Entgeltfortzahlung

Die Ent­gelt­fort­zah­lung bezeich­net die gesetz­li­che Pflicht eines Arbeit­ge­bers, das Arbeits­ent­gelt an einen Arbeit­neh­mer auch dann wei­ter­zu­zah­len, wenn die­ser infol­ge von Krank­heit arbeits­un­fä­hig ist oder auf­grund eines gesetz­li­chen Fei­er­tags nicht arbei­ten kann. Die recht­li­che Grund­la­ge hier­für bil­det das Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG), wel­ches den Ein­kom­mens­schutz für Arbei­ter, Ange­stell­te und Aus­zu­bil­den­de glei­cher­ma­ßen sicher­stellt. Im Krank­heits­fall besteht der Anspruch in der Regel für eine Dau­er von bis zu sechs Wochen in Höhe von 100 Pro­zent des Brut­to­ar­beits­gel­des, sofern das Arbeits­ver­hält­nis bereits min­des­tens vier Wochen unun­ter­bro­chen besteht.