Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­ge: Rech­te, Pflich­ten und Tipps zur Zusam­men­ar­beit

Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­ge: Rech­te, Pflich­ten und Tipps zur Zusam­men­ar­beit

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Der Betriebs­rat spielt eine zen­tra­le Rol­le bei der Wah­rung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer. Um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv zu erfül­len, kann er Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats und der Sach­ver­stän­di­gen im Rah­men die­ser Zusam­men­ar­beit, unter­sucht die Vor­aus­set­zun­gen für die Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen und gibt prak­ti­sche Tipps für eine erfolg­rei­che Koope­ra­ti­on. Dabei wird beson­de­res Augen­merk auf die recht­li­chen Grund­la­gen und die prak­ti­sche Umset­zung gelegt.

Recht­li­che Grund­la­gen der Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen

Die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für die Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen durch den Betriebs­rat sind im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert. Ins­be­son­de­re § 80 BetrVG regelt die all­ge­mei­nen Auf­ga­ben des Betriebs­rats, zu denen auch die Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten und Tarif­ver­trä­gen gehört. Um die­se Auf­ga­ben sach­ge­recht erfül­len zu kön­nen, kann der Betriebs­rat auf das Fach­wis­sen von Sach­ver­stän­di­gen zurück­grei­fen.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats, die in ver­schie­de­nen Berei­chen des Arbeits­le­bens greift. Bei Betriebs­än­de­run­gen gemäß § 111 BetrVG, wie bei­spiels­wei­se Umstruk­tu­rie­run­gen oder Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nah­men, kann die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen beson­ders rele­vant sein.

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz räumt dem Betriebs­rat zwar das Recht ein, Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen, jedoch sind die genau­en Moda­li­tä­ten und Vor­aus­set­zun­gen in der Recht­spre­chung kon­kre­ti­siert wor­den. So hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in zahl­rei­chen Urtei­len die Gren­zen und Mög­lich­kei­ten der Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen prä­zi­siert.

Eini­ge wich­ti­ge Aspek­te sind:

  • Die Erfor­der­lich­keit der Hin­zu­zie­hung muss gege­ben sein. Das bedeu­tet, dass der Betriebs­rat die zur Beur­tei­lung einer Ange­le­gen­heit not­wen­di­ge Sach­kun­de nicht selbst besit­zen darf.
  • Der Arbeit­ge­ber ist über die geplan­te Hin­zu­zie­hung zu infor­mie­ren.
  • Die Kos­ten für den Sach­ver­stän­di­gen sind grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen, sofern die Hin­zu­zie­hung erfor­der­lich ist.

Die Erfor­der­lich­keit ist ein zen­tra­ler Begriff. Sie ist dann gege­ben, wenn der Betriebs­rat ohne die Exper­ti­se eines Sach­ver­stän­di­gen sei­ne Auf­ga­ben nicht sach­ge­recht erfül­len kann. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn kom­ple­xe Sach­ver­hal­te zu beur­tei­len sind, die spe­zi­el­les Fach­wis­sen erfor­dern.

Vor­aus­set­zun­gen für die Beauf­tra­gung eines Sach­ver­stän­di­gen

Die Beauf­tra­gung eines Sach­ver­stän­di­gen durch den Betriebs­rat ist an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Zunächst muss die Erfor­der­lich­keit der Hin­zu­zie­hung gege­ben sein. Wie bereits erwähnt, bedeu­tet dies, dass der Betriebs­rat selbst nicht über das not­wen­di­ge Fach­wis­sen ver­fü­gen darf, um eine bestimm­te Ange­le­gen­heit sach­ge­recht beur­tei­len zu kön­nen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers. Grund­sätz­lich muss der Betriebs­rat den Arbeit­ge­ber über die geplan­te Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen infor­mie­ren und des­sen Zustim­mung ein­ho­len. Der Arbeit­ge­ber kann die Zustim­mung jedoch nur dann ver­wei­gern, wenn die Hin­zu­zie­hung des Sach­ver­stän­di­gen nicht erfor­der­lich ist oder wenn die Kos­ten für den Sach­ver­stän­di­gen unver­hält­nis­mä­ßig hoch wären.

