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Der all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 2 BetrVG

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Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) stellt einen zen­tra­len Pfei­ler im deut­schen Arbeits­recht dar. Es regelt die Bezie­hun­gen zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Betrie­ben und defi­niert die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats. Ein beson­ders wich­ti­ges Recht des Betriebs­rats ist der Infor­ma­ti­ons­an­spruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Die­ser Anspruch ermög­licht es dem Betriebs­rat, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer effek­tiv zu ver­tre­ten und sicher­zu­stel­len, dass der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten erfüllt.

Inhalts­ver­zeich­nis

His­to­ri­scher Hin­ter­grund von § 80 Abs. 2 BetrVG

Ursprung und Ent­wick­lung des Geset­zes

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) wur­de 1952 in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­führt und hat seit­dem meh­re­re Über­ar­bei­tun­gen erfah­ren. Es bil­det das recht­li­che Fun­da­ment für die Bezie­hun­gen zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Betrie­ben. Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats, wie in § 80 Abs. 2 BetrVG fest­ge­legt, hat im Lau­fe der Zeit an Bedeu­tung gewon­nen. Ursprüng­lich dazu gedacht, den Betriebs­rat in die Lage zu ver­set­zen, sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men, hat sich der Anspruch im Kon­text sich wan­deln­der Arbeits­wel­ten und neu­er daten­schutz­recht­li­cher Anfor­de­run­gen wei­ter­ent­wi­ckelt.

Höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat im Lau­fe der Jah­re meh­re­re Ent­schei­dun­gen getrof­fen, die den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats betref­fen. Eine der prä­gnan­tes­ten ist die Ent­schei­dung 1 ABR 51/17. In die­sem Fall ging es um den Aus­kunfts­an­spruch des Betriebs­rats bezüg­lich sen­si­bler Arbeit­neh­mer­da­ten im daten­schutz­recht­li­chen Sinn. Das BAG beton­te, dass für den Aus­kunfts­an­spruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erhöh­te Anfor­de­run­gen gel­ten. Ins­be­son­de­re muss der Betriebs­rat dar­le­gen, war­um er die Infor­ma­tio­nen benö­tigt, und wel­che spe­zi­fi­schen Auf­ga­ben er damit ver­folgt. Die­se und ande­re Ent­schei­dun­gen des BAG haben maß­geb­lich dazu bei­getra­gen, den Rah­men und die Gren­zen des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs zu defi­nie­ren.

Aktu­el­le Bedeu­tung und Anwen­dung

In der moder­nen Arbeits­welt, geprägt durch Digi­ta­li­sie­rung und Glo­ba­li­sie­rung, hat der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats wei­ter an Bedeu­tung gewon­nen. Unter­neh­men sind heu­te mehr denn je dar­auf ange­wie­sen, trans­pa­rent und koope­ra­tiv mit ihren Betriebs­rä­ten zusam­men­zu­ar­bei­ten. Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch dient dabei als wich­ti­ges Instru­ment, um sicher­zu­stel­len, dass der Betriebs­rat effek­tiv die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer ver­tre­ten kann. Gleich­zei­tig müs­sen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass sie daten­schutz­recht­li­che Vor­ga­ben ein­hal­ten, was in Zei­ten der DSGVO eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar­stellt.

Kern­punk­te des § 80 Abs. 2 BetrVG

Wort­laut und Inter­pre­ta­ti­on

§ 80 Abs. 2 BetrVG legt fest, dass der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat über alle Ange­le­gen­hei­ten, die für des­sen Arbeit rele­vant sind, recht­zei­tig und umfas­send zu infor­mie­ren hat. Die­ser Pas­sus mag auf den ers­ten Blick ein­fach erschei­nen, doch sei­ne Inter­pre­ta­ti­on und Anwen­dung in der Pra­xis sind kom­plex. Der Begriff “recht­zei­tig und umfas­send” ist nicht strikt defi­niert und kann je nach Situa­ti­on vari­ie­ren. Es obliegt dem Arbeit­ge­ber, sicher­zu­stel­len, dass der Betriebs­rat alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhält, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu kön­nen.

