber zunächst mil­de­re Mit­tel, wie z.B. eine Ermah­nung oder eine Ver­set­zung, in Betracht zie­hen. Die Sank­tio­nen soll­ten zudem in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder im Arbeits­ver­trag klar gere­gelt sein, um Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten.

Alter­na­ti­ven zum Total­ver­bot: Fle­xi­ble Lösun­gen und Ver­ein­ba­run­gen

Ein Total­ver­bot von Han­dys am Arbeits­platz ist nicht immer die opti­ma­le Lösung. Oft­mals gibt es fle­xi­ble Lösun­gen und Mit­ar­bei­ter­ver­ein­ba­run­gen, die sowohl den Bedürf­nis­sen des Unter­neh­mens als auch den Inter­es­sen der Mit­ar­bei­ter gerecht wer­den. Sol­che Kom­pro­mis­se kön­nen zu einer höhe­ren Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit und einer ver­bes­ser­ten Arbeits­at­mo­sphä­re füh­ren.

Eine Mög­lich­keit ist die Ein­füh­rung von kla­ren Richt­li­ni­en für die Han­dy­nut­zung. Die­se Richt­li­ni­en könn­ten bei­spiels­wei­se fest­le­gen, dass die pri­va­te Nut­zung von Smart­phones wäh­rend der Arbeits­zeit auf bestimm­te Pau­sen­zei­ten oder Berei­che beschränkt ist. Außer­halb die­ser Zei­ten oder Berei­che soll­te das Han­dy stumm­ge­schal­tet oder weg­ge­legt wer­den.

Eine wei­te­re Opti­on ist die situa­ti­ons­ab­hän­gi­ge Rege­lung. In bestimm­ten Arbeits­be­rei­chen, bei­spiels­wei­se in der Pro­duk­ti­on oder in sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen, kann ein voll­stän­di­ges Ver­bot sinn­voll sein, um die Sicher­heit zu gewähr­leis­ten oder die Kon­zen­tra­ti­on der Mit­ar­bei­ter nicht zu stö­ren. In ande­ren Berei­chen, wie bei­spiels­wei­se in Büros oder im Kun­den­ser­vice, kann eine ein­ge­schränk­te Nut­zung erlaubt sein.

Mit­ar­bei­ter­ver­ein­ba­run­gen kön­nen eben­falls eine gute Alter­na­ti­ve zum Total­ver­bot dar­stel­len. In sol­chen Ver­ein­ba­run­gen wer­den die Rech­te und Pflich­ten der Mit­ar­bei­ter in Bezug auf die Han­dy­nut­zung klar defi­niert. Die Ver­ein­ba­run­gen kön­nen bei­spiels­wei­se fest­le­gen, wel­che Apps oder Funk­tio­nen wäh­rend der Arbeits­zeit genutzt wer­den dür­fen und wel­che nicht. Auch die Nut­zung von Social Media oder Strea­ming-Diens­ten kann in den Ver­ein­ba­run­gen gere­gelt wer­den.

Um die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Regeln zu gewähr­leis­ten, kön­nen Unter­neh­men auf Schu­lun­gen und Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men set­zen. In die­sen Schu­lun­gen wer­den die Mit­ar­bei­ter über die Grün­de für die Ein­schrän­kun­gen der Han­dy­nut­zung infor­miert und für die mög­li­chen nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen sen­si­bi­li­siert. Auch der Umgang mit den Richt­li­ni­en und Ver­ein­ba­run­gen wird in den Schu­lun­gen ver­mit­telt.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die Vor­bild­funk­ti­on der Füh­rungs­kräf­te. Wenn Füh­rungs­kräf­te selbst ver­ant­wor­tungs­be­wusst mit ihren Smart­phones umge­hen und die ver­ein­bar­ten Regeln ein­hal­ten, steigt die Wahr­schein­lich­keit, dass auch die Mit­ar­bei­ter dies tun.

Letzt­end­lich ist es wich­tig, dass Unter­neh­men eine indi­vi­du­el­le Lösung fin­den, die auf die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­se und Gege­ben­hei­ten des jewei­li­gen Arbeits­plat­zes zuge­schnit­ten ist. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und die Ein­be­zie­hung der Mit­ar­bei­ter in den Ent­schei­dungs­pro­zess sind dabei ent­schei­dend.

Fazit

Das Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz ist ein kom­ple­xes The­ma, das sowohl recht­li­che als auch prak­ti­sche Aspek­te berührt. Ein pau­scha­les Ver­bot ist nicht immer die bes­te Lösung. Statt­des­sen soll­ten Arbeit­ge­ber eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung vor­neh­men und die Inter­es­sen aller Betei­lig­ten berück­sich­ti­gen. Eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und trans­pa­ren­te Rege­lun­gen sind ent­schei­dend, um Kon­flik­te zu ver­mei­den und ein pro­duk­ti­ves Arbeits­um­feld zu gewähr­leis­ten.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len