Tariftreue in Hamburg: Nächste Runde für das Hamburgische Vergabegesetz

Tariftreue in Hamburg: Nächste Runde für das Hamburgische Vergabegesetz

Die Debat­te um fai­re Löh­ne bei öffent­li­chen Auf­trä­gen in der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg gewinnt an neu­er Dyna­mik. Lan­ge Zeit galt das Ham­bur­gi­sche Ver­ga­be­ge­setz (HmbVgG) in Bezug auf die Tarif­treue als unzu­rei­chend, da vie­le Bestim­mun­gen durch den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn fak­tisch über­holt waren und spe­zi­fi­sche sozia­le Kri­te­ri­en in den Hin­ter­grund tra­ten. Doch nun steht die nächs­te Run­de bevor: Eine umfas­sen­de Reform soll sicher­stel­len, dass Steu­er­gel­der bevor­zugt an Unter­neh­men flie­ßen, die ihre Beschäf­tig­ten nach gel­ten­den Tarif­ver­trä­gen ent­loh­nen. Für Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che stellt sich die drin­gen­de Fra­ge, wel­che kon­kre­ten Anfor­de­run­gen künf­tig an Bie­ter gestellt wer­den und wie die Ein­hal­tung die­ser Stan­dards wirk­sam kon­trol­liert wer­den kann. In einer Zeit, in der Fach­kräf­te­man­gel und Preis­kämp­fe ins­be­son­de­re im Ver­kehrs­sek­tor zuneh­men, wird die Tarif­treue zum ent­schei­den­den Hebel für fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen und sozia­le Sicher­heit am Stand­ort Ham­burg.

Status Quo und historische Entwicklung des Hamburgischen Vergabegesetzes

Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge in Ham­burg war geprägt von einem Span­nungs­feld zwi­schen regio­na­len Ziel­set­zun­gen und bun­des­recht­li­chen Vor­ga­ben. Seit der Ein­füh­rung des bun­des­wei­ten Min­dest­lohns im Jahr 2015 ver­lo­ren vie­le spe­zi­fi­sche Ent­gelt­re­ge­lun­gen im öffent­li­chen Auf­trags­we­sen an prak­ti­scher Rele­vanz. Da die im Ham­bur­gi­schen Ver­ga­be­ge­setz ver­an­ker­ten Lohn­un­ter­gren­zen oft mit dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn kor­re­lier­ten oder nur gering­fü­gig dar­über lagen, blieb der steu­ern­de Effekt für eine ech­te Tarif­bin­dung begrenzt.

Bis­he­ri­ge poli­ti­sche Anläu­fe, das Gesetz zu ver­schär­fen, schei­ter­ten häu­fig an juris­ti­schen Beden­ken hin­sicht­lich der Ver­ein­bar­keit mit dem euro­päi­schen Ver­ga­be­recht oder am Wider­stand von Wirt­schafts­ver­bän­den, die zusätz­li­che büro­kra­ti­sche Hür­den fürch­te­ten. In der aktu­el­len Pra­xis, wie sie bei­spiels­wei­se beim Ein­kauf des Uni­ver­si­täts­kli­ni­kums Ham­burg-Eppen­dorf (UKE) doku­men­tiert ist, stützt sich das Ver­fah­ren maß­geb­lich auf eine Eigen­erklä­rung zur Tarif­treue gemäß § 3 HmbVgG. Die­se Form der Selbst­ver­pflich­tung wird jedoch zuneh­mend als „zahn­lo­ser Tiger“ kri­ti­siert, da sie ohne eng­ma­schi­ge Kon­trol­len kaum Schutz vor Umge­hungs­stra­te­gien bie­tet. Die Rechts­his­to­rie zeigt, dass ohne eine kla­re gesetz­li­che Kopp­lung an reprä­sen­ta­ti­ve Tarif­ver­trä­ge der rei­ne Preis­wett­be­werb zulas­ten der Arbeits­be­din­gun­gen domi­niert.

Der Reformbedarf: Warum die Tariftreue in Hamburg neu definiert wird

Der aktu­el­le Reform­be­darf resul­tiert pri­mär aus einer zuneh­men­den Ero­si­on der Tarif­land­schaft. Öffent­li­che Aus­schrei­bun­gen wur­den in der Ver­gan­gen­heit oft über den güns­tigs­ten Preis ent­schie­den, was Unter­neh­men mit einer star­ken Tarif­bin­dung sys­te­ma­tisch benach­tei­lig­te. Die­ses Phä­no­men des Lohn-Dum­pings hat in arbeits­in­ten­si­ven Bran­chen dazu geführt, dass seriö­se Anbie­ter aus dem Markt gedrängt wur­den oder gezwun­gen waren, ihre Stan­dards abzu­sen­ken.