Rele­van­te Ent­schei­dun­gen des BAG

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in ver­schie­de­nen Ent­schei­dun­gen den Umfang und die Gren­zen des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs des Betriebs­rats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG klar­ge­stellt. In der bereits erwähn­ten Ent­schei­dung 1 ABR 51/17 beton­te das Gericht, dass der Betriebs­rat dar­le­gen muss, war­um er bestimm­te Infor­ma­tio­nen benö­tigt. Ein all­ge­mei­ner Ver­weis auf gesetz­li­che Pflich­ten des Arbeit­ge­bers reicht nicht aus. Viel­mehr muss der Betriebs­rat kon­kre­ti­sie­ren, wel­che spe­zi­fi­schen Auf­ga­ben er ver­folgt und war­um die ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen dafür not­wen­dig sind.

Daten­schutz­recht­li­che Aspek­te

Mit der Ein­füh­rung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) sind neue Her­aus­for­de­run­gen in Bezug auf den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats ent­stan­den. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass sie bei der Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an den Betriebs­rat die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben ein­hal­ten. Dies betrifft ins­be­son­de­re sen­si­ble Daten wie Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen oder Schwan­ger­schaf­ten von Arbeit­neh­me­rin­nen. Das BAG hat in sei­ner Recht­spre­chung klar­ge­stellt, dass der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats nicht von einer vor­he­ri­gen Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer abhän­gig ist. Gleich­zei­tig muss der Betriebs­rat jedoch ange­mes­se­ne Daten­schutz­maß­nah­men tref­fen, um die Rech­te der Arbeit­neh­mer zu schüt­zen.

Prak­ti­sche Umset­zung

In der Pra­xis ste­hen Unter­neh­men oft vor der Her­aus­for­de­rung, den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats mit den daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen in Ein­klang zu brin­gen. Es emp­fiehlt sich, kla­re Richt­li­ni­en und Pro­zes­se zu eta­blie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass bei­de Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Ein­füh­rung von stan­dar­di­sier­ten For­mu­la­ren oder die Ein­rich­tung eines zen­tra­len Infor­ma­ti­ons­por­tals für den Betriebs­rat gesche­hen.

Prak­ti­sche Anwen­dung und Bedeu­tung für Unter­neh­men

Die prak­ti­sche Umset­zung des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist für Unter­neh­men von zen­tra­ler Bedeu­tung, da sie sicher­stel­len müs­sen, dass der Betriebs­rat in der Lage ist, sei­ne gesetz­li­chen Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men.

Fall­bei­spie­le und deren Aus­wir­kun­gen

  • Schwan­ger­schafts­da­ten: Ein häu­fi­ges Bei­spiel ist die Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be von Daten schwan­ge­rer Arbeit­neh­me­rin­nen. Wie das BAG-Urteil vom 9.4.2019 (1 ABR 51/17) zeigt, besteht der Aus­kunfts­an­spruch des Betriebs­rats unab­hän­gig vom Ein­ver­ständ­nis der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass sie die­se Daten kor­rekt und recht­zei­tig wei­ter­ge­ben, um recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den.
  • Wirt­schaft­li­che Daten: In wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten, z.B. bei dro­hen­den Betriebs­schlie­ßun­gen oder Umstruk­tu­rie­run­gen, muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat über die wirt­schaft­li­che Lage des Unter­neh­mens infor­mie­ren. Dies ermög­licht es dem Betriebs­rat, recht­zei­tig Maß­nah­men zum Schutz der Arbeit­neh­mer zu ergrei­fen.

Her­aus­for­de­run­gen in der Pra­xis

  • Daten­schutz: Die Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, ins­be­son­de­re sen­si­bler Daten, kann zu Daten­schutz­be­den­ken füh­ren. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass sie die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) und das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) ein­hal­ten. Dies beinhal­tet auch die Sicher­stel­lung, dass der Betriebs­rat ange­mes­se­ne Daten­schutz­maß­nah­men trifft.
  • Unkla­re Anfor­de­run­gen: Der genaue Umfang des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs kann in bestimm­ten Situa­tio­nen unklar sein. Dies kann zu Kon­flik­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat füh­ren, ins­be­son­de­re wenn der Betriebs­rat der Mei­nung ist, dass ihm nicht alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt wur­den.

Emp­feh­lun­gen für Unter­neh­men

  • Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le: Unter­neh­men soll­ten kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le mit dem Betriebs­rat eta­blie­ren, um sicher­zu­stel­len, dass alle Anfra­gen effi­zi­ent bear­bei­tet wer­den.
  • Schu­lun­gen: Es ist rat­sam, regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen für HR- und Manage­ment­teams durch­zu­füh­ren, um sicher­zu­stel­len, dass sie über die Rech­te und Pflich­ten im Zusam­men­hang mit dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats infor­miert sind.
  • Daten­schutz­be­auf­trag­ten ein­bin­den: Bei der Wei­ter­ga­be sen­si­bler Daten soll­te der Daten­schutz­be­auf­trag­te des Unter­neh­mens kon­sul­tiert wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass alle daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt sind.

