In der Nacht zum Freitag hat der Aufsichtsrat der Volkswagen AG überraschend einem umfassenden Zukunftsplan zugestimmt. Das Sparpaket sieht den Abbau von weiteren 50.000 Stellen weltweit vor. Die Zukunft von vier deutschen Standorten ist ungewiss. Für Betriebsräte, Gewerkschaften und die betroffenen Beschäftigten beginnt nun eine entscheidende Phase — mit weitreichenden Folgen für das deutsche Arbeitsrecht.
Der Beschluss im Überblick
Der Aufsichtsrat stimmte am 03. September 2026 in einer Sondersitzung in Wolfsburg einstimmig dem Zukunftsplan 2030 des Vorstandes zu. Die zentralen Punkte:
Personalkapazitäten
- weltweit 50.000 weitere Stellen bis 2030 (zusätzlich zu den bereits 2024 beschlossenen 50.000)
- Rechnerisch etwa 25.000 Stellen in Deutschland
- Der Vorstand betonte, es handele sich um eine „theoretische Rechengröße“
Standorte
- Keine Werksschließung beschlossen
- Aber: Für Emden, Hannover, Neckarsulm (Audi) und Zwickau „aktuell keine wettbewerbsfähige Folgebelegung gestaffelt ab 2031 bis 2034 gewährleistet“
- Bis Ende Juni 2027 soll ein Konzept für alle europäischen Werke entwickelt werden
- Parallel sollen für die vier betroffenen Standorte alternative Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden
Konzernstruktur
- Der sogenannte „Carve-Out“ — die Ausgliederung der Kernmarke Volkswagen Pkw und der VW-Komponente — bleibt erstmalig nicht durchsetzbar
- Der Vorstand sollte jedoch „ein Modell für eine fortentwickelte Entscheidungs- und Konzernstruktur“ entwickeln
- Das VW-Gesetz und die damit verbundene Beteiligung des Landes Niedersachsen bleiben bestehen
Wirtschaftliche Ziele
- Umsatzrendite von aktuell 3,8 Prozent auf 9 Prozent bis 2030
- Produktionsmenge: 9 Millionen Fahrzeuge pro Jahr (rund eine Million weniger als derzeit, drei Millionen weniger als vor der Corona-Pandemie)
- Investitionsvolumen: 135 Milliarden Euro von 2027 bis 2031
Die Reaktionen: Eskalation verhindert, aber Unsicherheit bleibt
In einer gemeinsamen Erklärung betonen IG Metall-Vorsitzende Christiane Benner und Konzernbetriebsratsvorsitzende Daniela Cavallo:
„Der Konfrontationskurs und die Kommunikation des Vorstands in den vergangenen Wochen waren nicht zielführend. Beides hat konzernweit in der Belegschaft zu großer Verunsicherung geführt.“
Zugleich heißt es:
„Eine Ausgliederung der Kernmarke Volkswagen Pkw und der VW-Komponente ist vom Tisch, der Angriff auf die Mitbestimmungsstrukturen damit erfolgreich abgewehrt. Kein Werk wurde aufgegeben, und entgegen mehreren Medienberichten ist keine Werksschließung besiegelt.“
Die Arbeitnehmerseite betont zugleich:
„Was wir jedoch auch weiterhin niemals akzeptieren werden, ist die Lasten einseitig den Beschäftigten aufzubürden.“
Die rechtliche Lage für Betriebsräte
§ 111 BetrVG — Das Recht auf Information
Nach § 111 Abs. 1 BetrVG hat die Geschäftsleitung die Pflicht, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Angelegenheiten zu unterrichten, die den Betrieb oder das Unternehmen betreffen und für den Betriebsrat von Interesse sind. Dazu gehören auch strategische Umbaupläne von dieser Größenordnung.
Die wochenlangen Auseinandersetzungen zwischen Vorstand und Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat haben bereits gezeigt: Der Betriebsrat war über die Pläne nicht hinreichend informiert. Das hat zu großer Verunsicherung in der Belegschaft geführt.
