Kün­di­gung & Betriebs­rat: Rech­te, Anhö­rung und Mit­be­stim­mung

Kün­di­gung & Betriebs­rat: Rech­te, Anhö­rung und Mit­be­stim­mung

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Die Kün­di­gung eines Mit­ar­bei­ters ist ein ein­schnei­den­der Schritt für bei­de Sei­ten – Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer. Der Betriebs­rat spielt dabei eine zen­tra­le Rol­le, da er über Informations‑, Anhö­rungs- und in bestimm­ten Fäl­len sogar Mit­be­stim­mungs­rech­te ver­fügt. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Kün­di­gungs­pro­zess und zeigt auf, wie er die Inter­es­sen der Beleg­schaft ver­tre­ten kann. Wel­che Rech­te hat der Betriebs­rat genau? Wel­che Fris­ten müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den? Und wann kann der Betriebs­rat einer Kün­di­gung wider­spre­chen?

Die Rol­le des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen

Der Betriebs­rat nimmt im Kün­di­gungs­pro­zess eine wich­ti­ge Rol­le ein, die durch das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gere­gelt wird. Sei­ne zen­tra­len Auf­ga­ben umfas­sen den Schutz der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen und die Wah­rung von deren Rech­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat ist nicht dazu da, Kün­di­gun­gen gene­rell zu ver­hin­dern, son­dern sicher­zu­stel­len, dass die­se recht­mä­ßig und sozi­al gerecht­fer­tigt sind.

Eine der wich­tigs­ten Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Betriebs­rats ist die Anhö­rung vor jeder Kün­di­gung. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat umfas­send über die Grün­de für die Kün­di­gung zu infor­mie­ren. Dies ermög­licht dem Betriebs­rat, die Kün­di­gung zu prü­fen und gege­be­nen­falls Beden­ken anzu­mel­den oder Wider­spruch ein­zu­le­gen. Der Betriebs­rat fun­giert somit als Kon­troll­in­stanz, um unbe­rech­tig­te oder will­kür­li­che Kün­di­gun­gen zu ver­hin­dern.

Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat die Mög­lich­keit, auf die sozia­le Aus­wahl bei Kün­di­gun­gen Ein­fluss zu neh­men. Wenn meh­re­re Mit­ar­bei­ter für eine Kün­di­gung in Fra­ge kom­men, kann der Betriebs­rat dar­auf ach­ten, dass sozi­al schwä­che­re Mit­ar­bei­ter (z.B. älte­re, lang­jäh­ri­ge oder Mit­ar­bei­ter mit Unter­halts­pflich­ten) nicht benach­tei­ligt wer­den.

In bestimm­ten Fäl­len hat der Betriebs­rat sogar ein Mit­be­stim­mungs­recht bei Kün­di­gun­gen. Dies ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn es um Mas­sen­ent­las­sun­gen geht oder wenn der Arbeit­ge­ber betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen plant, die mit einem Sozi­al­plan ein­her­ge­hen.

Die Auf­ga­ben und Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen sind viel­fäl­tig und tra­gen maß­geb­lich dazu bei, die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen und fai­re Arbeits­be­din­gun­gen zu gewähr­leis­ten. Durch sei­ne akti­ve Rol­le im Kün­di­gungs­pro­zess kann der Betriebs­rat dazu bei­tra­gen, sozia­le Här­ten abzu­mil­dern und die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu ver­tre­ten.

Das Anhö­rungs­ver­fah­ren nach § 102 BetrVG

Das Anhö­rungs­ver­fah­ren gemäß § 102 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des Kün­di­gungs­pro­zes­ses und räumt dem Betriebs­rat wich­ti­ge Rech­te ein. Bevor ein Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung aus­spricht, muss er den Betriebs­rat gemäß § 102 BetrVG anhö­ren und ihm die Grün­de für die Kün­di­gung mit­tei­len.

Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die für die Beur­tei­lung der Kün­di­gung erfor­der­lich sind. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re:

  • Die Per­so­na­li­en des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers
  • Die Art der Kün­di­gung (ordent­lich, außer­or­dent­lich, Ände­rungs­kün­di­gung)
  • Die Kün­di­gungs­grün­de (per­so­nen­be­dingt, ver­hal­tens­be­dingt, betriebs­be­dingt)
  • Der geplan­te Kün­di­gungs­ter­min
  • Alle wei­te­ren Umstän­de, die für die Kün­di­gung rele­vant sind

Der Betriebs­rat hat nach Zugang der Infor­ma­tio­nen eine bestimm­te Frist, um zu der beab­sich­tig­ten Kün­di­gung Stel­lung zu neh­men. Die Frist beträgt bei ordent­li­chen Kün­di­gun­gen in der Regel eine Woche, bei außer­or­dent­li­chen Kün­di­gun­gen drei Tage. Inner­halb die­ser Frist kann der Betriebs­rat der Kün­di­gung zustim­men, Beden­ken äußern oder Wider­spruch ein­le­gen.