Häu­fi­ge Her­aus­for­de­run­gen und Lösungs­an­sät­ze

Die Umset­zung des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG in der betrieb­li­chen Pra­xis ist nicht immer ein­fach und bringt ver­schie­de­ne Her­aus­for­de­run­gen mit sich. Die­se Her­aus­for­de­run­gen kön­nen sowohl recht­li­cher als auch orga­ni­sa­to­ri­scher Natur sein.

Daten­schutz­recht­li­che Beden­ken

Wie bereits erwähnt, kann die Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, ins­be­son­de­re sen­si­blen Daten, zu Daten­schutz­be­den­ken füh­ren. Unter­neh­men ste­hen oft vor der Her­aus­for­de­rung, den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats und die Daten­schutz­rech­te der Arbeit­neh­mer in Ein­klang zu brin­gen.

Lösungs­an­satz: Eine enge Zusam­men­ar­beit mit dem Daten­schutz­be­auf­trag­ten und kla­re Richt­li­ni­en zur Daten­wei­ter­ga­be kön­nen hel­fen, die­se Her­aus­for­de­rung zu bewäl­ti­gen.

Unkla­re Anfor­de­run­gen an den Infor­ma­ti­ons­um­fang

In man­chen Fäl­len kann unklar sein, wel­che Infor­ma­tio­nen genau vom Arbeit­ge­ber an den Betriebs­rat wei­ter­ge­ge­ben wer­den müs­sen. Dies kann zu Miss­ver­ständ­nis­sen und Kon­flik­ten füh­ren.

Lösungs­an­satz: Eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und regel­mä­ßi­ge Abstim­mungs­ge­sprä­che zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kön­nen hel­fen, sol­che Unklar­hei­ten zu ver­mei­den.

Zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen

Die recht­zei­ti­ge Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen ist essen­ti­ell, damit der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men kann. In der Pra­xis kann es jedoch zu Ver­zö­ge­run­gen kom­men, die den Betriebs­rat in sei­ner Arbeit behin­dern.

Lösungs­an­satz: Unter­neh­men soll­ten inter­ne Pro­zes­se und Abläu­fe so gestal­ten, dass Anfra­gen des Betriebs­rats schnell bear­bei­tet und beant­wor­tet wer­den kön­nen.

Man­geln­de Res­sour­cen

In man­chen Unter­neh­men feh­len die not­wen­di­gen Res­sour­cen, um den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats voll­um­fäng­lich zu erfül­len. Dies kann sowohl per­so­nel­le als auch tech­ni­sche Grün­de haben.

Lösungs­an­satz: Eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und gege­be­nen­falls Anpas­sung der Res­sour­cen kann sicher­stel­len, dass der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats jeder­zeit erfüllt wer­den kann.

Feh­len­des Wis­sen über Rech­te und Pflich­ten

Nicht immer sind sowohl Arbeit­ge­ber als auch Betriebs­rat über ihre jewei­li­gen Rech­te und Pflich­ten im Zusam­men­hang mit dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch infor­miert.

Lösungs­an­satz: Regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen kön­nen dazu bei­tra­gen, dass alle Betei­lig­ten stets auf dem neu­es­ten Stand sind.

Daten­schutz­recht­li­che Aspek­te

Mit der Ein­füh­rung der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und der Neu­fas­sung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) im Jahr 2018 hat sich der recht­li­che Rah­men für den Daten­schutz in Deutsch­land und der EU erheb­lich ver­än­dert. Die­se Ände­run­gen haben auch Aus­wir­kun­gen auf den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats.

Ein­fluss der DSGVO und des BDSG

Die DSGVO legt den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in den Vor­der­grund. Dies bedeu­tet, dass der Betriebs­rat bei der Anfor­de­rung von Infor­ma­tio­nen sicher­stel­len muss, dass kei­ne daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ver­letzt wer­den. Ein Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts hat klar­ge­stellt, dass der Betriebs­rat das Daten­schutz­recht ein­zu­hal­ten hat, selbst wenn er Ein­blick in unge­schwärz­te Doku­men­te, wie z.B. Brut­to­ent­gelt­lis­ten, ver­langt.