Gewerk­schaf­ten und Ver­bän­de for­dern daher eine Rück­kehr zu ech­ten tarif­li­chen Stan­dards. Ziel der Neu­re­ge­lung ist es, die Wett­be­werbs­ver­zer­rung zu been­den. Ein Unter­neh­men, das sei­ne Mit­ar­bei­ter fair nach Tarif bezahlt, darf bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Mit­tel kei­nen struk­tu­rel­len Nach­teil gegen­über Kon­kur­ren­ten haben, die ledig­lich den gesetz­li­chen Min­dest­lohn zah­len. Die Inte­gra­ti­on ver­bind­li­cher sozia­ler Ver­ga­be­kri­te­ri­en soll zudem den sozia­len Frie­den sichern und die Attrak­ti­vi­tät der Arbeit­ge­ber im Ham­bur­ger Raum stei­gern.

Recht­lich stützt sich die Reform­be­we­gung auf die Erkennt­nis, dass das Ver­ga­be­recht nicht nur ein Instru­ment der Haus­halts­füh­rung, son­dern auch ein Steue­rungs­ele­ment der Sozi­al­po­li­tik ist. Durch die Defi­ni­ti­on von Tarif­treue-Klau­seln wird sicher­ge­stellt, dass die öffent­li­che Hand ihrer Vor­bild­funk­ti­on gerecht wird. Dies ist ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund des Fach­kräf­te­man­gels essen­zi­ell: Nur wer tarif­lich abge­si­cher­te und attrak­ti­ve Arbeits­be­din­gun­gen bie­tet, wird lang­fris­tig Per­so­nal bin­den kön­nen. Die geplan­te Novel­lie­rung zielt dar­auf ab, die Ein­hal­tung orts­üb­li­cher oder reprä­sen­ta­ti­ver Tarif­ver­trä­ge zur zwin­gen­den Vor­aus­set­zung für den Zuschlag zu machen. Damit berei­tet Ham­burg den Boden für eine Ver­ga­be­pra­xis, die Qua­li­tät und sozia­le Ver­ant­wor­tung über den rei­nen Anschaf­fungs­preis stellt.

Fokus Schienenpersonennahverkehr: Tariftreue als Schutzschild im Wettbewerb

Beson­ders im Schie­nen­per­so­nen­nah­ver­kehr (SPNV) offen­bart sich die Not­wen­dig­keit einer ver­schärf­ten Tarif­treue-Rege­lung. Die­se Bran­che ist geprägt von einem inten­si­ven Wett­be­werb um Ver­kehrs­ver­trä­ge, bei denen die Per­so­nal­kos­ten den größ­ten varia­blen Kos­ten­fak­tor dar­stel­len. Ohne strik­te gesetz­li­che Vor­ga­ben besteht die Gefahr, dass öffent­li­che Aus­schrei­bun­gen zu einem Unter­bie­tungs­wett­be­werb zulas­ten der Beschäf­tig­ten wer­den. Die Reform des Ham­bur­gi­schen Ver­ga­be­ge­set­zes zielt dar­auf ab, die­sen Mecha­nis­mus zu durch­bre­chen.

Ein zen­tra­les Pro­blem bei Betrei­ber­wech­seln im Ham­bur­ger Umland und im Stadt­ge­biet war bis­her die Unsi­cher­heit über die Fort­füh­rung bestehen­der Tarif­stan­dards. Wenn ein neu­er Anbie­ter den Zuschlag erhält, droht oft die Aus­glie­de­rung von Leis­tun­gen an Per­so­nal­dienst­leis­ter. Die­se Pra­xis führt häu­fig dazu, dass erfah­re­ne Stamm­be­leg­schaf­ten durch pre­kär beschäf­tig­te Leih­ar­beit­neh­mer ersetzt wer­den, was nicht nur die sozia­le Sicher­heit gefähr­det, son­dern auch die Qua­li­tät und Sicher­heit im Bahn­be­trieb beein­träch­ti­gen kann. Die neue Gesetz­ge­bung sieht vor, dass die Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Bran­chen-Tarif­ver­trä­ge zur zwin­gen­den Bedin­gung für die Ertei­lung des Auf­trags wird.

Damit fun­giert die Tarif­treue als Schutz­schild für die Arbeit­neh­mer. Sie stellt sicher, dass ein Wett­be­werb über die Qua­li­tät der Dienst­leis­tung und die Effi­zi­enz der Orga­ni­sa­ti­on geführt wird, statt über die Absen­kung von Lohn­ne­ben­kos­ten. Für den Stand­ort Ham­burg bedeu­tet dies eine Sta­bi­li­sie­rung des Arbeits­mark­tes im Ver­kehrs­sek­tor. Fach­kräf­te blei­ben der Bran­che erhal­ten, da die Lohn­be­din­gun­gen auch bei einem Wech­sel des beauf­trag­ten Unter­neh­mens kal­ku­lier­bar blei­ben. Das Gesetz greift hier­bei die For­de­run­gen von Ver­bän­den wie Mobi­fair auf, die seit Lan­gem mah­nen, dass nur eine ech­te Tarif­bin­dung den Miss­brauch von Werk­ver­trä­gen und Leih­ar­beit im Schie­nen­ver­kehr wirk­sam unter­bin­den kann.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Betriebsräte und Unternehmen