Wich­tig ist, dass der Arbeit­ge­ber die Anhö­rung des Betriebs­rats vor Aus­spruch der Kün­di­gung durch­führt. Eine Kün­di­gung ohne vor­he­ri­ge Anhö­rung des Betriebs­rats ist unwirk­sam. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­neh­mer gegen die Kün­di­gung kla­gen und im Regel­fall sei­nen Arbeits­platz zurück­for­dern kann. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in zahl­rei­chen Ent­schei­dun­gen die Bedeu­tung der ord­nungs­ge­mä­ßen Anhö­rung des Betriebs­rats betont (z.B. BAG, Urteil vom 23.10.2013, 2 AZR 986/12).

Das Anhö­rungs­ver­fah­ren nach § 102 BetrVG dient dazu, dem Betriebs­rat die Mög­lich­keit zu geben, die Kün­di­gung zu prü­fen und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten. Es trägt dazu bei, unbe­rech­tig­te oder will­kür­li­che Kün­di­gun­gen zu ver­hin­dern und die sozia­le Gerech­tig­keit im Betrieb zu för­dern.

Grün­de für den Wider­spruch des Betriebs­rats

Der Betriebs­rat hat nicht die Macht, eine Kün­di­gung zu ver­hin­dern, aber er kann ihr inner­halb einer Frist von einer Woche wider­spre­chen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die­ser Wider­spruch muss schrift­lich erfol­gen und begrün­det sein. Die Grün­de für einen Wider­spruch sind im § 102 Abs. 3 BetrVG abschlie­ßend auf­ge­zählt. Dem­nach kann der Betriebs­rat einer ordent­li­chen Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn:

  • Der Arbeit­ge­ber bei der Aus­wahl des zu kün­di­gen­den Arbeit­neh­mers sozia­le Gesichts­punk­te nicht oder nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat. Dies betrifft vor allem die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, das Alter, die Unter­halts­pflich­ten und die Schwer­be­hin­de­rung des Arbeit­neh­mers. Der Betriebs­rat kann bei­spiels­wei­se argu­men­tie­ren, dass ein ande­rer Mit­ar­bei­ter mit kür­ze­rer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und ohne Unter­halts­pflich­ten hät­te gekün­digt wer­den sol­len.
  • Die Kün­di­gung gegen eine Richt­li­nie nach § 95 BetrVG ver­stößt. Sol­che Richt­li­ni­en kön­nen bei­spiels­wei­se Rege­lun­gen zur Per­so­nal­pla­nung oder zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len ent­hal­ten.
  • Der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer an einem ande­ren Arbeits­platz im sel­ben Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens wei­ter­be­schäf­tigt wer­den könn­te. Der Betriebs­rat kann in die­sem Fall auf freie Stel­len oder die Mög­lich­keit einer Umschu­lung oder Fort­bil­dung hin­wei­sen.
  • Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers nach zumut­ba­ren Umschu­lungs- oder Fort­bil­dungs­maß­nah­men mög­lich ist. Hier­bei muss die Umschu­lung oder Fort­bil­dung für den Arbeit­neh­mer zumut­bar und die Kos­ten für den Arbeit­ge­ber trag­bar sein.
  • Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers unter geän­der­ten Ver­trags­be­din­gun­gen mög­lich ist und der Arbeit­neh­mer dem zustimmt. Hier­bei kann der Betriebs­rat vor­schla­gen, dass der Arbeit­neh­mer bei­spiels­wei­se eine ande­re Posi­ti­on mit gerin­ge­rer Bezah­lung oder weni­ger Arbeits­stun­den über­nimmt.

Ein Wider­spruch des Betriebs­rats hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Die Kün­di­gung wird also wirk­sam, auch wenn der Betriebs­rat wider­spro­chen hat. Aller­dings hat der Wider­spruch zur Fol­ge, dass der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses hat (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Der Arbeit­neh­mer muss die Wei­ter­be­schäf­ti­gung aller­dings inner­halb einer Woche nach dem Ende der Kün­di­gungs­frist beim Arbeit­ge­ber gel­tend machen.

Recht­li­che Kon­se­quen­zen des Wider­spruchs: Lehnt der Arbeit­ge­ber die Wei­ter­be­schäf­ti­gung ab, kann der Arbeit­neh­mer beim Arbeits­ge­richt eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung bean­tra­gen. Das Gericht wird dann prü­fen, ob der Wider­spruch des Betriebs­rats offen­sicht­lich unbe­grün­det ist. Ist dies nicht der Fall, wird es dem Antrag statt­ge­ben und den Arbeit­ge­ber zur Wei­ter­be­schäf­ti­gung ver­pflich­ten.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Wider­spruch des Betriebs­rats die Kün­di­gung nicht auto­ma­tisch unwirk­sam macht. Der Arbeit­neh­mer muss wei­ter­hin inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt erhe­ben, um die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung über­prü­fen zu las­sen.

Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen

Neben den Anhö­rungs- und Wider­spruchs­rech­ten hat der Betriebs­rat in bestimm­ten Fäl­len auch Mit­be­stim­mungs­rech­te bei Kün­di­gun­gen. Die­se Mit­be­stim­mungs­rech­te sind im § 102 BetrVG gere­gelt und bezie­hen sich vor allem auf die per­so­nel­len Ein­zel­maß­nah­men.

Eine ech­te Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats liegt vor, wenn der Arbeit­ge­ber die Zustim­mung des Betriebs­rats benö­tigt, um eine Kün­di­gung wirk­sam aus­spre­chen zu kön­nen. Dies ist ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len der Fall:

  • Ände­rungs­kün­di­gung: Wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis nicht been­den, son­dern ledig­lich die Arbeits­be­din­gun­gen ändern will (z.B. Ver­set­zung, Gehalts­kür­zung), ist die Zustim­mung des Betriebs­rats erfor­der­lich, wenn die Ände­rung einer Ver­set­zung gleich­kommt und die­se die Zustim­mung des Betriebs­rats nach § 99 BetrVG bedarf. Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, kann der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ge­richt anru­fen, wel­ches die Zustim­mung erset­zen kann.
  • Kün­di­gung von Schwer­be­hin­der­ten: Die Kün­di­gung eines schwer­be­hin­der­ten Men­schen bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes (§ 168 SGB IX). Der Betriebs­rat ist in die­ses Ver­fah­ren ein­zu­be­zie­hen.
  • Kün­di­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern: Die Kün­di­gung eines Mit­glieds des Betriebs­rats ist wäh­rend der Amts­zeit und inner­halb eines Jah­res nach deren Been­di­gung nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats zuläs­sig (§ 15 KSchG). Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, kann der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ge­richt anru­fen, wel­ches die Zustim­mung erset­zen kann.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats nicht dazu die­nen, die Kün­di­gung gene­rell zu ver­hin­dern. Sie sol­len viel­mehr sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den und dass die Kün­di­gung sozi­al gerecht­fer­tigt ist.

Aus­übung der Mit­be­stim­mung: Der Betriebs­rat muss sich bei der Aus­übung sei­ner Mit­be­stim­mungs­rech­te an den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und an den Grund­sät­zen von Treu und Glau­ben ori­en­tie­ren. Er darf sei­ne Zustim­mung nicht will­kür­lich ver­wei­gern, son­dern muss sei­ne Ent­schei­dung sach­lich begrün­den. Der Betriebs­rat hat die Pflicht, die Inter­es­sen aller Arbeit­neh­mer des Betriebs zu berück­sich­ti­gen und eine aus­ge­wo­ge­ne Ent­schei­dung zu tref­fen.

Son­der­fäl­le: Kün­di­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern und Schwer­be­hin­der­ten

Bei der Kün­di­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern und schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­tern gel­ten beson­de­re Schutz­be­stim­mun­gen, die über den all­ge­mei­nen Kün­di­gungs­schutz hin­aus­ge­hen. Die­se Son­der­kün­di­gungs­schutz­be­stim­mun­gen sol­len sicher­stel­len, dass die­se Per­so­nen­grup­pen nicht auf­grund ihrer beson­de­ren Stel­lung oder auf­grund ihrer Behin­de­rung benach­tei­ligt wer­den.

Kün­di­gung von Betriebs­rats­mit­glie­dern: Mit­glie­der des Betriebs­rats genie­ßen einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz, der im § 15 KSchG gere­gelt ist. Die­ser Son­der­kün­di­gungs­schutz gilt wäh­rend der gesam­ten Amts­zeit des Betriebs­rats­mit­glieds und noch ein Jahr nach deren Been­di­gung. Eine ordent­li­che Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds ist wäh­rend die­ser Zeit grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist nur dann zuläs­sig, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt und der Betriebs­rat der Kün­di­gung zustimmt. Ver­wei­gert der Betriebs­rat die Zustim­mung, kann der Arbeit­ge­ber beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, die Zustim­mung zu erset­zen. Das Gericht wird dann prü­fen, ob ein wich­ti­ger Grund für die Kün­di­gung vor­liegt und ob die Kün­di­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls ver­hält­nis­mä­ßig ist. Ein wich­ti­ger Grund kann bei­spiels­wei­se eine schwe­re Pflicht­ver­let­zung des Betriebs­rats­mit­glieds sein, die das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber nach­hal­tig zer­stört hat.