Abwä­gung zwi­schen Infor­ma­ti­ons­an­spruch und Daten­schutz

Es gibt eine Span­nung zwi­schen dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats und dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Wäh­rend der Betriebs­rat Infor­ma­tio­nen benö­tigt, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men, müs­sen Arbeit­ge­ber sicher­stel­len, dass sie die Daten­schutz­be­stim­mun­gen ein­hal­ten. Ein Arti­kel von Dr. Daten­schutz aus dem Jahr 2022 dis­ku­tiert die ver­schie­de­nen Pro­blem­fel­der, die seit der Ein­füh­rung der DSGVO in Bezug auf den Daten­schutz beim Betriebs­rat auf­ge­tre­ten sind.

Fall­bei­spie­le: Daten­schutz­kon­flik­te im Kon­text des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs

In der Pra­xis gibt es vie­le Fäl­le, in denen der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats mit daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen kol­li­diert. Bei­spiels­wei­se kann der Betriebs­rat Infor­ma­tio­nen über Mit­ar­bei­ter ver­lan­gen, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten. In sol­chen Fäl­len müs­sen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat eine Lösung fin­den, die sowohl den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats erfüllt als auch die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ein­hält.

Schluss­fol­ge­rung und Aus­blick

Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist ein zen­tra­les Instru­ment, das dem Betriebs­rat ermög­licht, sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men und die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten. Die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen im Daten­schutz­recht, ins­be­son­de­re durch die Ein­füh­rung der DSGVO und die Neu­fas­sung des BDSG, haben jedoch neue Her­aus­for­de­run­gen für Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te geschaf­fen.

Es ist von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass bei­de Par­tei­en ein kla­res Ver­ständ­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen haben und in der Lage sind, den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats mit den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen in Ein­klang zu brin­gen. Die jüngs­ten Urtei­le des Bun­des­ar­beits­ge­richts und ande­rer Gerich­te bie­ten wert­vol­le Leit­li­ni­en, aber es ist zu erwar­ten, dass es in Zukunft wei­te­re recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Klä­run­gen in die­sem Bereich geben wird.

Für Betriebs­rä­te und Arbeit­ge­ber ist es daher rat­sam, sich kon­ti­nu­ier­lich über die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen im Bereich des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs und des Daten­schutz­rechts zu infor­mie­ren und gege­be­nen­falls recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len.

FAQ-Bereich

Was genau regelt § 80 Abs. 2 BetrVG und war­um ist er für den Betriebs­rat so wich­tig?

Ant­wort: § 80 Abs. 2 BetrVG regelt den all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats. Dem­nach hat der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über alle Ange­le­gen­hei­ten zu infor­mie­ren, die für des­sen Tätig­keit von Bedeu­tung sind. Dies beinhal­tet auch die Vor­la­ge von benö­tig­ten Unter­la­gen. Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch ist für den Betriebs­rat von zen­tra­ler Bedeu­tung, da er ohne die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen nicht in der Lage ist, sei­ne gesetz­li­chen Auf­ga­ben und Rech­te wahr­zu­neh­men. Dies betrifft ins­be­son­de­re sei­ne Mitbestimmungs‑, Bera­tungs- und Über­wa­chungs­auf­ga­ben.

Wie defi­niert das Gesetz “recht­zei­tig und umfas­send” im Kon­text der Infor­ma­ti­ons­pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über dem Betriebs­rat?

Ant­wort: Das Gesetz selbst gibt kei­ne genaue Defi­ni­ti­on für die Begrif­fe “recht­zei­tig” und “umfas­send”. Aller­dings hat die Recht­spre­chung die­se Begrif­fe im Lau­fe der Zeit kon­kre­ti­siert. “Recht­zei­tig” bedeu­tet in die­sem Kon­text, dass der Betriebs­rat die Infor­ma­tio­nen so früh erhält, dass er noch die Mög­lich­keit hat, sei­ne Rech­te effek­tiv aus­zu­üben. “Umfas­send” bedeu­tet, dass der Betriebs­rat alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhält, um eine infor­mier­te Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen. Hier­zu gehört auch die Vor­la­ge von Unter­la­gen, wenn der Betriebs­rat dies ver­langt (BAG, Urteil vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17).

Inwie­fern beein­flusst die DSGVO den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten?