Die Infor­ma­ti­on des Arbeit­ge­bers muss recht­zei­tig und umfas­send erfol­gen. Der Betriebs­rat soll­te dem Arbeit­ge­ber die Grün­de für die geplan­te Hin­zu­zie­hung des Sach­ver­stän­di­gen dar­le­gen und erläu­tern, wel­che kon­kre­ten Fra­ge­stel­lun­gen der Sach­ver­stän­di­ge bear­bei­ten soll.

Die Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten sind grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen, sofern die Hin­zu­zie­hung erfor­der­lich ist. Der Arbeit­ge­ber kann jedoch ver­lan­gen, dass der Betriebs­rat meh­re­re Ange­bo­te von Sach­ver­stän­di­gen ein­holt, um die Kos­ten so gering wie mög­lich zu hal­ten.

Die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen kann ins­be­son­de­re bei einer Betriebs­än­de­rung gemäß § 111 BetrVG von gro­ßer Bedeu­tung sein. In sol­chen Fäl­len kann der Betriebs­rat einen Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen, um die wirt­schaft­li­chen und sozia­len Aus­wir­kun­gen der Betriebs­än­de­rung zu beur­tei­len und gege­be­nen­falls Maß­nah­men zur Abmil­de­rung der nega­ti­ven Fol­gen zu ent­wi­ckeln.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Betriebs­rat bei der Aus­wahl des Sach­ver­stän­di­gen grund­sätz­lich frei ist. Er ist nicht ver­pflich­tet, einen vom Arbeit­ge­ber vor­ge­schla­ge­nen Sach­ver­stän­di­gen zu beauf­tra­gen. Der Betriebs­rat soll­te einen Sach­ver­stän­di­gen aus­wäh­len, der über die erfor­der­li­che Fach­kom­pe­tenz und Erfah­rung ver­fügt und der unab­hän­gig und unpar­tei­isch ist.

Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats bei der Zusam­men­ar­beit mit Sach­ver­stän­di­gen

Der Betriebs­rat hat im Rah­men der Zusam­men­ar­beit mit Sach­ver­stän­di­gen umfas­sen­de Rech­te, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen. Ein zen­tra­les Recht ist das Infor­ma­ti­ons­recht. Der Betriebs­rat hat das Recht, vom Sach­ver­stän­di­gen alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, die für die Beur­tei­lung der jewei­li­gen Ange­le­gen­heit erfor­der­lich sind. Dies umfasst sowohl die Ein­sicht in Unter­la­gen als auch das Recht auf münd­li­che Erläu­te­run­gen.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Recht ist das Recht auf Unter­stüt­zung durch den Sach­ver­stän­di­gen. Die­ser soll dem Betriebs­rat bei der Ana­ly­se und Bewer­tung von Sach­ver­hal­ten behilf­lich sein und ihm die not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se ver­mit­teln. Dabei ist der Sach­ver­stän­di­ge dem Betriebs­rat gegen­über zur Neu­tra­li­tät und Objek­ti­vi­tät ver­pflich­tet. Er darf sich nicht von den Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers lei­ten las­sen, son­dern muss sei­ne Exper­ti­se unpar­tei­isch ein­brin­gen.

Gleich­zei­tig hat der Betriebs­rat auch Pflich­ten gegen­über dem Sach­ver­stän­di­gen. Eine wesent­li­che Pflicht ist die ver­trau­li­che Behand­lung von Infor­ma­tio­nen. Der Betriebs­rat muss sicher­stel­len, dass die vom Sach­ver­stän­di­gen erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen nicht an unbe­fug­te Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se. Der Betriebs­rat muss zudem die Wei­sungs­frei­heit des Sach­ver­stän­di­gen respek­tie­ren. Er darf dem Sach­ver­stän­di­gen kei­ne Vor­ga­ben machen, die des­sen fach­li­che Unab­hän­gig­keit beein­träch­ti­gen könn­ten. Der Sach­ver­stän­di­ge ist in sei­ner fach­li­chen Beur­tei­lung frei und nur sei­nem Gewis­sen ver­pflich­tet.

