Gleichgestellte Mitarbeiter

Gleich­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter sind Arbeit­neh­men­de, die einen Grad der Behin­de­rung von weni­ger als 50, aber min­des­tens 30 haben und von der Arbeits­agen­tur als schwer­be­hin­dert aner­kannt sind. Dazu gehö­ren auch Men­schen mit Behin­de­run­gen, die noch nicht als schwer­be­hin­dert ein­ge­stuft sind, aber die glei­chen Rech­te wie schwer­be­hin­der­te Men­schen haben. Der Begriff “gleich­ge­stellt” bedeu­tet, dass das Arbeits­amt für die betref­fen­de Per­son einen Gleich­stel­lungs­be­scheid aus­ge­stellt hat. Die­ser Bescheid berech­tigt die Per­son zu den glei­chen Rech­ten wie schwer­be­hin­der­te Men­schen, wie z.B. Kün­di­gungs­schutz und Son­der­ur­laubs­an­sprü­che.