Ant­wort: Die DSGVO regelt den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten inner­halb der EU. Sie hat auch Aus­wir­kun­gen auf den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats. Wenn der Betriebs­rat Infor­ma­tio­nen ver­langt, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ent­hal­ten, muss dies im Ein­klang mit der DSGVO gesche­hen. Das bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber sicher­stel­len muss, dass die Daten­ver­ar­bei­tung recht­mä­ßig ist. Hier­bei kann sich der Arbeit­ge­ber auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO beru­fen, der die Daten­ver­ar­bei­tung zur Erfül­lung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung erlaubt. In Deutsch­land ist zudem § 26 BDSG rele­vant, der die Daten­ver­ar­bei­tung im Beschäf­ti­gungs­kon­text regelt. Das BAG hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 09.04.2019 (1 ABR 51/17) klar­ge­stellt, dass der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats Vor­rang vor dem Daten­schutz hat, sofern die Vor­aus­set­zun­gen des § 80 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind.

Wel­che Rol­le spielt der Daten­schutz­be­auf­trag­te bei der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be an den Betriebs­rat?

Ant­wort: Der Daten­schutz­be­auf­trag­te (DSB) hat die Auf­ga­be, die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten im Unter­neh­men sicher­zu­stel­len. Bei der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be an den Betriebs­rat, ins­be­son­de­re wenn es um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten geht, kann der DSB eine bera­ten­de Rol­le ein­neh­men. Er kann sowohl den Arbeit­ge­ber als auch den Betriebs­rat dar­über infor­mie­ren, wel­che daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen zu beach­ten sind und wie die­se in der Pra­xis umge­setzt wer­den kön­nen. Bei Kon­flik­ten zwi­schen Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­an­spruch kann der DSB als Ver­mitt­ler fun­gie­ren und Lösungs­vor­schlä­ge unter­brei­ten. Es ist jedoch zu beach­ten, dass der DSB kei­ne Ent­schei­dungs­be­fug­nis in die­ser Ange­le­gen­heit hat, son­dern ledig­lich bera­tend tätig wird (BAG, Urteil vom 09.04.2019 – 1 ABR 51/17).

Wie kann der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass er alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhält, ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen?

Ant­wort: Der Betriebs­rat soll­te bei der Anfor­de­rung von Infor­ma­tio­nen stets prä­zi­se for­mu­lie­ren, wel­che Daten er benö­tigt und wofür. Er soll­te zudem dar­auf hin­wei­sen, dass er die Daten nur im Rah­men sei­ner gesetz­li­chen Auf­ga­ben ver­wen­det. Bei sen­si­blen Daten oder bei Unsi­cher­hei­ten bezüg­lich des Daten­schut­zes kann der Betriebs­rat den Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Unter­neh­mens kon­sul­tie­ren. Zudem soll­te der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass er über ange­mes­se­ne Sicher­heits­maß­nah­men ver­fügt, um die erhal­te­nen Daten zu schüt­zen. Dies kann durch tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men gewähr­leis­tet wer­den, wie sie in Art. 32 DSGVO vor­ge­se­hen sind. Bei Unsi­cher­hei­ten oder Kon­flik­ten kann es auch hilf­reich sein, eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zum Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten abzu­schlie­ßen (BAG, Urteil vom 07.05.2019 – 1 ABR 53/17).

Wel­che Rech­te haben Arbeit­neh­mer, wenn ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an den Betriebs­rat wei­ter­ge­ge­ben wer­den?

Ant­wort: Arbeit­neh­mer haben gemäß der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) ver­schie­de­ne Rech­te im Zusam­men­hang mit der Ver­ar­bei­tung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Dazu gehö­ren:

  • Recht auf Aus­kunft (Art. 15 DSGVO): Arbeit­neh­mer haben das Recht zu erfah­ren, wel­che ihrer Daten ver­ar­bei­tet wer­den, zu wel­chem Zweck und auf wel­cher Rechts­grund­la­ge. Sie kön­nen auch Infor­ma­tio­nen dar­über ver­lan­gen, an wen die Daten wei­ter­ge­ge­ben wur­den.
  • Recht auf Berich­ti­gung (Art. 16 DSGVO): Wenn die Daten, die über einen Arbeit­neh­mer gespei­chert sind, unrich­tig oder unvoll­stän­dig sind, hat der Arbeit­neh­mer das Recht, deren Berich­ti­gung oder Ver­voll­stän­di­gung zu ver­lan­gen.
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Arbeit­neh­mer die Löschung ihrer Daten ver­lan­gen, z.B. wenn die Daten für den Zweck, für den sie erho­ben wur­den, nicht mehr not­wen­dig sind.
  • Recht auf Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung (Art. 18 DSGVO): In bestimm­ten Fäl­len kön­nen Arbeit­neh­mer ver­lan­gen, dass die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten ein­ge­schränkt wird.
  • Recht auf Wider­spruch (Art. 21 DSGVO): Arbeit­neh­mer kön­nen der Ver­ar­bei­tung ihrer Daten aus Grün­den, die sich aus ihrer beson­de­ren Situa­ti­on erge­ben, wider­spre­chen.
  • Recht auf Daten­über­trag­bar­keit (Art. 20 DSGVO): Arbeit­neh­mer haben das Recht, ihre Daten in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat zu erhal­ten und die­se Daten einem ande­ren Ver­ant­wort­li­chen zu über­mit­teln.