Rech­te und Pflich­ten des Sach­ver­stän­di­gen gegen­über dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber

Der Sach­ver­stän­di­ge hat gegen­über dem Betriebs­rat ver­schie­de­ne Pflich­ten. Er muss neu­tral und objek­tiv sein und sei­ne Exper­ti­se unpar­tei­isch ein­brin­gen. Er darf sich nicht von den Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers oder des Betriebs­rats lei­ten las­sen. Wei­ter­hin besteht eine Berichts­pflicht. Der Sach­ver­stän­di­ge muss dem Betriebs­rat über sei­ne Erkennt­nis­se und Bewer­tun­gen Bericht erstat­ten. Die­ser Bericht soll­te ver­ständ­lich und nach­voll­zieh­bar sein, so dass der Betriebs­rat in der Lage ist, die Ergeb­nis­se des Sach­ver­stän­di­gen zu ver­ste­hen und zu beur­tei­len.

Gegen­über dem Arbeit­ge­ber hat der Sach­ver­stän­di­ge eben­falls Pflich­ten. Eine zen­tra­le Pflicht ist die Wah­rung von Betriebs­ge­heim­nis­sen. Der Sach­ver­stän­di­ge darf kei­ne Infor­ma­tio­nen an Drit­te wei­ter­ge­ben, die ihm im Rah­men sei­ner Tätig­keit bekannt gewor­den sind und die als Betriebs­ge­heim­nis­se gel­ten. Er ist zur Unab­hän­gig­keit ver­pflich­tet und darf sich nicht vom Arbeit­ge­ber beein­flus­sen las­sen. Der Sach­ver­stän­di­ge muss sei­ne Exper­ti­se unab­hän­gig und unpar­tei­isch ein­brin­gen.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le:

Prak­ti­sche Tipps für eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit

Eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­gen beginnt mit der Aus­wahl des pas­sen­den Exper­ten. Der Betriebs­rat soll­te sich im Vor­feld genau über­le­gen, wel­che Fach­kennt­nis­se und Erfah­run­gen der Sach­ver­stän­di­ge mit­brin­gen muss, um die jewei­li­ge Fra­ge­stel­lung opti­mal bear­bei­ten zu kön­nen. Es emp­fiehlt sich, meh­re­re Ange­bo­te ein­zu­ho­len und die Qua­li­fi­ka­tio­nen der poten­zi­el­len Sach­ver­stän­di­gen sorg­fäl­tig zu prü­fen.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Fak­tor für eine erfolg­rei­che Zusam­men­ar­beit ist die kla­re Auf­ga­ben­stel­lung. Der Betriebs­rat soll­te dem Sach­ver­stän­di­gen im Vor­feld genau mit­tei­len, wel­che Fra­gen er beant­wor­ten soll und wel­che Zie­le er mit der Beauf­tra­gung ver­folgt. Eine prä­zi­se Auf­ga­ben­stel­lung hilft dem Sach­ver­stän­di­gen, sei­ne Arbeit effek­tiv zu gestal­ten und dem Betriebs­rat die gewünsch­ten Ergeb­nis­se zu lie­fern.

Auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­gen spielt eine ent­schei­den­de Rol­le. Es ist wich­tig, dass bei­de Sei­ten offen und ehr­lich mit­ein­an­der kom­mu­ni­zie­ren und sich regel­mä­ßig über den Fort­schritt der Arbeit aus­tau­schen. Der Betriebs­rat soll­te dem Sach­ver­stän­di­gen alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len und ihm die Mög­lich­keit geben, Fra­gen zu stel­len.