Die Reform des Ver­ga­be­ge­set­zes hat unmit­tel­ba­re Kon­se­quen­zen für die betrieb­li­che Pra­xis sowohl auf Arbeit­ge­ber- als auch auf Arbeit­neh­mer­sei­te. Für Betriebs­rä­te erge­ben sich dar­aus erwei­ter­te Kon­troll- und Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebs­rat dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze und Ver­ord­nun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Im Kon­text öffent­li­cher Auf­trä­ge bedeu­tet dies künf­tig, dass die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung ver­stärkt dar­auf ach­ten kann, ob das Unter­neh­men die im Ver­ga­be­ver­fah­ren zuge­si­cher­ten Tarif­stan­dards tat­säch­lich umsetzt.

Für Per­so­nal­ver­ant­wort­li­che und die Geschäfts­füh­rung ändert sich die Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­ge grund­le­gend. Eine Ange­bots­kal­ku­la­ti­on, die auf der Unter­schrei­tung tarif­li­cher Stan­dards basiert, führt künf­tig zum sofor­ti­gen Aus­schluss vom Ver­ga­be­ver­fah­ren. Unter­neh­men müs­sen daher ihre Com­pli­ance-Struk­tu­ren anpas­sen. Es reicht nicht mehr aus, ledig­lich den gesetz­li­chen Min­dest­lohn zu garan­tie­ren; viel­mehr muss die Über­ein­stim­mung der Ent­loh­nung mit dem spe­zi­fi­schen Reprä­sen­ta­tiv­ta­rif­ver­trag doku­men­tiert wer­den. Dies erhöht zwar den admi­nis­tra­ti­ven Auf­wand, schützt jedoch seri­ös wirt­schaf­ten­de Betrie­be vor unfai­rem Wett­be­werb durch „Bil­lig­hei­mer“.

Zudem müs­sen Unter­neh­men bei der Inan­spruch­nah­me von Nach­un­ter­neh­men sicher­stel­len, dass auch die­se die Tarif­treue-Kri­te­ri­en erfül­len. Hier greift die Gene­ral­un­ter­neh­mer­haf­tung, die im Rah­men der Reform wei­ter prä­zi­siert wird. Die Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung sozia­ler Min­dest­stan­dards wird somit ent­lang der gesam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te ver­an­kert. Für die Per­so­nal­ab­tei­lun­gen bedeu­tet dies eine enge­re Ver­zah­nung mit der Ein­kaufs­ab­tei­lung, um bei der Aus­wahl von Sub­un­ter­neh­mern rechts­si­che­re Prüf­pro­zes­se zu eta­blie­ren.

Fazit

Die nächs­te Run­de für das Ham­bur­gi­sche Ver­ga­be­ge­setz mar­kiert einen Wen­de­punkt in der regio­na­len Wirt­schafts­po­li­tik. Durch die Rück­kehr zu einer ech­ten Tarif­treue setzt der Senat ein kla­res Zei­chen gegen Lohn-Dum­ping und für die Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie. Die Neu­re­ge­lung stellt sicher, dass öffent­li­che Gel­der nur noch in Unter­neh­men flie­ßen, die ihrer sozia­len Ver­ant­wor­tung gerecht wer­den und fai­re Löh­ne zah­len.

Für die Beschäf­tig­ten bedeu­tet die Reform ein Plus an Sicher­heit und Wert­schät­zung ihrer Arbeit. Gleich­zei­tig wird der Wirt­schafts­stand­ort Ham­burg für Fach­kräf­te attrak­ti­ver, da tarif­lich abge­si­cher­te Arbeits­plät­ze zum Stan­dard bei öffent­li­chen Auf­trä­gen wer­den. Auch für die Unter­neh­men bie­tet das Gesetz lang­fris­tig Vor­tei­le: Es schafft ein „Level Play­ing Field“, auf dem der Wett­be­werb über Inno­va­ti­on und Qua­li­tät statt über Lohn­druck aus­ge­tra­gen wird.

Die erfolg­rei­che Umset­zung wird ent­schei­dend davon abhän­gen, wie kon­se­quent die Ein­hal­tung der neu­en Stan­dards kon­trol­liert wird. Hier sind sowohl die staat­li­chen Ver­ga­be­stel­len als auch die betrieb­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen gefor­dert. Gelingt die Imple­men­tie­rung, könn­te das Ham­bur­ger Modell als Vor­bild für ande­re Bun­des­län­der die­nen, die vor ähn­li­chen Her­aus­for­de­run­gen im öffent­li­chen Auf­trags­we­sen ste­hen. Eine star­ke Tarif­treue-Klau­sel ist somit nicht nur ein Instru­ment der Sozi­al­po­li­tik, son­dern eine Inves­ti­ti­on in die Sta­bi­li­tät und Zukunfts­fä­hig­keit des regio­na­len Arbeits­mark­tes.

Weiterführende Quellen