Wenn Daten auf Grund­la­ge einer Ein­wil­li­gung ver­ar­bei­tet wer­den, kann die­se Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen wer­den. Der Wider­ruf hat jedoch kei­ne Rück­wir­kung auf die bis dahin erfolg­te Ver­ar­bei­tung.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Wei­ter­ga­be von Daten an den Betriebs­rat in der Regel auf einer gesetz­li­chen Grund­la­ge (z.B. BetrVG) erfolgt und nicht auf der Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers basiert. Daher kann der Arbeit­neh­mer die Wei­ter­ga­be in sol­chen Fäl­len nicht durch Wider­ruf einer Ein­wil­li­gung ver­hin­dern. Aller­dings muss die Wei­ter­ga­be immer im Ein­klang mit den daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten ste­hen. Bei Ver­stö­ßen kön­nen Arbeit­neh­mer Beschwer­de bei der zustän­di­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de ein­le­gen.

Ein rele­van­tes Urteil in die­sem Kon­text ist das BAG-Urteil vom 9.4.2019 – 1 ABR 51/17, in dem es um den Aus­kunfts­an­spruch des Betriebs­rats in Bezug auf sen­si­ble Arbeit­neh­mer­da­ten ging.

In wel­chem Umfang muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat über wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten infor­mie­ren?

Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über alle Ange­le­gen­hei­ten zu infor­mie­ren, die für die Arbeit des Betriebs­rats von Bedeu­tung sind. Dies schließt auch wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten ein.

  1. Wirt­schafts­aus­schuss nach § 106 BetrVG: Bei Unter­neh­men mit in der Regel mehr als 100 Arbeit­neh­mern hat der Betriebs­rat einen Wirt­schafts­aus­schuss zu bil­den. Die­ser Aus­schuss ist spe­zi­ell dafür zustän­dig, wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu behan­deln und den Betriebs­rat zu bera­ten. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Wirt­schafts­aus­schuss min­des­tens vier­tel­jähr­lich über die wirt­schaft­li­che Lage und Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu unter­rich­ten.
  2. Unter­rich­tungs­pflich­ten: Neben der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­pflicht hat der Arbeit­ge­ber beson­de­re Unter­rich­tungs­pflich­ten, ins­be­son­de­re bei geplan­ten Betriebs­än­de­run­gen, die wesent­li­che Nach­tei­le für die Beleg­schaft oder erheb­li­che Tei­le der Beleg­schaft zur Fol­ge haben kön­nen.
  3. Bera­tung: Nach der Unter­rich­tung ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, mit dem Betriebs­rat über die wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zu bera­ten.
  4. Ver­trau­lich­keit: Infor­ma­tio­nen, die dem Betriebs­rat im Rah­men sei­ner Infor­ma­ti­ons­rech­te zugäng­lich gemacht wer­den, sind ver­trau­lich zu behan­deln, ins­be­son­de­re wenn der Arbeit­ge­ber dies aus­drück­lich ver­langt.

Wel­che Sank­tio­nen dro­hen bei Ver­stö­ßen gegen den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats?