Für die Zukunft bedeutet das:
- Der Betriebsrat muss über strategische Entscheidungen frühestmöglich informiert werden
- Regelmäßige Besprechungen nach § 80 Abs. 2 BetrVG sind unverzichtbar
- Der Betriebsrat sollte sich ggf. nach § 80 Abs. 3 BetrVG unabhängige Sachverständige hinzuziehen
§ 112 BetrVG — Sozialplan bei Betriebsänderungen
Mit dem beschlossenen Zukunftsplan stehen konkrete Betriebsänderungen bevor. § 112 BetrVG regelt das Verfahren:
Phasen des Sozialplanverfahrens:
- Einleitungsphase: Der Betriebsrat kann die Einführung eines Sozialplans verlangen, sobald eine Betriebsänderung beschlossen oder angekündigt ist
- Verhandlungsphase: Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln über den Ausgleich oder die Abfederung der Nachteile
- Ersatzentscheidung: Bei Scheitern der Verhandlungen entscheidet die Einigungsstelle
Wichtig: Das Recht auf einen Sozialplan besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Sozialplan selbst initiieren will. Der Betriebsrat kann ihn jederzeit verlangen.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG — Überwachungsauftrag
Der Betriebsrat hat über die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie kollektivrechtlicher Vereinbarungen zu wachen. In Zeiten solcher tiefgreifender Veränderungsprozesse ist diese Aufgabe besonders relevant:
- Werden Kündigungen ordnungsgemäß nachgewiesen?
- Werden die Rechte der Beschäftigten gewahrt?
- Wird der Sozialplan zügig verhandelt?
Die vier betroffenen Standorte
Emden
Aktuell Produktion des VW ID.7 und des Passat. Oberbürgermeister Tim Kruithoff: „Die Unsicherheit für die Beschäftigten bleibt“.
Hannover
Aktuelle Produktion des VW Touareg und des Audi Q7. Niedersachsens Ministerpräsident Olaf Lies forderte „langfristige Perspektiven für alle Standorte“. Oberbürgermeister Belit Onay zeigte sich „extrem frustriert“.
Neckarsulm (Audi)
Audi-Werk, produziert den Audi Q7 und den Audi Q8. Teil des Zukunftsplans, aber nicht direkt vom Land Sachsen betroffen.
Zwickau
Aktuell Schwerpunkt Elektromobilität (VW ID.3, ID.4). Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer zeigte sich zuversichtlich. Wirtschaftsminister Dirk Panter: „Wir werden alles daran setzen, dass das effizienteste deutsche Werk erhalten bleibt“.
Was kommt als Nächstes?
Zeitplan
- Bis Ende Juni 2027: Konzept für die europäische Produktionsstruktur
- Parallel: Prüfung alternativer Verwendungsmöglichkeiten für die vier Standorte
- Planungsrunde 2026/2027: Ausarbeitung der Investitionen, Produkte und Technologien
Offene Fragen
- Wie viele Stellen genau werden in welchem Werk abgebaut?
- Welche alternative Nutzung ist für welche Fabrik möglich?
- Wann beginnt das Sozialplanverfahren?
- Wie geht es mit der geplante Konzernumstrukturierung weiter?
Checkliste für Betriebsräte in der Automobilbranche
- ✅ Informationen einfordern: Lassen Sie sich von der Geschäftsleitung alle verfügbaren Unterlagen zum Zukunftsplan aushändigen.
- ✅ Schulungsrecht nutzen: Beantragen Sie nach § 37 Abs. 6 BetrVG Schulungen zum Sozialplanverfahren und zu den neuen Anforderungen.
- ✅ Sachverständige hinzuziehen: Erwägen Sie nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung externer Experten für Arbeitsrecht und Betriebsänderungen.
- ✅ Sozialplan verlangen: Fordern Sie frühzeitig die Einführung eines Sozialplans nach § 112 BetrVG an — bevor der Arbeitgeber es tut.
- ✅ Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Schritte und Besprechungen sorgfältig.
- ✅ Vernetzung: Tauschen Sie sich mit anderen Betriebsräten in der Branche aus — die Entwicklungen bei VW werden Auswirkungen auf die gesamte Automobilindustrie haben.
Fazit
Die Einigung im VW-Aufsichtsrat hat eine drohende Eskalation verhindert — das ist ein erstes Zeichen von Verantwortung aller Beteiligten. Doch die eigentliche Arbeit beginnt erst jetzt. Für Betriebsräte bedeutet das: Jetzt muss aktiv gehandelt werden, um die Interessen der Belegschaft zu wahren. Die Fristen sind knapp, die Herausforderungen groß. Wer jetzt zögert, riskiert, dass wichtige Rechte verwirkt werden.
Quellen:
- tagesschau.de (03.09.2026): VW-Aufsichtsrat beschließt Sparmaßnahmen
- IG Metall Presseerklärung (03.09.2026)
- NZZ (03.09.2026): VW: Aufsichtsrat billigt Zukunftsplan
- Handelsblatt (04.09.2026): Überraschende Einigung bei VW
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihren Betriebsrechtsberater.