Trans­pa­renz ist eben­falls ein wich­ti­ger Aspekt. Der Betriebs­rat soll­te die Arbeit des Sach­ver­stän­di­gen trans­pa­rent gestal­ten und die Ergeb­nis­se der Beleg­schaft zugäng­lich machen. Dies för­dert das Ver­trau­en in die Arbeit des Betriebs­rats und stärkt die Akzep­tanz der getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen.

Eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on der Zusam­men­ar­beit ist eben­falls rat­sam. Der Betriebs­rat soll­te alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen und Doku­men­te im Zusam­men­hang mit der Beauf­tra­gung des Sach­ver­stän­di­gen auf­be­wah­ren. Dies erleich­tert die Nach­voll­zieh­bar­keit der getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen und dient als Grund­la­ge für zukünf­ti­ge Pro­jek­te.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le:

Fall­bei­spie­le: Erfolg­rei­che und geschei­ter­te Koope­ra­tio­nen

Ein erfolg­rei­ches Fall­bei­spiel ist die Ein­füh­rung eines neu­en IT-Sys­tems in einem pro­du­zie­ren­den Unter­neh­men. Der Betriebs­rat zog einen exter­nen IT-Sach­ver­stän­di­gen hin­zu, um die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­plät­ze und die Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen der Mit­ar­bei­ter zu beur­tei­len. Durch die Exper­ti­se des Sach­ver­stän­di­gen konn­te der Betriebs­rat sinn­vol­le Schu­lungs­maß­nah­men und eine sozi­al­ver­träg­li­che Umset­zung der Sys­tem­um­stel­lung durch­set­zen. Dies führ­te zu einer höhe­ren Akzep­tanz des neu­en Sys­tems bei den Mit­ar­bei­tern und mini­mier­te poten­zi­el­le Kon­flik­te.

Ein geschei­ter­tes Bei­spiel ist die Beglei­tung einer Betriebs­än­de­rung im Bereich Logis­tik. Der Betriebs­rat beauf­trag­te einen Sach­ver­stän­di­gen, ohne die genaue Auf­ga­ben­stel­lung und die erwar­te­ten Ergeb­nis­se klar zu defi­nie­ren. Der Sach­ver­stän­di­ge lie­fer­te einen umfang­rei­chen Bericht, der jedoch wenig Bezug zu den kon­kre­ten Bedürf­nis­sen der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter hat­te und zu kei­ner Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on führ­te. Die man­geln­de Kom­mu­ni­ka­ti­on und die unkla­re Ziel­set­zung führ­ten zu einer frus­trie­ren­den Erfah­rung für alle Betei­lig­ten.

Ein wei­te­res Posi­tiv­bei­spiel ist die Begut­ach­tung von Arbeits­plät­zen hin­sicht­lich ergo­no­mi­scher Aspek­te. Hier konn­te durch die Exper­ti­se eines Sach­ver­stän­di­gen eine deut­li­che Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen und eine Redu­zie­rung von gesund­heit­li­chen Beschwer­den bei den Mit­ar­bei­tern erreicht wer­den.

Fazit

Die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Sach­ver­stän­di­gen kann ein wert­vol­les Instru­ment sein, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren und fun­dier­te Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Eine kla­re Auf­ga­ben­stel­lung, eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on und die sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl des pas­sen­den Exper­ten sind ent­schei­dend für den Erfolg. Auch die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung des Arbeit­ge­bers und die Trans­pa­renz des Pro­zes­ses tra­gen maß­geb­lich dazu bei, poten­zi­el­le Kon­flik­te zu ver­mei­den und eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zu för­dern. Zukünf­ti­ge Her­aus­for­de­run­gen lie­gen in der zuneh­men­den Kom­ple­xi­tät der Arbeits­welt und der Not­wen­dig­keit, Exper­ten mit spe­zi­fi­schen Kennt­nis­sen in neu­en Tech­no­lo­gie­be­rei­chen zu fin­den.

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