Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­so­nen sind Selbst­stän­di­ge, die wirt­schaft­lich abhän­gig und sozi­al ver­gleich­bar mit Arbeit­neh­mern tätig sind – etwa freie Mit­ar­bei­ten­de, die über­wie­gend nur für einen Auf­trag­ge­ber arbei­ten. Sie genie­ßen bestimm­ten arbeits­recht­li­chen Schutz, etwa bei der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall oder im Rah­men der Mit­be­stim­mung. Trotz feh­len­der Fest­an­stel­lung gel­ten sie als beson­ders schutz­be­dürf­tig, weil sie in ihrer Tätig­keit ähn­lich wei­sungs­ge­bun­den und dau­er­haft ein­ge­bun­den sind wie regu­lä­re Beschäf­tig­te. Ihre recht­li­che Stel­lung ist ein wich­ti­ger Bestand­teil moder­ner arbeits­recht­li­cher Dis­kus­sio­nen, gera­de in der digi­ta­len und pro­jekt­be­zo­ge­nen Arbeits­welt.