BAG-Urteil Annahmeverzugslohn: Was Arbeitgeber fragen dürfen und was nicht

Ein Arbeit­neh­mer wird unwirk­sam gekün­digt. Er bestrei­tet die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung und ver­langt wei­ter Gehalt. Der Arbeit­ge­ber wirft vor, der Mit­ar­bei­ter habe bös­wil­lig unter­las­sen, ander­wei­ti­gen Ver­dienst zu erzie­len. Wer jetzt Aus­kunft geben muss — und wer nicht? Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 26. August 2026 mit sei­nem Urteil 5 AZR 37/25 eine kla­re Gren­ze gezo­gen.

Die Ent­schei­dung prägt die Pra­xis in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren neu — und gibt Betriebs­rä­ten ein wich­ti­ges Instru­ment an die Hand, um ihre Man­dan­ten zu bera­ten.

Der Fall

Klä­ger war ein Flug­be­glei­ter, der nach einer als unwirk­sam ange­se­he­nen Kün­di­gung Annah­me­ver­zugs­lohn gel­tend mach­te. Der Arbeit­ge­ber begehr­te weit­ge­hen­de Aus­künf­te: Nicht nur soll­ten die Stel­len­an­ge­bo­te der Agen­tur für Arbeit und des Job­cen­ter offen­ge­legt wer­den — auch die eige­nen Bewer­bun­gen des Arbeit­neh­mers, die Ergeb­nis­se der Vor­stel­lungs­ge­sprä­che und sämt­li­che Bewer­bungs­un­ter­la­gen soll­ten vor­ge­legt wer­den.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt gab den Aus­kunfts­an­sprü­chen nur in gerin­gem Umfang statt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die­se Ent­schei­dung nun auf­ge­ho­ben und prä­zi­siert, was Arbeit­ge­ber ver­lan­gen dür­fen — und was nicht.

Die Kernaussage des Urteils

✓ Arbeitgeber darf erfahren:

  • Wel­che Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge die Agen­tur für Arbeit oder das Job­cen­ter unter­brei­tet haben
  • Wel­chen Inhalt die­se Ange­bo­te hat­ten (Tätig­keit, Arbeits­zeit, Arbeits­ort, Ver­gü­tung)
  • Ob dem Arbeit­neh­mer über­haupt Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge gemacht wur­den

✗ Arbeitgeber darf NICHT erfahren:

  • Ob sich der Arbeit­neh­mer auf die­se Ange­bo­te bewor­ben hat
  • Wie die Bewer­bung erfolg­te
  • Mit wel­chem Ergeb­nis das Vor­stel­lungs­ge­spräch ver­lief
  • Wel­che eige­nen Bewer­bun­gen der Arbeit­neh­mer initi­iert hat
  • Sämt­li­che Bewer­bungs­un­ter­la­gen (Lebens­lauf, Anschrei­ben, Absa­gen)

Die rechtlichen Grundlagen

§ 11 Nr. 2 KSchG — Böswilliges Unterlassen

Der Arbeit­ge­ber kann Annah­me­ver­zugs­lohn ver­wei­gern, wenn der Arbeit­neh­mer bös­wil­lig unter­lässt, ander­wei­ti­gen Ver­dienst zu erwer­ben. Dazu muss er kon­kret vor­tra­gen, wel­che Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten dem Arbeit­neh­mer zumut­bar waren.

Die neue Gren­ze: Der Arbeit­ge­ber darf die Infor­ma­tio­nen benö­ti­gen, um kon­kre­te Zumut­bar­keits­vor­wür­fe zu stüt­zen. Er braucht also wis­sen, wel­che behörd­li­chen Ange­bo­te gemacht wur­den. Was der Arbeit­neh­mer sonst noch selbst unter­nom­men hat, bleibt dage­gen sei­ner Pri­vat­sphä­re vor­be­hal­ten.

§ 242 BGB — Treu und Glauben

Das BAG erkennt einen eigen­stän­di­gen Aus­kunfts­an­spruch aus § 242 BGB an. Die­ser Anspruch ist jedoch eng begrenzt: Er erstreckt sich nur auf Infor­ma­tio­nen, die der Arbeit­ge­ber zur Dar­le­gung kon­kre­ter Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten benö­tigt.

Die Gren­ze ist erreicht, sobald der Arbeit­ge­ber wis­sen möch­te, wie der Arbeit­neh­mer auf die mit­ge­teil­ten Stel­len­an­ge­bo­te reagiert hat.

Sekundäre Darlegungslast

Hat der Arbeit­ge­ber eine kon­kre­te, geeig­ne­te und zumut­ba­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit dar­ge­legt, trifft den Arbeit­neh­mer eine sekun­dä­re Dar­le­gungs­last. Das bedeu­tet: Er muss im Pro­zess sub­stan­ti­iert erklä­ren, wie er auf die­se Mög­lich­keit reagiert hat.

