Die Debatte um faire Löhne bei öffentlichen Aufträgen in der Freien und Hansestadt Hamburg gewinnt an neuer Dynamik. Lange Zeit galt das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG) in Bezug auf die Tariftreue als unzureichend, da viele Bestimmungen durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn faktisch überholt waren und spezifische soziale Kriterien in den Hintergrund traten. Doch nun steht die nächste Runde bevor: Eine umfassende Reform soll sicherstellen, dass Steuergelder bevorzugt an Unternehmen fließen, die ihre Beschäftigten nach geltenden Tarifverträgen entlohnen. Für Betriebsräte und Personalverantwortliche stellt sich die dringende Frage, welche konkreten Anforderungen künftig an Bieter gestellt werden und wie die Einhaltung dieser Standards wirksam kontrolliert werden kann. In einer Zeit, in der Fachkräftemangel und Preiskämpfe insbesondere im Verkehrssektor zunehmen, wird die Tariftreue zum entscheidenden Hebel für faire Wettbewerbsbedingungen und soziale Sicherheit am Standort Hamburg.
Status Quo und historische Entwicklung des Hamburgischen Vergabegesetzes
Die bisherige Rechtslage in Hamburg war geprägt von einem Spannungsfeld zwischen regionalen Zielsetzungen und bundesrechtlichen Vorgaben. Seit der Einführung des bundesweiten Mindestlohns im Jahr 2015 verloren viele spezifische Entgeltregelungen im öffentlichen Auftragswesen an praktischer Relevanz. Da die im Hamburgischen Vergabegesetz verankerten Lohnuntergrenzen oft mit dem gesetzlichen Mindestlohn korrelierten oder nur geringfügig darüber lagen, blieb der steuernde Effekt für eine echte Tarifbindung begrenzt.
Bisherige politische Anläufe, das Gesetz zu verschärfen, scheiterten häufig an juristischen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem europäischen Vergaberecht oder am Widerstand von Wirtschaftsverbänden, die zusätzliche bürokratische Hürden fürchteten. In der aktuellen Praxis, wie sie beispielsweise beim Einkauf des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) dokumentiert ist, stützt sich das Verfahren maßgeblich auf eine Eigenerklärung zur Tariftreue gemäß § 3 HmbVgG. Diese Form der Selbstverpflichtung wird jedoch zunehmend als „zahnloser Tiger“ kritisiert, da sie ohne engmaschige Kontrollen kaum Schutz vor Umgehungsstrategien bietet. Die Rechtshistorie zeigt, dass ohne eine klare gesetzliche Kopplung an repräsentative Tarifverträge der reine Preiswettbewerb zulasten der Arbeitsbedingungen dominiert.
Der Reformbedarf: Warum die Tariftreue in Hamburg neu definiert wird
Der aktuelle Reformbedarf resultiert primär aus einer zunehmenden Erosion der Tariflandschaft. Öffentliche Ausschreibungen wurden in der Vergangenheit oft über den günstigsten Preis entschieden, was Unternehmen mit einer starken Tarifbindung systematisch benachteiligte. Dieses Phänomen des Lohn-Dumpings hat in arbeitsintensiven Branchen dazu geführt, dass seriöse Anbieter aus dem Markt gedrängt wurden oder gezwungen waren, ihre Standards abzusenken.
Gewerkschaften und Verbände fordern daher eine Rückkehr zu echten tariflichen Standards. Ziel der Neuregelung ist es, die Wettbewerbsverzerrung zu beenden. Ein Unternehmen, das seine Mitarbeiter fair nach Tarif bezahlt, darf bei der Vergabe öffentlicher Mittel keinen strukturellen Nachteil gegenüber Konkurrenten haben, die lediglich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Die Integration verbindlicher sozialer Vergabekriterien soll zudem den sozialen Frieden sichern und die Attraktivität der Arbeitgeber im Hamburger Raum steigern.
Rechtlich stützt sich die Reformbewegung auf die Erkenntnis, dass das Vergaberecht nicht nur ein Instrument der Haushaltsführung, sondern auch ein Steuerungselement der Sozialpolitik ist. Durch die Definition von Tariftreue-Klauseln wird sichergestellt, dass die öffentliche Hand ihrer Vorbildfunktion gerecht wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels essenziell: Nur wer tariflich abgesicherte und attraktive Arbeitsbedingungen bietet, wird langfristig Personal binden können. Die geplante Novellierung zielt darauf ab, die Einhaltung ortsüblicher oder repräsentativer Tarifverträge zur zwingenden Voraussetzung für den Zuschlag zu machen. Damit bereitet Hamburg den Boden für eine Vergabepraxis, die Qualität und soziale Verantwortung über den reinen Anschaffungspreis stellt.
Fokus Schienenpersonennahverkehr: Tariftreue als Schutzschild im Wettbewerb
Besonders im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) offenbart sich die Notwendigkeit einer verschärften Tariftreue-Regelung. Diese Branche ist geprägt von einem intensiven Wettbewerb um Verkehrsverträge, bei denen die Personalkosten den größten variablen Kostenfaktor darstellen. Ohne strikte gesetzliche Vorgaben besteht die Gefahr, dass öffentliche Ausschreibungen zu einem Unterbietungswettbewerb zulasten der Beschäftigten werden. Die Reform des Hamburgischen Vergabegesetzes zielt darauf ab, diesen Mechanismus zu durchbrechen.