Ver­stö­ße des Arbeit­ge­bers gegen den Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats kön­nen erheb­li­che recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Hier sind die wich­tigs­ten Sank­tio­nen und Maß­nah­men, die bei einem sol­chen Ver­stoß in Betracht kom­men:

  1. Beschluss­ver­fah­ren: Der Betriebs­rat kann beim Arbeits­ge­richt ein Beschluss­ver­fah­ren ein­lei­ten, um fest­stel­len zu las­sen, dass der Arbeit­ge­ber gegen sei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ver­sto­ßen hat. Wenn das Gericht dem Betriebs­rat Recht gibt, kann es den Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten, die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen nach­zu­rei­chen.
  2. Unter­las­sungs­an­spruch: Bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen kann der Betriebs­rat vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, künf­ti­ge Ver­stö­ße zu unter­las­sen. Ein sol­cher Anspruch kann eben­falls gericht­lich durch­ge­setzt wer­den.
  3. Scha­dens­er­satz: In bestimm­ten Fäl­len kann der Betriebs­rat Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Arbeit­ge­ber gel­tend machen, ins­be­son­de­re wenn durch den Infor­ma­ti­ons­ver­stoß dem Betriebs­rat oder den Arbeit­neh­mern ein Scha­den ent­stan­den ist.
  4. Nich­tig­keit von Maß­nah­men: Wenn der Arbeit­ge­ber eine Maß­nah­me ohne die erfor­der­li­che Infor­ma­ti­on und Betei­li­gung des Betriebs­rats durch­führt, kann die­se Maß­nah­me unwirk­sam sein. Dies gilt ins­be­son­de­re für Maß­nah­men, bei denen ein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats besteht.
  5. Ord­nungs­geld: Bei beson­ders schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen kann das Arbeits­ge­richt gegen den Arbeit­ge­ber ein Ord­nungs­geld ver­hän­gen.
  6. Straf­recht­li­che Sank­tio­nen: In extre­men Fäl­len, ins­be­son­de­re bei vor­sätz­li­chen Ver­stö­ßen gegen Betriebs­rats­rech­te, kön­nen auch straf­recht­li­che Sank­tio­nen in Betracht kom­men.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die genann­ten Sank­tio­nen und Maß­nah­men immer im Ein­zel­fall geprüft wer­den müs­sen. Nicht jeder Infor­ma­ti­ons­ver­stoß führt auto­ma­tisch zu einer Sank­ti­on. Es kommt auf die Umstän­de des Ein­zel­falls und die Schwe­re des Ver­sto­ßes an.

Wie ver­hält sich der all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats zu spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­ten, die in ande­ren Para­gra­phen des BetrVG gere­gelt sind?

Der all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 2 BetrVG stellt eine grund­le­gen­de Rege­lung dar, die dem Betriebs­rat das Recht gibt, über alle Ange­le­gen­hei­ten infor­miert zu wer­den, die für sei­ne Arbeit rele­vant sind. Die­ser Anspruch ist weit­rei­chend und umfas­send. Aller­dings gibt es im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) wei­te­re spe­zi­el­le Infor­ma­ti­ons­rech­te, die in ande­ren Para­gra­phen gere­gelt sind. Die­se spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­te ergän­zen den all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch und prä­zi­sie­ren ihn in bestimm­ten Berei­chen. Hier sind eini­ge wich­ti­ge Aspek­te, wie sich der all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­an­spruch zu den spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­ten ver­hält:

  1. Ergän­zen­de Funk­ti­on: Die spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­te im BetrVG ergän­zen den all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch. Sie kon­kre­ti­sie­ren, wel­che Infor­ma­tio­nen der Betriebs­rat in bestimm­ten Situa­tio­nen oder zu bestimm­ten The­men erhal­ten muss.
  2. Vor­rang spe­zi­el­ler Rege­lun­gen: Bei einem Kon­flikt zwi­schen dem all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch und einem spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­recht hat in der Regel die spe­zi­el­le Rege­lung Vor­rang. Das bedeu­tet, dass die detail­lier­te­ren Vor­ga­ben der spe­zi­el­len Rege­lung zu beach­ten sind.
  3. Bei­spie­le für spe­zi­el­le Infor­ma­ti­ons­rech­te: Zu den spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­ten gehö­ren bei­spiels­wei­se die Rech­te des Betriebs­rats bei Per­so­nal­pla­nung (§ 92 BetrVG), bei wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten (§ 106 BetrVG) oder bei der Ein­füh­rung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen (§ 90 BetrVG).
  4. Kei­ne Beschrän­kung des all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruchs: Die Exis­tenz spe­zi­el­ler Infor­ma­ti­ons­rech­te beschränkt nicht den all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats. Viel­mehr han­delt es sich um zusätz­li­che Rech­te, die den Betriebs­rat in bestimm­ten Berei­chen stär­ken.
  5. Abgren­zung erfor­der­lich: In der Pra­xis kann es zu Über­schnei­dun­gen zwi­schen dem all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­an­spruch und den spe­zi­el­len Infor­ma­ti­ons­rech­ten kom­men. Hier ist eine genaue Abgren­zung und Ana­ly­se erfor­der­lich, um sicher­zu­stel­len, dass der Betriebs­rat alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen erhält.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass der all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats eine Grund­la­ge bil­det, die durch spe­zi­el­le Infor­ma­ti­ons­rech­te im BetrVG ergänzt und prä­zi­siert wird. Bei­de Rege­lungs­ebe­nen sind für die effek­ti­ve Arbeit des Betriebs­rats von gro­ßer Bedeu­tung.