Wich­tig: Die­se Dar­le­gungs­last ist kein eigen­stän­di­ger Aus­kunfts­an­spruch. Sie ent­steht erst im Pro­zess, als Reak­ti­on auf einen hin­rei­chend kon­kre­ten Vor­trag des Arbeit­ge­bers.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitgeber

  • ✅ Stel­len­an­ge­bo­te der Agen­tur für Arbeit gezielt anfor­dern
  • ✅ Kon­kre­te, zumut­ba­re Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten vor­tra­gen
  • ✅ Aus­kunfts­an­trä­ge prä­zi­se for­mu­lie­ren
  • ❌ Pau­scha­le For­de­run­gen nach sämt­li­chen Bewer­bun­gen stel­len
  • ❌ Voll­stän­di­ge Vor­la­ge von Bewer­bungs­un­ter­la­gen ver­lan­gen
  • ❌ Umfang­rei­che Aus­künf­te über Eigen­be­mü­hun­gen ein­for­dern

Für Arbeitnehmer

  • ✅ Doku­men­ta­ti­on aller Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge
  • ✅ Ant­wort auf geziel­te Aus­kunfts­an­trä­ge wahr­heits­ge­mäß ertei­len
  • ✅ Eige­ne Bewer­bun­gen nicht offen­le­gen müs­sen
  • ✅ Bei pau­scha­len For­de­run­gen Wider­spruch ein­le­gen
  • ❌ Nicht völ­lig pas­siv blei­ben — sonst Risi­ko Annah­me­ver­zugs­lohn

Für Betriebsräte

  • 🔹 Beschäf­tig­te über ihre Rech­te auf­klä­ren
  • 🔹 Bei Aus­kunfts­ver­lan­gen bera­tend zur Sei­te ste­hen
  • 🔹 Pau­scha­le For­de­run­gen des Arbeit­ge­bers recht­lich prü­fen
  • 🔹 Doku­men­ta­ti­on der Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge emp­feh­len
  • 🔹 Im Pro­zess sekun­dä­re Dar­le­gungs­last beach­ten

Checkliste: So beraten Sie Beschäftigte richtig

Kern­aus­sa­ge: Arbeit­neh­mer müs­sen behörd­li­che Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge offen­le­gen, nicht aber ihre pri­va­ten Bewer­bun­gen. Betriebs­rä­te soll­ten ihre Man­dan­ten über die­se Gren­ze auf­klä­ren und auf eine sach­ge­rech­te Doku­men­ta­ti­on hin­wei­sen.

  • Doku­men­tie­ren Sie alles: Hal­ten Sie fest, wel­che Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge von der Agen­tur für Arbeit oder dem Job­cen­ter unter­brei­tet wur­den. Notie­ren Sie Datum, Tätig­keit, Arbeits­zeit, Arbeits­ort und Ver­gü­tung.
  • Beant­wor­ten Sie geziel­te Aus­kunfts­ver­lan­gen: Wenn der Arbeit­ge­ber kon­kre­te Stel­len­an­ge­bo­te der Behör­de erfragt, soll­ten Sie die­se Anga­ben machen.
  • Wei­gern Sie sich bei pau­scha­len For­de­run­gen: For­dern den Arbeit­ge­ber nach umfas­sen­de Aus­künf­te über eige­ne Bewer­bun­gen, soll­ten Sie dies recht­lich über­prü­fen las­sen. Das BAG hat hier kla­re Gren­zen gezo­gen.
  • Blei­ben Sie nicht pas­siv: Auch wenn Sie kei­ne Aus­kunft über eige­ne Bewer­bun­gen geben müs­sen, soll­ten Sie nach­weis­bar ver­su­chen, ander­wei­ti­gen Ver­dienst zu erzie­len. Völ­li­ge Pas­si­vi­tät kann zum Ver­lust des Annah­me­ver­zugs­lohns füh­ren.
  • Zie­hen Sie bei Unsi­cher­heit einen Fach­an­walt hin­zu: Bei kom­ple­xen Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren oder weit­ge­hen­den Aus­kunfts­for­de­run­gen des Arbeit­ge­bers ist recht­li­che Bera­tung rat­sam.

Fazit

Das BAG-Urteil vom 26. August 2026 schafft Klar­heit in einem der pra­xis­re­le­van­tes­ten Streit­the­men des Arbeits­rechts. Es zieht eine kla­re Trenn­li­nie zwi­schen berech­tig­ten Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis­sen des Arbeit­ge­bers und dem Schutz der Pri­vat­sphä­re des Arbeit­neh­mers.

Für Betriebs­rä­te bedeu­tet dies: Sie soll­ten ihre Man­dan­ten über die neu­en Gren­zen auf­klä­ren, aber auch dar­auf hin­wei­sen, dass Pas­si­vi­tät wei­ter­hin ris­kant ist. Eine sach­ge­rech­te Doku­men­ta­ti­on behörd­li­cher Ver­mitt­lungs­vor­schlä­ge ist der bes­te Schutz — sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Betriebs­rä­te in Bera­tungs­funk­ti­on.


Quel­len:
- Bun­des­ar­beits­ge­richt Pres­se­mit­tei­lung vom 26.08.2026
- Beck Aktu­ell: BAG zum Annah­me­ver­zugs­lohn
- Legal Tri­bu­ne Online: BAG begrenzt Aus­kunft zu Bewer­bun­gen

Hin­weis: Die­ser Arti­kel stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Für kon­kre­te recht­li­che Fra­gen wen­den Sie sich bit­te an einen Rechts­an­walt oder Ihren Betriebs­rechts­be­ra­ter.

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