Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren in Deutsch­land gemäss dem Grund­ge­setz unter­teilt sich in drei Haupt­pha­sen: das Ein­lei­tungs­ver­fah­ren, das Haupt­ver­fah­ren und das Abschluss­ver­fah­ren. In der Ein­lei­tungs­pha­se wird eine Geset­zes­in­itia­ti­ve von der Bun­des­re­gie­rung, dem Bun­des­rat oder durch Abge­ord­ne­te des Bun­des­ta­ges gestar­tet. Im Haupt­ver­fah­ren fin­det eine detail­lier­te Bera­tung die­ser Initia­ti­ve im Bun­des­tag statt, wo der Gesetz­ent­wurf in drei Lesun­gen behan­delt und über Ände­run­gen abge­stimmt wird. Nach erfolg­rei­cher Ver­ab­schie­dung wird das Gesetz aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht, wodurch es rechts­gül­tig wird. Der Bun­des­rat hat zudem in bestimm­ten Fäl­len Mit­spra­che­rech­te, was den Pro­zess zusätz­lich beein­flusst.