Wie kön­nen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber poten­zi­el­le Kon­flik­te im Zusam­men­hang mit dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch pro­ak­tiv ver­mei­den?

Der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats ist ein zen­tra­les Ele­ment im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz und dient dazu, den Betriebs­rat in die Lage zu ver­set­zen, sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men. Aller­dings kann es in der Pra­xis zu Kon­flik­ten zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kom­men, wenn es um die Umset­zung die­ses Anspruchs geht. Um sol­che Kon­flik­te pro­ak­tiv zu ver­mei­den, kön­nen fol­gen­de Maß­nah­men und Vor­ge­hens­wei­sen hilf­reich sein:

  1. Kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on: Eine offe­ne und trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ist essen­zi­ell. Bei­de Sei­ten soll­ten ihre Erwar­tun­gen und Beden­ken klar äußern und auf­ein­an­der ein­ge­hen.
  2. Regel­mä­ßi­ge Tref­fen: Durch regel­mä­ßi­ge Tref­fen und Aus­tausch kön­nen bei­de Sei­ten sicher­stel­len, dass sie stets auf dem neu­es­ten Stand sind und mög­li­che Miss­ver­ständ­nis­se früh­zei­tig klä­ren.
  3. Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen: Sowohl Betriebs­rä­te als auch Arbeit­ge­ber soll­ten sich regel­mä­ßig über ihre Rech­te und Pflich­ten im Rah­men des BetrVG infor­mie­ren. Schu­lun­gen und Semi­na­re kön­nen hier­bei hel­fen.
  4. Ver­ein­ba­run­gen tref­fen: Es kann sinn­voll sein, kon­kre­te Ver­ein­ba­run­gen über den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zu tref­fen. Dies kann in Form von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder ähn­li­chen Doku­men­ten gesche­hen.
  5. Media­ti­on nut­zen: Bei anhal­ten­den Kon­flik­ten kann die Ein­bin­dung eines exter­nen Media­tors sinn­voll sein, um eine neu­tra­le Per­spek­ti­ve in den Kon­flikt ein­zu­brin­gen und eine Lösung zu fin­den.
  6. Recht­li­che Bera­tung: Bei Unsi­cher­hei­ten bezüg­lich des Infor­ma­ti­ons­an­spruchs oder ande­ren recht­li­chen Fra­gen soll­ten sich bei­de Sei­ten recht­lich bera­ten las­sen.
  7. Ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit för­dern: Ein gutes Arbeits­kli­ma und eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kön­nen vie­le Kon­flik­te von vorn­her­ein ver­mei­den.
  8. Feed­back-Kul­tur eta­blie­ren: Bei­de Sei­ten soll­ten regel­mä­ßig Feed­back geben und erhal­ten, um stets zu wis­sen, wo even­tu­ell Hand­lungs­be­darf besteht.
  9. Früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung: Der Betriebs­rat soll­te früh­zei­tig in Ent­schei­dungs­pro­zes­se ein­ge­bun­den wer­den, ins­be­son­de­re wenn es um The­men geht, die den Infor­ma­ti­ons­an­spruch betref­fen.
  10. Trans­pa­renz schaf­fen: Der Arbeit­ge­ber soll­te trans­pa­rent über Ent­schei­dun­gen und Maß­nah­men infor­mie­ren, um dem Betriebs­rat die Mög­lich­keit zu geben, sei­ne Rol­le effek­tiv aus­zu­fül­len.

Durch die­se Maß­nah­men und eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit kön­nen vie­le Kon­flik­te im Zusam­men­hang mit dem Infor­ma­ti­ons­an­spruch pro­ak­tiv ver­mie­den wer­den. Es liegt im Inter­es­se bei­der Sei­ten, eine effek­ti­ve und rei­bungs­lo­se Kom­mu­ni­ka­ti­on zu gewähr­leis­ten.


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