Ein zentrales Problem bei Betreiberwechseln im Hamburger Umland und im Stadtgebiet war bisher die Unsicherheit über die Fortführung bestehender Tarifstandards. Wenn ein neuer Anbieter den Zuschlag erhält, droht oft die Ausgliederung von Leistungen an Personaldienstleister. Diese Praxis führt häufig dazu, dass erfahrene Stammbelegschaften durch prekär beschäftigte Leiharbeitnehmer ersetzt werden, was nicht nur die soziale Sicherheit gefährdet, sondern auch die Qualität und Sicherheit im Bahnbetrieb beeinträchtigen kann. Die neue Gesetzgebung sieht vor, dass die Einhaltung der einschlägigen Branchen-Tarifverträge zur zwingenden Bedingung für die Erteilung des Auftrags wird.
Damit fungiert die Tariftreue als Schutzschild für die Arbeitnehmer. Sie stellt sicher, dass ein Wettbewerb über die Qualität der Dienstleistung und die Effizienz der Organisation geführt wird, statt über die Absenkung von Lohnnebenkosten. Für den Standort Hamburg bedeutet dies eine Stabilisierung des Arbeitsmarktes im Verkehrssektor. Fachkräfte bleiben der Branche erhalten, da die Lohnbedingungen auch bei einem Wechsel des beauftragten Unternehmens kalkulierbar bleiben. Das Gesetz greift hierbei die Forderungen von Verbänden wie Mobifair auf, die seit Langem mahnen, dass nur eine echte Tarifbindung den Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit im Schienenverkehr wirksam unterbinden kann.
Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Betriebsräte und Unternehmen
Die Reform des Vergabegesetzes hat unmittelbare Konsequenzen für die betriebliche Praxis sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite. Für Betriebsräte ergeben sich daraus erweiterte Kontroll- und Informationsmöglichkeiten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Im Kontext öffentlicher Aufträge bedeutet dies künftig, dass die Arbeitnehmervertretung verstärkt darauf achten kann, ob das Unternehmen die im Vergabeverfahren zugesicherten Tarifstandards tatsächlich umsetzt.
Für Personalverantwortliche und die Geschäftsführung ändert sich die Kalkulationsgrundlage grundlegend. Eine Angebotskalkulation, die auf der Unterschreitung tariflicher Standards basiert, führt künftig zum sofortigen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen müssen daher ihre Compliance-Strukturen anpassen. Es reicht nicht mehr aus, lediglich den gesetzlichen Mindestlohn zu garantieren; vielmehr muss die Übereinstimmung der Entlohnung mit dem spezifischen Repräsentativtarifvertrag dokumentiert werden. Dies erhöht zwar den administrativen Aufwand, schützt jedoch seriös wirtschaftende Betriebe vor unfairem Wettbewerb durch „Billigheimer“.
Zudem müssen Unternehmen bei der Inanspruchnahme von Nachunternehmen sicherstellen, dass auch diese die Tariftreue-Kriterien erfüllen. Hier greift die Generalunternehmerhaftung, die im Rahmen der Reform weiter präzisiert wird. Die Verantwortung für die Einhaltung sozialer Mindeststandards wird somit entlang der gesamten Wertschöpfungskette verankert. Für die Personalabteilungen bedeutet dies eine engere Verzahnung mit der Einkaufsabteilung, um bei der Auswahl von Subunternehmern rechtssichere Prüfprozesse zu etablieren.
Fazit
Die nächste Runde für das Hamburgische Vergabegesetz markiert einen Wendepunkt in der regionalen Wirtschaftspolitik. Durch die Rückkehr zu einer echten Tariftreue setzt der Senat ein klares Zeichen gegen Lohn-Dumping und für die Stärkung der Tarifautonomie. Die Neuregelung stellt sicher, dass öffentliche Gelder nur noch in Unternehmen fließen, die ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und faire Löhne zahlen.
Für die Beschäftigten bedeutet die Reform ein Plus an Sicherheit und Wertschätzung ihrer Arbeit. Gleichzeitig wird der Wirtschaftsstandort Hamburg für Fachkräfte attraktiver, da tariflich abgesicherte Arbeitsplätze zum Standard bei öffentlichen Aufträgen werden. Auch für die Unternehmen bietet das Gesetz langfristig Vorteile: Es schafft ein „Level Playing Field“, auf dem der Wettbewerb über Innovation und Qualität statt über Lohndruck ausgetragen wird.
Die erfolgreiche Umsetzung wird entscheidend davon abhängen, wie konsequent die Einhaltung der neuen Standards kontrolliert wird. Hier sind sowohl die staatlichen Vergabestellen als auch die betrieblichen Interessenvertretungen gefordert. Gelingt die Implementierung, könnte das Hamburger Modell als Vorbild für andere Bundesländer dienen, die vor ähnlichen Herausforderungen im öffentlichen Auftragswesen stehen. Eine starke Tariftreue-Klausel ist somit nicht nur ein Instrument der Sozialpolitik, sondern eine Investition in die Stabilität und Zukunftsfähigkeit des regionalen Arbeitsmarktes.
Weiterführende Quellen
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Deutsche Bahn: Weiter zuversichtlich – Fortsetzung der Tarifverhandlungen mit der GDL – LOK Report
https://www.lok-report.de/news/deutschland/verkehr/item/64641-deutsche-bahn-weiter-zuversichtlich-fortsetzung-der-tarifverhandlungen-mit-der-gdl.html
Ein aktueller Einblick in die Tariflandschaft im Verkehrssektor, der den Kontext für die Hamburger Bestrebungen liefert. -
Tarifrunde im GaLaBau 2025: Nächste Verhandlungsrunde startet
https://bau.bi/galabau/nachrichten/tarifrunde-im-galabau-stehen-2025-wieder-verhandlungen-an-g18952
Zeigt die Relevanz von Tarifverhandlungen für unterschiedliche Branchen auf, die ebenfalls unter das Vergabegesetz fallen.