Kün­di­gung von Schwer­be­hin­der­ten: Schwer­be­hin­der­te Men­schen genie­ßen eben­falls einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz, der im § 168 SGB IX gere­gelt ist. Vor jeder Kün­di­gung eines schwer­be­hin­der­ten Men­schen muss der Arbeit­ge­ber die Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes ein­ho­len. Das Inte­gra­ti­ons­amt prüft, ob die Kün­di­gung im Zusam­men­hang mit der Behin­de­rung steht und ob der schwer­be­hin­der­te Mensch auf einem ande­ren Arbeits­platz im Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kann. Der Betriebs­rat ist an dem Ver­fah­ren zur Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes zu betei­li­gen und hat die Mög­lich­keit, sei­ne Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben. Ver­wei­gert das Inte­gra­ti­ons­amt die Zustim­mung, ist die Kün­di­gung unwirk­sam. Auch nach der Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes kann der schwer­be­hin­der­te Mensch Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt erhe­ben und die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung über­prü­fen las­sen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Son­der­kün­di­gungs­schutz für Betriebs­rats­mit­glie­der und schwer­be­hin­der­te Men­schen nicht bedeu­tet, dass die­se unkünd­bar sind. Auch in die­sen Fäl­len kann eine Kün­di­gung wirk­sam sein, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Aller­dings müs­sen die Arbeit­ge­ber in die­sen Fäl­len beson­ders sorg­fäl­tig vor­ge­hen und die beson­de­ren Schutz­be­stim­mun­gen beach­ten.

Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für den Betriebs­rat

Der Betriebs­rat kann im Fal­le einer Kün­di­gung aktiv wer­den, um die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Hier sind eini­ge prak­ti­sche Hand­lungs­emp­feh­lun­gen:

  • Früh­zei­tig infor­mie­ren: Neh­men Sie so früh wie mög­lich Kon­takt mit dem betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer auf, sobald Sie von der Kün­di­gungs­ab­sicht erfah­ren. Bie­ten Sie Ihre Unter­stüt­zung und Bera­tung an.
  • Anhö­rung ernst neh­men: Nut­zen Sie das Anhö­rungs­ver­fah­ren nach § 102 BetrVG, um alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zu sam­meln und die Kün­di­gungs­grün­de kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. For­dern Sie ggf. wei­te­re Unter­la­gen vom Arbeit­ge­ber an.
  • Alter­na­ti­ven prü­fen: Unter­su­chen Sie, ob es mil­de­re Mit­tel als eine Kün­di­gung gibt, z.B. eine Ver­set­zung, Abmah­nung oder Ände­rungs­kün­di­gung.
  • Wider­spruch prü­fen: Wenn Sie schwer­wie­gen­de Grün­de für einen Wider­spruch sehen (z.B. feh­ler­haf­te sozia­le Aus­wahl), legen Sie frist­ge­recht Wider­spruch ein. Infor­mie­ren Sie den Arbeit­neh­mer über die Kon­se­quen­zen.
  • Doku­men­ta­ti­on: Doku­men­tie­ren Sie alle Schrit­te und Gesprä­che im Zusam­men­hang mit der Kün­di­gung sorg­fäl­tig. Dies ist wich­tig für eine mög­li­che gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung.
  • Recht­li­chen Rat ein­ho­len: Zie­hen Sie im Zwei­fels­fall einen Anwalt für Arbeits­recht hin­zu, um Ihre Rech­te und Pflich­ten als Betriebs­rat zu klä­ren.
  • Schu­lun­gen: Sor­gen Sie dafür, dass die Betriebs­rats­mit­glie­der regel­mä­ßig an Schu­lun­gen zum The­ma Arbeits­recht teil­neh­men, um auf dem neu­es­ten Stand zu blei­ben.

Fazit

Die Rol­le des Betriebs­rats im Kün­di­gungs­pro­zess ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung für den Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te. Durch die Wahr­neh­mung sei­ner Informations‑, Anhö­rungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te kann der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass Kün­di­gun­gen fair und recht­mä­ßig erfol­gen. Eine akti­ve und gut infor­mier­te Betriebs­rats­ar­beit trägt dazu bei, sozia­le Här­ten zu ver­mei­den und ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen den Inter­es­sen von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern zu gewähr­leis­ten. Die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung, kri­ti­sche Prü­fung der Kün­di­gungs­grün­de und das Auf­zei­gen von Alter­na­ti­ven sind dabei wich­ti­ge Instru­men­te. Der Betriebs­rat ist somit ein unver­zicht­ba­rer Part­ner für die Beschäf­tig­ten in Zei­ten von Umstruk­tu­rie­run­gen und Per­so­nal­ab­bau.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­len